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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.11.2017 BEZ.2017.34 (AG.2017.736)

1 novembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,642 mots·~13 min·4

Résumé

unentgeltliche Rechtpflege

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2017.34

ENTSCHEID

vom 1. November 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 28. Juli 2017

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 (Eingang Schalter) reichte A____ mit inhaltlich jeweils deckungsgleichen Eingaben insgesamt fünf Schlichtungsgesuche gegen fünf verschiedene Gesuchsbeklagte, darunter die B____, ein. Bei allen gesuchsbeklagten Parteien forderte er einen Betrag von EUR 630'000.– zuzüglich Zins zu 4,5 % seit dem 27. Mai 2014. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 forderte die Schlichtungsbehörde ihn auf, den forderungsbegründenden Sachverhalt darzulegen und insbesondere weitere Angaben zu seiner Aktivlegitimation zu machen. A____ reichte daraufhin am 3. Juli 2017 eine "zusammenfassende Darlegung des forderungsbegründenden Sachverhalts" ein, welche inhaltlich in allen fünf Verfahren deckungsgleich war. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde ihm Frist gesetzt zur Verbesserung seiner Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO. Gleichzeitig wurde er zur Offenlegung von Informationen bezüglich des ehelichen Reinvermögens innert gleicher Frist aufgefordert. Daraufhin machte A____ mit Eingabe vom 13. Juli 2017 (Eingang Schalter) weitere Ausführungen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A____ Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 2'000.– gesetzt.

Gegen diese Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat A____ in allen fünf Verfahren am 11. August 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Darin stellt er den Antrag, es sei die Schlichtungsbehörde beim Zivilgericht Basel-Stadt zu verpflichten, ihm unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren und unverzüglich einen Termin zur Durchführung der beantragten Schlichtungsverhandlung einzuberufen. Auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet. Der nachfolgende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 28. Juli 2017, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in dem von ihm eingeleiteten Schlichtungsverfahren abgewiesen worden ist (vgl. § 43 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2      Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Juli 2015 stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2 und BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1). Gegen die Verfügung hat der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben, weshalb auf diese einzutreten ist.

1.3      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).

2.

2.1      Die Schlichtungsbehörde hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher und mehrfacher Nachfrage der Schlichtungsbehörde einen weitgehend zusammenhangslosen Sachverhalt schildere, aus welchem sich weder die Aktiv- noch die Passivlegitimation schlüssig nachvollziehen liessen. Er zeige nicht auf, wie sich die von ihm geltend gemachte Forderung in der Höhe von EUR 630'000.– zusammensetze und inwiefern die Beschwerdegegnerin dafür einzustehen habe. Er unterlasse es auch, taugliche Belege ins Recht zu legen, welche den von ihm umschriebenen Sachverhalt stützen würden. Er führe zudem nicht aus, inwiefern die pauschal beantragten Beweismittel seine Aktivund Passivlegitimation untermauern sollten. In der ins Recht gelegten Klagebewilligung vom 21. Dezember 2012 – so die Schlichtungsbehörde weiter – werde als Streitgegenstand eine "Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung" umschrieben. Inwiefern es im vorliegenden Fall ebenfalls um die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gehe, sei nicht ersichtlich. Jedenfalls führe der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer durchsetzbaren Schadenersatzforderung gegeben seien. So substantiiere er den Bestand des behaupteten Schadens nicht ansatzweise und mache keinerlei Umstände geltend, aus welchen sich die Tatbestandselemente der Kausalität und des Verschuldens ergeben würden. Unabhängig von der Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche sei jedenfalls davon auszugehen, dass sämtliche tatsächlich existierenden Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin infolge des Vergleichs vom 16. Mai 2014 durch Novation untergegangen seien und demnach nicht mehr bestehen würden. Der Beschwerdeführer mache zwar sinngemäss geltend, dass er einen Willensmangel erlitten habe, indem er "im Gerichtssaal" zum Vergleich "erpresst" worden sei. In den Akten fänden sich indes keinerlei Anhaltspunkte, welche diese Behauptung erhärten würden. Zudem müsste ein Willensmangel in einem Revisionsverfahren geltend gemacht werden. In einer Gesamtbetrachtung erweise sich das vom Beschwerdeführer angehobene Verfahren damit als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. Ob der Beschwerdeführer überhaupt bedürftig sei, könne vor diesem Hintergrund offen bleiben.

2.2      Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, dass die angefochtene Verfügung nahezu in allen Punkten gegen den Sinn und die verfahrensrechtliche Ausformung von Schlichtungsverfahren verstossen würde. Mit der angefochtenen Verfügung sei sein Antrag auf Durchführung einer Schlichtung nicht als Schlichtungsgesuch behandelt worden, sondern fälschlicherweise so, als ob es sich um ein Entscheidverfahren verbunden mit einem Antrag auf unentgeltliche Rechtshilfe gehandelt habe. Es sei seine Intention gewesen, gerade die besondere Funktion eines unverzüglichen und formlosen Versöhnungsversuchs unter Einbeziehung aller anstehenden Streitfragen der Parteien zu nutzen, um so in einem Verfahren zu einer Versöhnung mit der Beschwerdegegnerin und den anderen Beteiligten zu kommen und die seit dem Jahre 2009 bestehenden und sich auch noch aktuell ausweitenden zivilrechtlichen Leistungs- und Schadenersatzansprüche aus Rechtsbeziehungen in der Schweiz und in Deutschland zu einem Einvernehmen zu bringen. Er, der Beschwerdeführer, habe einen Antrag im Schlichtungsverfahren gestellt, welches die vielgestaltigen Forderungsstreitigkeiten der Parteien in formloser Verhandlung versöhnen sollte. Was in diesem komplexen Zusammenhang "aussichtslos" oder aussichtsreich sei, könne der eine Schlichtungsverhandlung führende Richter nicht wirklich beurteilen und sollte er auch gar nicht tun.

Bezüglich der in der angefochtenen Verfügung erwähnten Novation führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich dabei nur um einen der diversen Streitpunkte des angestrebten Schlichtungsverfahrens handle. Zudem könne eine Revision gemäss Art. 329 ZPO unabhängig von Fristen verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben habe, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt worden sei. Genau dieses Resultat habe ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht C____ (D) im Hinblick auf das von den Beschwerdegegnern in den friedensrichterlichen Verfahren in der Schweiz vorgelegte Dokument des Beschwerdegegners D____ erbracht. Nachdem inzwischen die Sitzungsprotokolle und Urteilsgründe zugestellt worden seien, sei genau jetzt der geeignete Zeitpunkt, im Rahmen einer Schlichtung den Versuch zu machen, sämtliche Streitpunkte der Parteien im Rahmen eines Gesamtvergleichs zu erledigen und aufwändige und alle Beteiligte langfristig belastende Weiterungen zu vermeiden.

2.3      Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist insofern beizupflichten, als das Schlichtungsverfahren grundsätzlich der Aussöhnung der Parteien dient (Art. 201 Abs. 1 ZPO) und mit Ausnahme der Fälle gemäss Art. 212 ZPO (Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 2'000.–) kein Entscheidverfahren darstellt. Der Beschwerdeführer übersieht indessen, dass die Schlichtungsbehörde, wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, gezwungen wird, die Erfolgsaussichten von Rechtsbegehren in der Sache näher zu beurteilen (dazu nachstehend E. 2.4.1). Es trifft zwar zu, dass die Kosten formell erst mit der Erteilung der Klagebewilligung der klagenden Partei auferlegt werden (vgl. Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Schlichtungsbehörde kann indessen, was vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht bestritten wird, vorab einen Kostenvorschuss verlangen (statt vieler Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 20 Rz 12b; Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 207 N 3; AGE ZB.2011.31 vom 25. November 2011, E. 3). Soll die klagende Partei aufgrund ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von der Vorschussleistung befreit werden (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), muss die Schlichtungsbehörde in summarischer und vorläufiger Weise prüfen, inwiefern Aussicht besteht, dass die Beteiligten sich gütlich einigen könnten bzw. die klagende Partei mit ihren Rechtsbegehren in der Sache obsiegen könnte. Hat die Schlichtungsbehörde im vorliegenden Fall aufgrund des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege eine prognostische Prüfung der Rechtsbegehren und der Vorbringen des Beschwerdeführers vorgenommen, so liegt darin entgegen der Rüge des Beschwerdeführers kein Verstoss gegen die "Institution der unentgeltlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren".

2.4

2.4.1   Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet finanzschwachen Personen unentgeltlichen Zugang zu den Gerichten, um ihre Rechte zu wahren. Die ZPO setzt diesen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Gesetzesstufe um (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218) und sieht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; BGer 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.1 [in Bezug auf ein Schlichtungsgesuch]). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und dabei insbesondere über die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit) muss zwar mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf aber gerade nicht dazu führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird (BGer 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012 E. 5.3).

Im Schlichtungsverfahren hat das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit entsprechend dem Zweck des Verfahrens, eine gütliche Einigung zu erzielen, in der Regel nur eingeschränkte Bedeutung. Aussichtlosigkeit ist daher grundsätzlich nur zu bejahen, wenn aus dem Schlichtungsgesuch oder anderem der Schlichtungsbehörde bekannten Verhalten der gesuchstellenden Partei hervorgeht, dass sie zu keinerlei Einlenken in der Schlichtungsverhandlung bereit ist (AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 3.1; Bühler, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 117 N 260 f.). Als aussichtslos sind darüber hinaus auch Schlichtungsgesuche zu beurteilen, wenn die angerufene Schlichtungsbehörde offensichtlich (örtlich oder sachlich) unzuständig ist oder wenn unmögliche, querulatorische oder überflüssige Rechtsbegehren gestellt werden (AGE BEZ.2015.48 vom 27. Okto-ber 2015 E. 3.1; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 78). Zumindest wenn bereits aufgrund der Begründung des Schlichtungsgesuchs und der mit dem Schlichtungsgesuch eingereichten Akten erkennbar ist, dass das Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet ist, kann sich die Aussichtslosigkeit aber auch im Schlichtungsverfahren daraus ergeben, dass keine ernsthafte Aussicht darauf besteht, dass der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren in der Sache obsiegen könnte. Dementsprechend hat das Bundesgericht in einem Urteil vom 21. Oktober 2014 die Aussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren nach den allgemeinen Massstäben geprüft und den angefochtenen Entscheid, in dem die Aussichtslosigkeit in erster Linie mit dem Ablauf der materiell-rechtlichen Verwirkungsfrist von Art. 273 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) begründet worden war, bestätigt (BGer 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3).

2.4.2   Der Beschwerdeführer hat mit seinem Schlichtungsgesuch vom 20. Juni 2017 (Eingang Schalter) beantragt, dass die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von EUR 630'000.– zuzüglich 4,5 % Jahreszins ab dem 27. Mai 2014 zu verurteilen sei. Er hat seinen Antrag damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin im friedensrichterlichen Verfahren in E____ einen Betrug in Form eines Prozessbetrugs begangen habe. Sein Anspruch auf Ersatz seines von ihr verursachten Schadens folge aus dem Strafgesetzbuch und dem OR. Der Schaden sei an seinem Wohnsitz in Basel eingetreten (Schlichtungsgesuch, S. 2). Schaden hätten neben ihm die beiden von ihm beherrschten Gesellschaften F____ (zur Zeit inaktiv) und G____ (inzwischen gelöscht) erlitten. Mittäter des angeklagten Prozessbetrugs seien neben der Beschwerdegegnerin H____ (Stifter und Präsident der Beschwerdegegnerin), I____, J____ und D____ (Generalbevollmächtigter und "bilanzierender Revisor" der Beschwerdegegnerin) (Schlichtungsgesuch, S. 4).

Mit Blick auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde der Beschwerdeführer in der Folge zweimal vom Verfahrensleiter der Schlichtungsbehörde aufgefordert, den forderungsbegründenden Sachverhalt darzulegen und aufzuzeigen, welche Forderung er gegenüber der Beschwerdegegnerin (und den übrigen gesuchsbeklagten Parteien) gestützt auf welchen Sachverhalt bzw. auf welcher Rechtsgrundlage geltend mache (Verfügungen vom 22. Juni 2017 und 3. Juli 2017).

In seiner Eingabe vom 13. Juli 2017 (Eingang Schalter) spricht der Beschwerdeführer von zwei Anspruchskomplexen, die seinem Schlichtungsgesuch zugrunde lägen. Zum einen handle es sich um unbezahlt gebliebene Rechnungen über CHF 440'660.– und EUR 487'852.50 aus seiner Tätigkeit als Unternehmensberater und Stiftungsrat für die Stiftungen von H____ in [...] einschliesslich Kosten und Auslagen (Eingabe, S. 5 ff.). Zum anderen verweist der Beschwerdeführer auf ein Darlehen über EUR 186'000.–, welches seine – jetzt illiquide – G____ anfangs 2012 der K____ in D-C____ gewährt und deren Geschäftsführer L____ persönlich ausbezahlt habe (dazu und zum Folgenden Eingabe, S. 9 ff.). Dieses Darlehen sei seit dem 7. September 2012 zur Rückzahlung fällig. Er, der Beschwerdeführer, sei bei der Hingabe des Darlehens betrogen worden, da die Vertreter der Darlehensnehmerin – L____ als eingetragener Geschäftsführer und Darlehensnehmer sowie D____ und I____ als Vertreter der begünstigten K____ sowie der Beschwerdegegnerin – nicht offenbart hätten, dass die Sunvention Gruppe bereits seit Ende 2010 insolvent gewesen sei. I____ und J____ hätten die von der G____ gegen die Beschwerdegegnerin beim Friedensrichteramt E____ anhängig gemachte Klage über EUR 186'000.– vollumfänglich bestritten. Da die klagende Partei an der Klage festgehalten habe, sei die Schlichtungsverhandlung gescheitert. Er habe in der Folge versucht, sein bereits parallel beim Friedensrichteramt E____ von seiner F____ anhängig gemachtes Verfahren über lediglich eine Teilforderung von CHF 70'000.– um seine weiteren Forderungen zu erweitern. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. Mai 2014 (recte wohl: 16. Mai 2014 [Datum des Vergleichs zwischen der F____ und H____]) habe er – durch die Nichtzahlung seiner Rechnungen durch H____ und den Gesundheitszustand seiner krebskranken Ehefrau in eine akute finanzielle Notlage geraten – seine Forderungen über CHF 62'310.– und EUR 387'852.50 vergleichsweise auf CHF 70'000.– reduziert. Aufgrund seiner dringlichen finanziellen Not sei er auch gezwungen worden, eine von J____ nachträglich noch eingebrachte Klausel anzunehmen, wonach mit der Zahlung des Vergleichsbetrags per Saldo alle gegenseitigen Forderungen auseinandergesetzt seien, auch in der Angelegenheit K____ in C____ und den weiter aufgeführten Angelegenheiten. Aufgrund eines vom Schöffengericht des AG C____ am 8. Juni 2017 verkündeten Urteils stehe nun fest, dass D____ als Generalbevollmächtigter der Beschwerdegegnerin für sämtliche Belange der K____ gehandelt habe und in Kooperation mit I____ die G____ dringlich um ein Darlehen nachgesucht habe, obwohl ihnen die Insolvenz der K____ bekannt gewesen sei. Hierdurch sei der Prozessbetrug in den friedensrichterlichen Verhandlungen der Mittäter J____, D____, I____ und H____ sowie der Beschwerdegegnerin bewiesen und aufgrund des abgestimmten Verhaltens dieser Mittäter Arglist offenkundig. Als ebenfalls verwirkte Nebendelikte seien die Vorlage einer inhaltlich falschen Urkunde und Nötigung/Erpressung zu nennen.

2.4.3   Der Beschwerdeführer macht gegen die verschiedenen ins Recht gefassten Personen verschiedene Ansprüche geltend, welche offenbar teils vertraglicher (Beratungshonorare, Provisionsansprüche, Darlehensrückzahlung), teils deliktischer Natur (Prozessbetrug) sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu in seiner Eingabe vom 13. Juli 2017 sind allerdings nur sehr allgemein gehalten. Aus ihnen geht nicht hervor, ob seine Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin sich im Einzelnen nun auf vertragliche Ansprüche und/oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung abstützen. Worin der behauptete Prozessbetrug der genannten "Mittäter" bei der Schlichtungsverhandlung vom 18. Mai 2014 in Sachen F____ c. H____ bestanden haben soll und inwiefern der Betrug für den geltend gemachten Schaden kausal gewesen sein soll, ist vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden und wird auch mit seiner Beschwerde nicht ausgeführt. Ebenso fehlen nachvollziehbare Ausführungen über seine Aktivlegitimation in den anhängig gemachten Schlichtungsverfahren, nachdem er in den früheren Schlichtungsverfahren gar nicht Partei gewesen war, und über die Passivlegitimation der übrigen Beteiligten, welche mit Ausnahme von H____ (im Klageverfahren der F____) und der Beschwerdegegnerin (im Klageverfahren der G____) dort ebenfalls nicht Partei gewesen waren. Anstatt seine diversen Ansprüche gegen die verschiedenen Parteien im Einzelnen aufzuschlüsseln, vermengt der Beschwerdeführer sie und unterlässt es, die angeblichen Verantwortlichkeiten der Beteiligten für den behaupteten Schaden näher aufzuzeigen. Infolgedessen bleibt auch die Frage offen, ob die Gerichte am Wohnsitz des Klägers, d.h. des Beschwerdeführers, überhaupt für die Behandlung der von ihm geltend gemachten Ansprüche örtlich zuständig sind.

Aufgrund der fehlenden nachvollziehbaren Darstellung eines am Gerichtsstand Basel-Stadt einklagbaren Anspruchs gegen die Beschwerdegegnerin hat die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch zu Recht als aussichtslos qualifiziert und demgemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. Dabei durfte die Schlichtungsbehörde auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, dass ein vor dem Friedensrichteramt E____ abgeschlossener, rechtskräftiger Vergleich aus dem Jahre 2014 auch die hier strittigen Forderungen betroffen hat. Die Schlichtungsbehörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass allfällige Revisionsgründe gegenüber diesem gerichtlichen Vergleich mit einem entsprechenden Revisionsgesuch geltend gemacht werden müssten. Zuständig für dessen Beurteilung wäre aber gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO die Schlichtungsbehörde, vor welcher die umstrittene Einigung seinerzeit abgeschlossen worden ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 20 Rz 30). Die Vorinstanz wäre daher gar nicht befugt, über die Revisionsgründe zu entscheiden, welche vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem zwischen der F____ und H____ geschlossenen Vergleich vom 16. Mai 2014 geltend gemacht werden. Im vorliegend angehobenen Schlichtungsverfahren ist der genannte Vergleich somit verbindlich und steht einer erneuten Geltendmachung der Ansprüche, welche durch den Vergleich behandelt wurden, entgegen. Unter den gegebenen Umständen hat die Schlichtungsbehörde die Sache des Beschwerdeführers richtigerweise als aussichtslos eingestuft. Dies muss umso mehr gelten, als aufgrund der Vermengung verschiedenster Forderungen gegenüber einer Vielzahl von Beteiligten unter Abstützung auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen entgegen den Erwartungen des Beschwerdeführers bei neutraler Betrachtung kaum Aussicht darauf besteht, dass es der Schlichtungsbehörde gelingen könnte, die verschiedenen Beteiligten miteinander auszusöhnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren ist daher zu Recht infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen worden.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Schlichtungsbehörde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege zwar grundsätzlich kostenlos. Die Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf das Gesuchsverfahren selbst und nicht auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f. und 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.). Nach der Praxis des Appellationsgerichts wird dann eine Gerichtsgebühr erhoben, wenn alleine die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen war und verneint wird. Sofern wie vorliegend das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird praxisgemäss darauf verzichtet (AGE BE.2011.123 vom 29. Juni 2012 E. 4 mit Hinweis).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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