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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.08.2017 BEZ.2017.26 (AG.2017.533)

10 août 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·738 mots·~4 min·1

Résumé

Beschwerde vom 23. Februar 2017 (BGer-Nr.: 5A_639/2017 vom 28. August 2017)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2017.26

ENTSCHEID

vom 10. August 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner , Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                         Schuldner

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                        Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 30. Juni 2017

betreffend Pfändung

Sachverhalt

In der gegen A____ (Beschwerdeführer) gerichteten Betreibung Nr. […] kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2017 die Pfändung an und lud ihn auf den 2. März 2017 zur Einvernahme vor. Am 23. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Pfändungsankündigung vom 16. Februar 2017 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 30. Juni 2017 trat diese auf die Beschwerde vom 16. Februar 2017 nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 die vorliegende Beschwerde. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 zugestellt worden; die am 12. Juli 2017 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betrei­bungs- und Konkursamts angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/ Möckli, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 17 N 15 ff.). Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiell-rechtliche Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 9 ff.). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

2.1      Eine Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 14; aus der Rechtsprechung vgl. etwa Entscheid des Obergerichts Zürich vom 8. Februar 2012, PP110025 E. 4.a). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus seiner Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, in: Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 4; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Licht der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2; 5A_481/2014 vom 12. August 2014 E. 2.1; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu­enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 221 N 38).

2.2      Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. Juli 2017 keinen Antrag. Ein solcher kann auch nicht sinngemäss der Begründung entnommen werden. Die Begründung ist weitgehend unverständlich. Sie befasst sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz. Mit seinen Ausführungen scheint der Beschwerdeführer, soweit überhaupt verständlich, Einwände vorzubringen, welche die materiell-rechtlichen Grundlagen der in Betreibung gesetzten Forderung betreffen. Solche Einwände sind im vorliegenden Verfahren jedoch ausgeschlossen (vgl. obige Erwägung 1.2). Damit enthält die Beschwerde weder einen hinreichenden Antrag noch eine Begründung und erfüllt die formellen Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich nicht.

3.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 30. Juni 2017 (AB.2017.9) wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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