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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.07.2017 BEZ.2017.20 (AG.2017.454)

11 juillet 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·808 mots·~4 min·4

Résumé

Beschwerde vom 21. März 2017

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2017.20

ENTSCHEID

vom 11. Juli 2017

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer , lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 3. Mai 2017

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 21. März 2017 hat sich A____ an das Zivilgericht gewandt. Im genannten Schreiben hat er als Rechtsbegehren beantragt, es sei aus einer Lohnpfändung eine Freigabe zu tätigen und es sei ein Auszug aus dem Betreibungsregister über gelöschte und offene Verlustscheine von 1993-2003 an das Obergericht des Kantons Solothurn weiterzuleiten. Nach einem Schriftenwechsel unter Einbeziehung des Betreibungsamts des Kantons Basel Stadt ist das Zivilgericht als Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. Mai 2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Gegen diesen Entscheid der Aufsichtsbehörde ist A____ mit „Einsprache/Rekurs" vom 19. Mai 2017 (Postaufgabe: 20. Mai 2017) an das Zivilgericht gelangt, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt überwiesen hat. Das Appellationsgericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten im Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 zugestellt worden; die am 20. Mai 2017 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vor­schriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Art. 319 ff. ZPO zum Beschwerdeverfahren.

2.

2.1      Eine Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 14; aus der Rechtsprechung vgl. etwa Entscheid des Obergerichts Zürich vom 8. Februar 2012, PP110025 E. 4.a). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus seiner Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, in: Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 4; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert  oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2; 5A_481/2014 vom 12. August 2014 E. 2.1).

2.2      Aus Ziffer 1 der Anträge in der Beschwerde geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer offenbar gegen eine im Kanton Solothurn strittige Betreibungsforderung wendet. Hierfür sind offensichtlich weder das Betreibungsamt des Kantons Basel Stadt noch die entsprechenden Aufsichtsbehörden zuständig.

Aus Ziffer 2 der Anträge in der Beschwerde geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer Einzahlungsschein-Belege, Quittungen und Lohnabrechnungsbelege der Lohnpfändungen des Betreibungsamt Basel-Stadt verlangt. Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, über welche Verlustscheine das Betreibungsamt Auskunft erteilen kann und über welche nicht (angefochtener Entscheid S. 2). Weiter hat die untere Aufsichtsbehörde ausgeführt, dass es nicht Aufgabe des Betreibungsamts oder der Aufsichtsbehörde sei, Beweismittel für den Beschwerdeführer zur Verwendung in einem Gerichtsverfahren in Solothurn zu beschaffen (angefochtener Entscheid S. 3). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Es ist auch nicht ersichtlich, gegen welche Verfügung des Betreibungsamts sich die vorliegende Beschwerde richten soll. Damit erfüllt die Eingabe vom 19. Mai 2017 die dargestellten Voraussetzungen eines Antrags sowie einer Begründung im Beschwerdeverfahren nicht.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im Beschwerdeverfahren darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG [SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind ohnehin keine entstanden.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 3. Mai 2017 (AB.2017.12) wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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