Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 29.04.2016 BEZ.2016.25 (AG.2016.322)

29 avril 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·643 mots·~3 min·8

Résumé

Pfändung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2016.25

ENTSCHEID

vom 29. April 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                        Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Kanton B____                                                                                    Gläubiger

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons B____

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 7. April 2016

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Das Zivilgericht Basel-Stadt bewilligte mit Entscheid vom 4. Februar 2016 dem Kanton B____ im Betreibungsverfahren Nr. [...] die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung gegen A____ in der Höhe von CHF 17'600.– zuzüglich Betreibungskosten. Gestützt darauf stellte der Kanton B____ am 11. Februar 2016 beim Betreibungsamt Basel-Stadt das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt kündigte am 23. Februar 2016 A____ die Pfändung an und vollzog diese gleichentags an dem mit Arrestbefehl vom 21. August 2015 mit Arrest belegten Anteil von A____ an einem Sparkonto bei der [...]bank. Dagegen erhob A____ mit Schreiben vom 1. April 2016 Aufsichtsbeschwerde, worin sie in verfahrensmässiger Hinsicht beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 7. April 2016 (Zustellung an A____ am 11. April 2016) wies der Präsident der unteren Aufsichtsbehörde das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Gegen diese Verfügung erhob A____ mit Schreiben vom 15. April 2016 (Übergabe an die Schweizer Post am 19. April 2016) Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie, es sei die Verfügung über die Abweisung ihres Begehrens um Erteilung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und der Beschwerde vom 1. April 2016 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Instruktionsrichter der oberen Aufsichtsbehörde zog die vor­instanzlichen Akten bei und verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen.

Erwägungen

1.

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1); im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist die ZPO anwendbar. Zu deren Beurteilung ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 5 Abs. 3 EG SchKG).

Die Abweisung des Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist eine prozessleitende Verfügung. Da die ZPO für die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung eine Anfechtungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht, ist die Verfügung nur dann anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde nichts vor, was einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil belegen würde. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Ein Nachteil könnte der Beschwerdeführerin allenfalls dann entstehen, wenn die untere Aufsichtsbehörde ihre Beschwerde gegen die Pfändung guthiesse und das gepfändete Vermögensstück in der Zwischenzeit verwertet worden wäre. Ein solcher Nachteil wäre allerdings bei gepfändeten Forderungen nur dann nicht leicht wiedergutzumachen, wenn der Gläubiger nicht in der Lage wäre, den erhaltenen Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Forderung zurückzuerstatten. Vorliegend ist der Kanton B____ Gläubiger. Durch dessen Zahlungsfähigkeit ist sichergestellt, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde vor der unteren Aufsichtsbehörde der Erlös aus der allfälligen Verwertung ihres Anteils am Sparkonto zurückerstattet werden könnte. Unter diesen Umständen droht der Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.

2.

Das Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Dementsprechend werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Gläubiger

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2016.25 — Basel-Stadt Appellationsgericht 29.04.2016 BEZ.2016.25 (AG.2016.322) — Swissrulings