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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.02.2016 BEZ.2015.78 (AG.2016.85)

4 février 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·785 mots·~4 min·8

Résumé

Rechtsverzögerung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.78

ENTSCHEID

vom 4. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner, lic.iur. Gabriella Matefi und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen den Zivilgerichtspräsidenten betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2013 eine Scheidungsklage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Im Laufe des Scheidungsverfahrens (F.2013.372) erhob er mehrere Beschwerden beim Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Rechtsverzögerung. Der letzte entsprechende Entscheid datiert vom 30. Oktober 2015 im Verfahren BEZ.2015.62. Die Beschwerden wurden sowohl vom Appellationsgericht als auch im Falle des Weiterzugs vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Nach mehreren erfolglosen Versuchen, zwischen den Ehegatten eine Einigung zu erzielen, wird das Scheidungsverfahren nun strittig weitergeführt. Mit Eingabe an das Zivilgericht vom 30. November 2015 (datiert 29. November 2015) beantragte der Beschwerdeführer die Aufteilung des Scheidungsverfahrens in ein güterrechtliches und in ein allgemeines Scheidungsverfahren, wobei die güterrechtlichen Aspekte ad separatum vorwegzunehmen seien. Der Instruktionsrichter liess mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 diese Eingabe sowie weitere Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. November, 1. Dezember und 3. Dezember 2015 der Beschwerdegegnerin zustellen. Weiter verfügte er, dass sich die Parteien innert Frist bis 20. Januar 2016 über die Verkehrs- und Ertragswerte der Liegenschaften in [...] einigen können oder dass sie mangels Einigung dem Gericht innert dieser Frist Vorschläge für einen Experten für die Verkehrs- und Ertragswertschätzungen der Liegenschaften in [...] zu unterbreiten haben.

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Beschwerde gegen die Verfahrensleitung des Zivilgerichtspräsidenten ein. Darin beantragt er, es sei ein Zwischenentscheid nach Art. 237 ZPO betreffend Eigentum am Hof zu fällen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 319 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde kann jederzeit eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.

Mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann geltend gemacht werden, das Gericht missachte den Anspruch auf Beurteilung eines Falles innert angemessener Frist gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Die angemessene Frist ist für jedes einzelne Verfahren, nach der Rechtsnatur des beanspruchten Rechtsschutzes sowie mit Rücksicht auf Umfang und Schwierigkeit des Prozessstoffes zu definieren. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch das prozessuale Verhalten der Parteien (Sterchi, Berner Kommentar, Band II, Art. 319 ZPO N 16).

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Verfahren werde seit Beginn rechtsverzögernd zu seinem Nachteil geführt. Über das Eigentum am Hof müsse sofort mit einem Zwischenentscheid gemäss Art. 237 ZPO entschieden werden. Hierzu sei die Frage des Güterrechts in ein separates Verfahren gemäss Art. 283 Abs. 2 ZPO zu verweisen.

Für den bisherigen Verlauf des Scheidungsverfahrens und die diversen Rechtsverzögerungsbeschwerden wird auf das letzte Beschwerdeverfahren BEZ.2015.62 verwiesen. Der Beschwerdeführer bringt gegenüber den bereits durchgeführten Verfahren betreffend Rechtsverzögerung keine neuen Umstände vor, die für eine Rechtsverzögerung sprechen würden. Diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen. Neu ist der Antrag, es sei ein Zwischenentscheid zu treffen und das Verfahren betreffend Güterrecht sei separat zu führen. Der Beschwerdeführer hat diesen Antrag in seiner Eingabe vom 30. November 2015 an das Zivilgericht gestellt. Das Zivilgericht hat jedoch bis zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde am 17. Dezember 2015 noch nicht über diesen Antrag entschieden. Insoweit liegt kein taugliches Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. Dass über diesen Antrag zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch nicht entschieden wurde, stellt zudem keine Rechtsverzögerung dar, dies insbesondere mit Blick auf die weiteren zeitnahen Eingaben des Beschwerdeführers mit weiteren Anträgen. Die Beschwerde ist offensichtlich trölerisch. Der Beschwerdeführer wird erneut darauf hingewiesen, dass er mit seinen zahlreichen und weitschweifigen Eingaben – in weniger als drei Monaten hat er neun Eingaben mit 26 Seiten und unzähligen Anträgen eingereicht – und auch mit der vorliegenden Beschwerde das Scheidungsverfahren regelrecht blockiert. Insgesamt ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.− (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.−.

            Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer

-     Beschwerdegegnerin

-     Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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