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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.12.2015 BEZ.2015.76 (AG.2016.25)

23 décembre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·852 mots·~4 min·5

Résumé

Sistierung des Verfahrens am Zivilgericht

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.76

ENTSCHEID

vom 23. Dezember 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]  

vertreten durch [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 25. November 2015

betreffend Sistierung des Verfahrens am Zivilgericht

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 26. Oktober 2015 verweigerte das Zivilgericht A____ die Bewilligung des von ihm in der Betreibung Nr. 15046120 erhobenen Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens. Mit Eingabe vom 16. November 2015 erhob er beim Zivilgericht "Klage wegen Mangel an Beweisen in der Sache Angefochtener Entscheid Ziffer 1 vom 26. Oktober 2015". Am 25. November 2015 verfügte die Instruktionsrichterin, dass die Klage vom 16. November 2015 als Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG entgegengenommen und dem beklagten Kanton Basel-Landschaft zugestellt werde (Ziffer 1). Dem Beklagten wurde Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2015 gesetzt (Ziffer 2). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 wandte sich A____ mit einem "Gesuch in der Sache der angefochtenen Verfügung Ziffer I. [Aktenzeichen K3.2015.104])" an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt und stellte u.a. den Antrag, "es sei mir die vorsorglich Verfügung das Verfahren (Aktenzeichen K3 2015.104) des Zivilgerichts Dreier-Kammer zu sistieren zu bewilligen, bis rechtskräftig über das Beschwerdeverfahren entschieden ist" (Rechtsbegehren 2). Am 15. Dezember 2015 leitete die Aufsichtsbehörde die Eingabe vom 7. Dezember 2015 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter. Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen worden. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist vorliegend eine Verfügung der Instruktionsrichterin in einem Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), mit welcher die Instruktionsrichterin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 als Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG entgegengenommen und dem Beschwerdegegner zugestellt hat. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (vgl. Art. 245 f. ZPO). Um zu verhindern, dass der Prozessverlauf durch Rechtsmittel unnötig aufgehalten wird, lässt das Gesetz deren Anfechtung nur in ausgewählten Fällen bzw. unter eingeschränkten Bedingungen zu (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., 7377; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 319 N 11). Da die Zivilprozessordnung für die vorliegend getroffene Anordnung nicht ausdrücklich die Möglichkeit zur Anfechtung vorsieht, kann die Verfügung der Instruktionsrichterin gemäss Art. 319 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ansonsten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ausser in offenkundigen Fällen ist die beschwerdeführende Partei für das Bestehen der Gefahr eines relevanten Nachteils beweispflichtig (BGE 116 II 80 E. 2c S. 84; AGE BEZ.2014.24 vom 25. März 2014 E. 1.2; Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012; Art. 319 N 15).

1.2      Die angefochtene Verfügung datiert vom 25. November 2015. Die Kopie des Zustellumschlags (Klagebeilage 3) trägt einen Eingangsstempel vom 27. Novem­ber 2015, wobei nicht deutlich ist, ob dieser Stempelaufdruck durch den Beschwerdeführer selbst oder durch die Kanzlei des Zivilgerichts angebracht wurde. Dies kann indessen offen bleiben, da die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) auch im letzteren Fall eingehalten wäre. Denn auch bei Entgegennahme der Gerichtsurkunde bereits am 26. November 2015 hätte die Beschwerdefrist erst am 7. Dezember 2015 geendet, da der zehnte Tag auf einen Sonntag gefallen wäre (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig erhoben. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur ZPO [EG ZPO; SG 221.100.]).

2.

Wie unter E. 1.1 vorstehend ausgeführt, kann die prozessleitende Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. November 2015 nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Mit besagter Verfügung hat die instruierende Zivilgerichtspräsidentin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 als Klage auf Bestreitung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG entgegengenommen und dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2015 zugestellt. Aus der Beschwerde geht mit keinem Wort hervor, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen soll. Seine Ausführungen sind verworren und ohne erkennbaren Bezug zum Streitgegenstand der Bestreitung neuen Vermögens im Rahmen der vom Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung. Rechtsschriften und andere Eingaben einer Partei werden der Gegenpartei regelmässig zur Stellungnahme, gegebenenfalls auch zur blossen Kenntnisnahme, zugestellt. Diese Zustellungen ermöglichen die Einsichtnahme in die relevanten Verfahrensakten und dienen der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die Zustellung der Klage des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 an den Beschwerdegegner zur Stellungnahme war daher in jeder Beziehung rechtens. Mangels Begründung der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils kann auf die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 25. November 2015 nicht eingetreten werden.

3.

Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Seinen offenbar ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ist Rechnung zu tragen, sodass die Gerichtskosten am unteren Rand des Gebührentarifs auf CHF 300.– festzulegen sind. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde unbegründet und deshalb von vorneherein aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm im Beschwerdeverfahren ohnehin kein Aufwand entstanden ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von CHF 300.–.

            Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

            Mitteilung an:

            Beschwerdeführer

            Beschwerdegegner

            Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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