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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.02.2016 BEZ.2015.66 (AG.2016.95)

1 février 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,842 mots·~14 min·5

Résumé

definitive Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. 14035792) (BGer 5A_207/2016 vom 14. Septebmer 2016)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.66

ENTSCHEID

vom 1. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____ SA                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____ SA                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 24. August 2015

betreffend definitive Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. 14035792)

Sachverhalt

Die Parteien schlossen am 10. Juni 2004 und 19. Oktober 2005 drei Verträge über die Herstellung der Armbanduhrenmodelle C____, D____ und E____. Gemäss diesen Verträgen liefert die A____ SA der B____ SA Bestandteile der Armbanduhren (sogenannte „kits d'emboîtage“). Die B____ SA stellt die Uhrwerke her und baut diese ein. Die fertiggestellten Uhren liefert sie an die A____ SA. Wegen Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung dieser drei Verträge schlossen die Parteien am 5. Juni 2013 eine Vergleichsvereinbarung („convention transactionnelle“), die in der Folge Bestandteil eines Schiedsgerichtsurteils vom 4. November 2013 wurde. Diese Vereinbarung regelt zum einen, welche Geldsummen die A____ SA der B____ SA schuldet. Zum anderen legt sie fest, dass die A____ SA der B____ SA die „kits d'emboîtage“ für die drei Uhrenmodelle liefert und in welchen Zeitabständen die B____ SA die fertiggestellten Uhren nach Erhalt der „kits d'emboîtage“ zu liefern hat. Auf Begehren der B____ SA liess das Zivilgericht Basel-Stadt mit Arrestbefehl vom 1. April 2014 auf Uhren und Ausstellungsobjekte der A____ SA, die diese an der Uhren- und Schmuckmesse Baselworld ausstellte, für eine Forderung von CHF 560'980.– nebst Zins Arrest legen. Dieser wurde nach Einsprache der A____ SA vom Zivilgericht und anschliessend auf Beschwerde hin vom Appellationsgericht bestätigt (vgl. AGE BEZ.2014.61 vom 7. November 2014).

Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte auf Begehren der B____ SA am 4. Juli 2014 einen Zahlungsbefehl gegen die A____ SA aus für eine Forderung von CHF 560'980.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2013 und Kosten des Arrestrichters von CHF 1'000.– (Betreibung Nr. 14035792). Der Zahlungsbefehl wurde der A____ SA am 8. Juli 2014 zugestellt, worauf sie gleichentags Rechtsvorschlag erhob. Mit Eingabe an das Zivilgericht vom 21. Juli 2014 stellte die B____ SA das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. 14035792 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 560'980.– nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2013. Die Zivilgerichtspräsidentin bewilligte mit Entscheid vom 24. August 2015 die definitive Rechtsöffnung in der begehrten Höhe zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.30. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.− sowie eine Parteientschädigung von CHF 7'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer auferlegte sie der A____ SA.

Gegen diesen Entscheid erhob die A____ SA am 16. November 2015 Beschwerde. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Die Zivilgerichtspräsidentin verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts zog die Akten der Vorinstanz bei und erteilte der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251 lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 4. November 2015 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde am 16. November 2015 und damit rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Ausschuss kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

2.

Die Beschwerdegegnerin begehrt die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 560'980.– nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2013 (vgl. Rechtsöffnungsgesuch vom 21. Juli 2014, S. 2). Sie stützt sich dabei auf die Vergleichsvereinbarung vom 5. Juni 2013 und das Schiedsgerichtsurteil vom 4. November 2013 (vgl. Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2014).

Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

Dass das Schiedsgerichtsurteil vom 4. November 2013 einen Titel zur definitiven Rechtsöffnung bildet, bestreitet die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr (vgl. Beschwerde, S. 6 f., Ziff. 2.2). Sie wendet gegen die Rechtsöffnung jedoch ein, dass sie die Schuld seit Erlass des Entscheids durch mehrere Zahlungen (vgl. E. 3 hiernach) und durch Verrechnung mit Forderungen auf Rückerstattung von Entwicklungskosten (vgl. E. 4) getilgt habe. Zudem erhebt sie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (vgl. E. 5).

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass sie die betriebene Schuld durch Zahlungen teilweise getilgt habe. Aus einem Mahnschreiben vom 14. Januar 2014, auf das die Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsgesuch verweise, ergebe sich eine Forderungssumme von insgesamt CHF 619'730.–. Bis am 4. März 2014 habe sie Teilzahlungen für die drei Uhrenmodelle von insgesamt CHF 393'290.– geleistet. Diese seien auf ihre Schuld vollumfänglich anzurechnen. Ihr Ausstand betrage somit CHF 226'440.– (vgl. Beschwerde, S. 3 f., 6).

3.2      Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass sich aus der Vereinbarung vom 5. Juni 2013 ergebe, dass die Beschwerdeführerin für die verschiedenen Uhrenmodelle insgesamt CHF 782'500.– hätte leisten müssen, nämlich CHF 285'000.– für das Modell C____, CHF 135'000.– für das Modell D____ und CHF 362'500.– für das Modell E____. Die Beschwerdeführerin habe folgende Zahlungen geleistet:

17. Mai 2013:              CHF 78'010.–

3. Juni 2013:               CHF 78'010.–

2. Juli 2013:                CHF 78'010.–

2. Juli 2013:                CHF 78'010.–

16. August 2013:       CHF 22'500.–

11. Februar 2014:      CHF 22'500.–

4. März 2014:              CHF 36'250.–

Die Zahlungen vom 17. Mai 2013 und 3. Juni 2013 seien überwiesen worden, bevor die massgebliche Vergleichsvereinbarung unterzeichnet worden sei, und könnten daher an den geschuldeten Betrag nicht angerechnet werden. Hätten diese Zahlungen bei dem gemäss der Vereinbarung geschuldeten Betrag in Abzug gebracht werden sollen, hätte es der Beschwerdeführerin freigestanden, den von ihr gemäss der Vereinbarung geschuldeten Betrag anzupassen bzw. anpassen zu lassen oder sonst einen Vermerk in die Vereinbarung aufzunehmen, wonach die Zahlungen in dem vereinbarten Betrag noch nicht berücksichtigt seien. Dies habe sie nicht getan.

Die übrigen fünf Zahlungen habe sie an die ursprüngliche Forderung von CHF 782'500.– angerechnet. Dadurch habe sich diese auf CHF 560'980.– nebst Zins reduziert. Darin seien auch die anteiligen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin gemäss Schiedsgerichtsurteil vom 4. November 2013 in der Höhe von CHF 15'750.– inbegriffen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5–7, 8 f.).

3.3      Definitiver Rechtsöffnungstitel ist vorliegend das Schiedsgerichtsurteil vom 4. November 2013, das wiederum die Verpflichtungen aus der Vergleichsvereinbarung vom 5. Juni 2013 zum Urteil erhebt (vgl. Schiedsgerichtsurteil, Dispositiv Ziff. I.). In dieser wird die Beschwerdeführerin zur Zahlung von CHF 782'500.– verpflichtet. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus CHF 285'000.– (nämlich CHF 475'000.– abzüglich „avances“ von CHF 190'000.–) für das Modell C____, CHF 135'000.– für das Modell D____ und CHF 362'500.– für das Modell E____ (vgl. Vergleichsvereinbarung, Artikel 1). Ausserdem verpflichtet das Schiedsgerichtsurteil die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Prozesskosten von CHF 15'750.– zu erstatten (vgl. Schiedsgerichtsurteil, Dispositiv Ziff. II.). Somit ergibt sich aus dem Rechtsöffnungstitel eine Forderung in der Höhe von insgesamt CHF 798'250.– (= CHF 782'500.– + CHF 15'750.–).

Die Beschwerdegegnerin anerkennt die folgenden Teilzahlungen der Beschwerdeführerin:

2. Juli 2013:                CHF   78'010.–

2. Juli 2013:                CHF   78'010.–

16. August 2013:       CHF   22'500.–

11. Februar 2014:      CHF   22'500.–

4. März 2014:              CHF   36'250.–

total                              CHF 237'270.–

Abzüglich dieser Teilzahlungen resultiert eine Forderung in der Höhe von CHF 560'980.– (= CHF 798'250.– - CHF 237'270.–). Diesen Betrag setzte die Beschwerdegegnerin zuzüglich Zins und Kosten in Betreibung.

Strittig ist zwischen den Parteien somit, ob die Zahlungen vom 17. Mai 2013 und 3. Juni 2013 als Schuldtilgungen in Abzug gebracht werden können. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt worden ist (Hervorhebung durch das Gericht). Tilgungen, die vor dem Erlass des Entscheids eingetreten sind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen müsste (Staehelin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 81 SchKG N 5). Die Zahlungen vom 17. Mai 2013 und 3. Juni 2013 tätigte die Beschwerdeführerin schon vor der Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung vom 5. Juni 2013 und vor Erlass des Schiedsgerichtsurteils vom 4. November 2014. Sie dürfen daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin vermag somit nicht zu beweisen, die in Betreibung gesetzte Schuld durch Zahlungen teilweise getilgt zu haben.

4.

4.1      Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin gegen die Rechtsöffnung sinngemäss ein, die Schuld durch Verrechnung mit Rückerstattungsforderungen getilgt zu haben. Aufgrund der drei Verträge vom 10. Juni 2004 und 19. Oktober 2005 über die Herstellung der Armbanduhrenmodelle habe sie der Beschwerdegegnerin Vorauszahlungen für Entwicklungskosten in der Höhe von CHF 540'152.– geleistet. Nachdem die Beschwerdegegnerin sieben zur Lieferung fällige Uhren nicht geliefert habe, sei die Beschwerdeführerin von allen Verträgen zurückgetreten und habe demzufolge einen Anspruch auf Rückerstattung der Vorauszahlungen (vgl. Beschwerde, S. 3, 5, 7).

4.2      Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verträge vom 10. Juni 2004 und 19. Oktober 2005 Vorauszahlungen für Entwicklungskosten in der Höhe von CHF 540'152.– geleistet habe. Die angeblichen Vor­auszahlungen seien jedoch ohnehin nicht von Belang, da für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen den Leistungen, über deren Erfüllung die Parteien im Streit lägen, nicht mehr die ursprünglichen drei Verträge, sondern die Vereinbarung vom 5. Juni 2013 relevant sei. Im Übrigen sei der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr aufgrund ihres Rücktritts Rückerstattungsforderungen zuständen, nicht geeignet, den Rechtsöffnungstitel zu Fall zu bringen. Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung könnten nämlich nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigten. Einen solchen Nachweis habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4, 10).

4.3      Wie bereits im Arrestverfahren erwogen, ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin von den Verträgen vom 10. Juni 2004 und 19. Oktober 2005 zurücktreten kann, nachdem diese Verträge durch die Vereinbarung vom 5. Juni 2013 ersetzt werden sollten (vgl. AGE BEZ.2014.61 vom 7. November 2014 E. 4.2). Unabhängig davon setzt die Einwendung der Tilgung durch Verrechnung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren voraus, dass der Betriebene seine Verrechnungsforderung mit Urkunden beweist, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. Dabei genügt ein zweiseitig verpflichtender Vertrag nicht, der durch blosse Behauptung, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erfüllt worden, als Rechtsöffnungstitel zu Fall gebracht werden kann. Vielmehr bedarf es einer vorbehalt- und bedingungslosen Schuldanerkennung (Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 10, mit Hinweisen). Eine solche hat die Beschwerdeführerin nicht ins Recht gelegt. Im Gegenteil bleibt sie bereits den Beweis schuldig, dass sie Vorauszahlungen für Entwicklungskosten in der Höhe von CHF 540'152.– geleistet habe. Die Beschwerdeführerin vermag somit nicht zu beweisen, die in Betreibung gesetzte Schuld durch Verrechnung (teilweise) getilgt zu haben.

5.

5.1      Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach Art. 82 des Obligationenrechts (OR, SR 220). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Urteilsdispositiv faktisch aus einem synallagmatischen Vertrag bestehe, müsse ihr auch im definitiven Rechtsöffnungsverfahren die Einrede des nicht erfüllten Vertrags offenstehen. Wenn nämlich ein Urteilsdispositiv lediglich durch Auslegung einer Vereinbarung bestimmt werden könne, stehe das in der Vereinbarung begründete Vertragsverhältnis im Vordergrund. Die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Lieferung der Uhren stehe der Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin gleichwertig gegenüber, ohne dass die Beschwerdeführerin vorleistungspflichtig sei. Wenn die Beschwerdegegnerin sie zur Zahlung anhalten wolle, müsse sie daher entweder die Uhren bereits geliefert haben oder deren Lieferung anbieten. Obwohl sie der Beschwerdegegnerin sieben „kits d'emboîtage“ geliefert habe, habe diese sich bis heute trotz mehrfacher Fristansetzung geweigert, die sieben zur Lieferung fälligen Uhren zu liefern. Deshalb sei die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zu verlangen (vgl. Beschwerde, S. 4, 6 f.).

5.2      Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass der Beschwerdeführerin die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nicht offenstehe. Die Leistungspflichten der Parteien ständen gemäss Artikel 1 der Vergleichsvereinbarung gerade nicht in einem Austauschverhältnis. Die Zahlungen seien mithin unabhängig von den Lieferungen der Uhren zu leisten. Abgesehen davon könne im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung der Einwand des nicht erfüllten Vertrags ohnehin nicht mehr gehört werden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 7 f., 9 f.).

5.3      Ob ein Schuldner im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden (bejahend Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 56; verneinend Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 18; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 SchKG N 2). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags setzt nämlich voraus, dass die Leistungspflichten in einem Austauschverhältnis stehen (vgl. Leu, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 82 OR N 3, 5). Bereits im Arrestverfahren wurde jedoch festgestellt, dass die Zahlungen unabhängig von den Lieferungen der Uhren zu leisten sind und die Leistungspflichten mithin nicht in einem Austauschverhältnis stehen (vgl. AGE BEZ.2014.61 vom 7. November 2014 E. 3):

„3.1      […] In den ursprünglichen Verträgen über die Herstellung der Uhrenmodelle vom 10. Juni 2004 bzw. 19. Oktober 2005 waren die Zahlungen als Entgelt für die Herstellung und Lieferung der Uhren vereinbart (vgl. z.B. die Formulierung im Vertrag vom 10. Juni 2004 betreffend D____: „30 mouvements à tourbillon au prix par pièce emboîtée de CHF 45'000.–“). Es fragt sich, ob die Vereinbarung vom 5. Juni 2013 bzw. das Schiedsgerichtsurteil vom 4. November 2013 dieses Austauschverhältnis zwischen Herstellung und Lieferung der fertiggestellten Uhren einerseits und deren Bezahlung andererseits aufgehoben haben.

3.2       Die Parteien trafen die Vereinbarung vom 5. Juni 2013 vor dem Hintergrund, dass sie über die Erfüllung der Verträge vom 10. Juni 2004 und 19. Oktober 2005 betreffend die Herstellung der Uhrenmodelle C____, D____ und E____ in Streit geraten waren. Mit der Vereinbarung wollten sie ihre Meinungsverschiedenheiten beilegen (vgl. die Präambel der Vereinbarung). Artikel 1 der Vereinbarung regelt die Verpflichtungen, über deren Erfüllung die Parteien im Streit lagen, Artikel 2 die Erfüllung der zukünftig aus den Verträgen entstehenden Verpflichtungen und Artikel 3 Garantien der Beschwerdegegnerin. Artikel 4 und 5 enthalten schliesslich vornehmlich verfahrensrechtliche Bestimmungen.

Gemäss dem Wortlaut der Vereinbarung ersetzt diese alle früheren Übereinkünfte der Parteien (Artikel 4 Satz 3: „La présente convention remplace tout accord conclu précédemment par les Parties […]“). Dass mit den früheren Übereinkünften auch die drei Verträge über die Herstellung der Uhrenmodelle gemeint sind, ergibt sich aus der Präambel der Vereinbarung. Diese listet die drei Verträge auf und hält fest, dass die Parteien mit der Vereinbarung die bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung der drei Verträge regeln wollen. Zumindest für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen den Leistungen, über deren Erfüllung die Parteien im Streit lagen (Artikel 1 der Vereinbarung), sind somit nicht mehr die ursprünglichen drei Verträge massgebend, sondern ist die Vereinbarung vom 5. Juni 2013 relevant.

3.3       Artikel 1 der Vereinbarung vom 5. Juni 2013 legt für die drei verschiedenen Uhrenmodelle einzeln fest, welche Geldbeträge die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schuldet und welche Anzahl an Uhrwerken die Beschwerdegegnerin zu liefern hat. Dabei wird für die Lieferung der eingebauten Uhrwerke vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin vorgängig die nötigen „kits d’emboîtage“ liefert. Hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführerin hält die Vereinbarung in Bezug auf die Uhrenmodelle C____ und E____ ausdrücklich fest, dass die Zahlungen unabhängig von den Lieferungen erfolgen („Ces paiements interviendront indépendamment des livraisons.“). Betreffend das Modell D____ einigten sich die Parteien, dass die geschuldete Geldsumme bei Unterschrift der Vereinbarung fällig ist („Ce montant est exigible à la signature de la présente convention et A____ SA s’en acquittera à la signature de la présente convention.“). Ausserdem wurde für alle drei Modelle vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt sei, die sofortige Bezahlung der geschuldeten Geldsumme zu verlangen, falls die Beschwerdeführerin mit der Bezahlung der monatlichen Raten in Rückstand gerate („En cas de retard dans les paiements mensuels […] B____ SA sera en droit d’exiger de A____ SA le paiement immédiat du solde dû.“).

Im Unterschied dazu legt Artikel 2 der Vereinbarung betreffend die zukünftige Herstellung und Lieferung von Uhrwerken der Modelle D____ und E____ fest, dass die Bezahlung und die Lieferung der Uhren in einem Austauschverhältnis stehen („Chaque mouvement sera livré dans un délai de 30 jours à compter de la réception des kits d’emboîtage et moyennant paiement préalable de A____ SA.“ [Hervorhebung durch das Gericht]).

3.4       Sowohl aus dem Wortlaut von Artikel 1 („Ces paiements interviendront indépendamment des livraisons.“ [Hervorhebung durch das Gericht]) als auch aus dem Kontext von Artikel 1 (Fälligkeit der gesamten Geldforderung bei Verzug mit den Ratenzahlungen) sowie aus dem Gegensatz zum explizit vereinbarten Austauschverhältnis in Artikel 2 ergibt sich, dass die Leistungspflichten der Parteien gemäss Artikel 1 nicht in einem Austauschverhältnis stehen. Die Festlegung von voneinander unabhängigen Leistungspflichten erleichtert deren Durchsetzung, insbesondere bei miteinander im Streit stehenden Vertragsparteien. Sie entspricht damit auch dem Sinn und Zweck der Vereinbarung, bestehende Meinungsverschiedenheiten beizulegen und zukünftige zu vermeiden (vgl. die Präambel). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verknüpfung der Zahlungspflicht mit der Lieferpflicht widerspricht dem klaren Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung. Die Vorinstanz erwog mithin zutreffend, dass die Zahlungen unabhängig von den Lieferungen zu leisten seien und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht durchdringe.“

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass in der Vereinbarung vom 5. Juni 2013 wesentliche Elemente der ursprünglichen drei Verträge fehlten, wie die vorausbezahlten Entwicklungskosten und Details betreffend die technischen Spezifikationen und die Exklusivität. Entsprechend habe es nicht dem Willen der Parteien entsprochen, die Basisverträge durch die Vereinbarung vom 5. Juni 2013 zu ersetzen. Daher sei weiterhin das in den Basisverträgen vorgesehene Austauschverhältnis massgebend (Beschwerde, S. 6). Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass gerade die vorliegend relevanten Leistungspflichten, nämlich die Pflichten zur Zahlung bzw. zur Lieferung der Uhren, in Artikel 1 der Vergleichsvereinbarung neu geregelt worden sind und dass diese Neuregelung nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vergleichsvereinbarung die ursprünglichen Abreden über diese Pflichten ersetzt hat (vgl. AGE BEZ.2014.61 vom 7. November 2014 E. 3.2). Weitere Umstände, die eine abweichende Beurteilung nahelegen, macht die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren nicht geltend. Damit steht fest, dass sie sich mangels eines Austauschverhältnisses zwischen der Zahlungspflicht und der geschuldeten Lieferung der Uhren vergeblich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags beruft.

6.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der definitiven Rechtsöffnung keine Einwendungen entgegenstehen. Sie wurde vom Zivilgericht zu Recht erteilt. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen CHF 1'000.– (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Parteientschädigung ist nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) festzusetzen. Im Beschwerdeverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen (vgl. § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 HO), wobei in der Regel ein Abzug von einem bis zwei Dritteln vorzunehmen ist (§ 12 HO). Dabei sind der Umfang der Bemühungen, die Wichtigkeit und die Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin sowie die Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen (§ 2 HO). Insgesamt erweist sich eine Parteientschädigung von CHF 5'000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, als angemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.– und hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 400.–, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-   Beschwerdeführerin

-   Beschwerdegegnerin

-   Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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