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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.08.2015 BEZ.2015.43 (AG.2016.394)

26 août 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,206 mots·~6 min·7

Résumé

Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und versuchte Nötigung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.43

ENTSCHEID

vom 26. August 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A____                                                                                 Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____                                                                                 Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch lic.iur. [...], Rechtsanwalt, und/oder MLaw [...], Rechtsanwalt, [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen den Zivilgerichtspräsidenten

betreffend Rechtsverzögerung und versuchte Nötigung

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) reichte am 22. März 2013 eine Scheidungsklage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Im Laufe des Scheidungsverfahrens erhob der Beschwerdeführer bereits zweimal eine Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Rechtsverzögerung. Beide Beschwerden wurden sowohl vom Appellationsgericht als auch vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Im Herbst 2014 übernahm Zivilgerichtspräsident Dr. C____ die Instruktion des Scheidungsverfahrens. Im grundsätzlichen Einvernehmen mit beiden Ehegatten führte der Zivilgerichtspräsident die bis dahin bereits erfolgten Schritte in Richtung einvernehmliche Scheidung fort. Im Rahmen dieser Bemühungen fanden am 5. Februar 2015, am 26. Mai 2015 und am 7. Juli 2015 drei weitere Einigungsverhandlungen statt. Noch am selben Tag dieser vorläufig letzten Einigungsverhandlung reichte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht eine Beschwerde gegen den Zivilgerichtspräsidenten ein wegen „Rechtsverweigerung ev. Rechtsverzögerung und versuchter Nötigung (…) und Antrag um unentgeltliche Rechtspflege“.

Der instruierende Zivilgerichtspräsident hat sich mit Eingabe vom 14. Juli 2015 zur Beschwerde vernehmen lassen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und es wurde ihm ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und sich zur Vernehmlassung nicht mehr geäussert. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte des Beschwerdeführers und aus der Vernehmlassung des Zivilgerichtspräsidenten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 319 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde kann jederzeit eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.

2.1      Mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann geltend gemacht werden, das Gericht missachte den Anspruch auf Beurteilung eines Falles innert angemessener Frist gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Die angemessene Frist ist für jedes einzelne Verfahren, nach der Rechtsnatur des beanspruchten Rechtsschutzes sowie mit Rücksicht auf Umfang und Schwierigkeit des Prozessstoffes zu definieren. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch das prozessuale Verhalten der Parteien (Sterchi, Berner Kommentar, Band II, Art. 319 ZPO N 16).

2.2      Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Zivilgerichtspräsident habe sich anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2015 geweigert, auf seine „Ehebeistandsgesuche“ vom 12. und 24. Juni 2015 sowie auf seine Gesuche zum Schutz seines Einkommens und Vermögens im Landwirtschaftsbetrieb (schriftliche Anträge vom 15. August 2014 und 12. Juni 2015 sowie mündlich vorgetragen am 26. Mai 2015) einzugehen. Stattdessen habe der Zivilgerichtspräsident versucht, ihn zur Unterschrift einer Ehekonvention zu nötigen.

2.3      Der Zivilgerichtspräsident führt in seiner Vernehmlassung aus, er habe nach der Übernahme der Instruktion des Scheidungsverfahrens den Parteien in deren Einvernehmen in mehreren Einigungsverhandlungen Vorschläge für eine Einigung unterbreitet. Die letzte dieser Verhandlungen vom 7. Juli 2015 hätte der Schlussbereinigung der Scheidungsvereinbarung und der Anhörung der Ehegatten dienen sollen. Nachdem beide Parteien in dieser Verhandlung erneut Änderungsanträge gestellt hätten, habe der Beschwerdeführer Beherrschung und Anstand verloren und die Verhandlung unter Schreien und Toben und unter groben Beschimpfungen verlassen. Der Beschwerdeführer hat sich zur Darstellung des Verhandlungsablaufs in der Vernehmlassung des Zivilgerichtspräsidenten nicht mehr geäussert. Es ist daher von deren Richtigkeit auszugehen.

2.3      Bei den Anträgen des Beschwerdeführers, die er als nicht behandelt rügt, geht es im Grundsatz um die Sicherung seines Vermögens und Einkommens während der Dauer des Scheidungsverfahrens. Der Beschwerdeführer war während des bisherigen Verfahrens mehrfach mit weiteren Einigungsverhandlungen einverstanden und hat nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck gebracht, nach wie vor am Abschluss einer Scheidungsvereinbarung interessiert zu sein. Er hat den Verfahrensablauf, während dem der Zivilgerichtspräsident mehrere Versuche unternommen hat, eine für beide Parteien akzeptable Lösung herbeizuführen, laufend mitgetragen. Wenn der Beschwerdeführer nun am gleichen Tag, an dem er die umfangreichen und langwierigen Bemühungen der Parteien und des Gerichts für eine gütliche Einigung mit einem nicht tolerierbaren Auftritt beendet, eine Beschwerde einreicht und dem Gericht Rechtsverweigerung vorwirft, so muss er sich widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen. Es steht offensichtlich fest, dass der Zivilgerichtspräsident mit dem Einverständnis auch des Beschwerdeführers umfangreichste Bemühungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung der Scheidung unternommen und den Parteien seine jüngsten Vorschläge an der Verhandlung vom 7. Juli 2015 unterbreitet hat. Sämtliche Eingaben der Parteien wurden im Laufe des Verfahrens stets nach ihrem Eingang beim Gericht der Gegenseite mindestens zur Kenntnis zugestellt. Dass die Eingaben des Beschwerdeführers so lange, wie sich die Parteien mit der Hilfe des Zivilgerichtspräsidenten auf dem Weg zu einer einvernehmlichen Regelung der Scheidung befanden, nicht formell und/oder materiell behandelt wurden, ist in keiner Weise zu beanstanden. Vielmehr ist dies ein sinnvolles, rechtmässiges und den konkreten Umständen des Scheidungsverfahrens angemessenes Vorgehen. Darin, dass der Zivilgerichtspräsident nicht gleichzeitig mit dem Scheitern des jüngsten Einigungsversuchs auch die weiteren Anträge des Beschwerdeführers behandelt hat, liegt klarerweise kein Fall von Rechtsverzögerung. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 hat der Zivilgerichtspräsident nun einen bereinigten Vorschlag für eine Scheidungsvereinbarung beiden Seiten zugestellt, mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob doch noch Interesse an der Scheidung gemäss bisherigen Verhandlungen bestehe, ob eine einvernehmliche Übernahme des Hofs durch den Beschwerdeführer als denkbar erscheine oder ob der Schriftenwechsel wieder aufgenommen werden solle, allenfalls begleitet von vorsorglichen Anordnungen. Wenn das Scheitern der Einigung feststeht oder sich diese weiter verzögert, wird der Zivilgerichtspräsident über die Anträge des Beschwerdeführers entscheiden und – wie in seiner Verfügung vom 15. Juli 2015 dargelegt – allenfalls vorsorgliche Massnahmen erlassen müssen.

Der vom Beschwerdeführer erhobene Anspruch auf Beurteilung seiner Eheschutzanträge während laufender Ausarbeitung einer von beiden Parteien angestrebten Scheidungsvereinbarung besteht aufgrund vorstehender Erwägungen nicht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

2.4      Der Beschwerdeführer erhebt zudem den Vorwurf der Nötigung. Er macht geltend, der Zivilgerichtspräsident habe versucht, ihn zur unentgeltlichen Übergabe des Landwirtschaftsbetriebs an seine Ehefrau zu nötigen. Der Vorwurf wird weder substantiiert noch belegt. In der unwidersprochen gebliebenen Vernehmlassung bestreitet der Zivilgerichtspräsident jede Nötigung und legt dar, dass er den Parteien stets genügend Bedenkzeit eingeräumt habe und nie versucht habe, den Beschwerdeführer zur Preisgabe des Hofs zu nötigen. Er habe bloss registriert, dass die Ehefrau bisher eine einvernehmliche Scheidung nicht habe akzeptieren wollen, ohne den Hof übernehmen zu können. Der Beschwerdeführer sei daher damit einverstanden gewesen, dass die Ehefrau zunächst die Chance hätte erhalten sollen, den Hof zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf der Nötigung nicht nachvollziehbar, unbegründet und überdies ungehörig. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3.

3.1      Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde überhaupt ein genügend begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses abzuweisen. Die noch am selben Tag des Scheiterns der Einigungsverhandlung eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde muss als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 117 lit. b ZPO).

3.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten von CHF 500.− dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810). Parteikosten sind keine entstanden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.−.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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