Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.42
ENTSCHEID
vom 14. Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ GmbH in Liquidation Beschwerdeführerin
[…]
gegen
B____ AG Gläubigerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 29. Juni 2015
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ GmbH ([…]; Beschwerdeführerin) mit Sitz in Riehen bezweckt die Führung von Gastronomiebetrieben, die Erbringung von Dienstleistungen für das Gastwirtschafts- und Unterhaltungsgewerbe, den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Nahrungsmitteln, Getränken und Gegenständen des Restaurationsbedarfs. Die Gesellschaft kann alle Transaktionen des Mobilien- und Immobilienverkehrs vornehmen, Immaterialgüterrechte erwerben, nutzen und verwalten sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. Mit Entscheid vom 29. Juni 2015 eröffnete der Konkursrichter im Betreibungsverfahren Nr. 14032141 betreffend eine Forderung der B____ AG (Gläubigerin) in Höhe von CHF 2‘208.− nebst Zins zu 5% seit dem 14. Februar 2014 den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2015 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 9. Juli 2015 (Schaltereingabe) Beschwerde, mit der sie sinngemäss die Aufhebung des Konkurses verlangt.
Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1; SchKG). Diese Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Forderung der Gläubigerin sei vollumfänglich beglichen. Dazu reicht sie ein Schreiben der Gläubigerin vom 2. Juli 2015 ein. Darin bestätigt die Gläubigerin die vollumfängliche Zahlung der Forderung. Damit ist die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
2.3
2.3.1 Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – d.h. aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in BlSchK 67/2003, S. 63 mit weiteren Hinweisen; näher dazu auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. statt vieler BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 5.2 und 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1).
2.3.2 Trotz ausführlicher Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids führt die Beschwerdeführerin dazu in der Beschwerdebegründung nichts aus. Sie macht lediglich geltend, der Geschäftsführer sei derzeit noch in der Lehre; er möchte danach als Unternehmer selbständig aktiv werden. Der Mantel der GmbH sei für ihn ein wichtiger Schritt zur Erfüllung der Selbständigkeit. Zur finanziellen Leistungsfähigkeit wird lediglich behauptet, es würden derzeit weitere offene Forderungen von rund CHF 5‘500.− mit Gläubigern ausgehandelt. Sollten verbindliche Forderungen daraus resultieren, würden diese mit monatlichen Raten von CHF 500.− beglichen werden können. Dies genügt nicht, um die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen.
Im aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 8. Juli 2015, den die Beschwerdeführerin eingereicht hat, sind offene und betriebene Forderung in Höhe von CHF 12‘411.60 aufgeführt. Die Forderungen der C____ AG hat die Beschwerdeführerin offenbar zum Teil beglichen, wie aus den eingereichten Beilagen hervorgeht. Insgesamt bleiben indes offene Forderungen von über CHF 10‘000.−. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Auszug ihres Kontos bei der Basler Kantonalbank weist per 8. Juli 2015 einen Saldo von minus CHF 18.− auf. Weitere flüssige Mittel werden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und gehen auch aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Die Finanzbuchhaltung 2014 listet bei den Aktiven ein Bankguthaben von minus CHF 26.18 und Mobiliar und Einrichtungen von CHF 2‘950.− auf sowie einen Überschuss der Passiven über die Aktiven von CHF 23‘987.95; der Verlust bei der Ertragsrechnung beträgt ebenfalls CHF 23‘987.95. Soweit diese Finanzbuchhaltung nachvollziehbar ist, trägt sie nicht zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei, weder zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn noch zum Glaubhaftmachen der Lebensfähigkeit. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keinerlei Ausführungen zur künftigen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit ihres Betriebs.
2.4 Die Beschwerdeführerin konnte ihre Zahlungsfähigkeit somit nicht glaubhaft machen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde wird entsprechend abgewiesen und der angefochtene Konkursentscheid bestätigt.
3.
Bei Abweisung der Beschwerde werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.− der Beschwerdeführerin auferlegt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.−.
Dieser Entscheid wird der Beschwerdeführerin, der Gläubigerin, dem Zivilgericht Basel-Stadt, dem Konkursamt Basel-Stadt, dem Betreibungsamt Basel-Stadt, dem Grundbuchamt Basel-Stadt, dem Handelsregisteramt Basel-Stadt und der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt zugestellt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.