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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.12.2014 BEZ.2015.2 (AG.2015.369)

5 décembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,355 mots·~7 min·6

Résumé

Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 14027768) (BGer 5A_535/2015 vom 7. Juli 2015)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.2

ENTSCHEID

Vom 28. April 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[…]

gegen

Banque B_____                                                            Beschwerdegegnerin

[…],

vertreten durch […], Advokat,

[…]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 5. Dezember 2014

betreffend Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung

Sachverhalt

Am 26. Mai 2014 erliess das Arrestgericht auf Antrag der Banque B_____ (Beschwerdegegnerin) gegen den in Frankreich wohnhaften A_____ (Beschwerdeführer) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG einen Arrestbefehl für eine Restforderung aus Darlehensvertrag in Höhe von CHF 84'852.50 zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Mai 2013, nachdem bereits im Jahr 2010 erfolgte Zwangsvollstreckungsmassnahmen in Frankreich durch die französische Vollstreckungsbehörde nicht zur vollständigen Begleichung der Forderung geführt hatten. Als Arrestgegenstand bezeichnete die Beschwerdegegnerin das pfändbare Lohnguthaben des in der Schweiz arbeitenden Beschwerdeführers.

Am 19. Mai 2014 leitete die Beschwerdegegnerin zur Arrestprosequierung die Betreibung ein. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte, beantragte die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen notariell beurkundeten Darlehensvertrag die provisorische Rechtsöffnung. Im Rechtsöffnungsverfahren bestritt der Beschwerdeführer die Forderung dem Grundsatz nach nicht, sondern erhob den Einwand des Untergangs der Forderung infolge seines Konkurses in Frankreich. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2014 bewilligte das Einzelgericht in Zivilsachen die provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zins. Nachdem der Beschwerdeführer fristgerecht darum ersucht hat, wurde ihm der schriftlich begründete Entscheid am 16. Januar 2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 (Poststempel: 20. Januar 2015) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

1.

1.1      Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Zustellung des begründeten Entscheids an den Beschwerdeführer erfolgte am 16. Januar 2015. Mit schriftlicher Eingabe vom 20. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer den Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen fristgemäss angefochten. Die Eingabe wird als Beschwerde entgegengenommen. Auf das im Übrigen formgerecht erhobene Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.2      Zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.

2.1.     In seiner summarisch begründeten Beschwerde wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, es sei im Darlehensvertrag nicht Basel als Verhandlungsort vereinbart worden; zudem sei der Verhandlungsort im Rechtsöffnungsbegehren nicht begründet worden. Das Zivilgericht hat seine örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO) und hat dies auch getan, wobei es diese zutreffend bejaht hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1).

2.2.     Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er habe das Haus für EUR 25'000.– statt für EUR 140'000.– verkauft. Inwiefern mit diesen Ausführungen der angefochtene Entscheid in Frage gestellt werden soll, bleibt völlig unklar.

2.3.     Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 10. März 2014. Dieses halte fest, dass er keine Zahlung an die beschwerdebeklagte Bank machen soll. Das Zivilgericht hat den im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin mit dem französischen Urteil vom 10. März 2014 untergegangen sei, nach eingehender Prüfung abgelehnt. Auf die zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 3 und 4). Im Übrigen kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nach. Diese setzt voraus, dass in der Beschwerde darlegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15). Der Beschwerdeführer muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids  auseinandersetzen und erklären, weshalb dieser im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 311 ZPO N 36; vgl. auch Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Auf diesen Einwand ist deshalb nicht einzugehen.

2.4.     Zudem wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zusprechung von Verzugszinsen von 5%. Er beruft sich auf Art. 106 OR. Diese Bestimmung erlaubt es dem Gläubiger unter gewissen Umständen, über den Verzugszins von 5% – wie er in Art. 104 Abs. 1 OR vorgesehen ist – hinaus weiteren Schaden geltend zu machen (vgl. Furrer/Wey, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 1-183 OR, Zürich 2012, Art. 106 N 1). Im vorliegenden Fall hat das Zivilgericht neben dem Verzugszins von 5% keinen weiteren Schadenersatz zugesprochen. Es hat lediglich die Kosten des Zahlungsbefehls dem Schuldner auferlegt. Diese Kosten sind – wie die Gerichtskosten und die Parteientschädigung – Teil der Betreibungskosten, die vom Schuldner zu tragen sind (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG; Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, Art. 68 N 76).

Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR schuldet der in Verzug geratene Schuldner einen Zins von 5%, selbst wenn die vertragsmässigen Zinsen weniger betragen. Einzige Voraussetzung bildet der Zahlungsverzug des Schuldners. Für die Verzugszinspflicht namentlich nicht erforderlich ist das Vorliegen eines Schadens des Gläubigers (BGE 123 III 241 E. 4.b S. 245). Dass er sich seit dem 16. Mai 2013 im Verzug befindet, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die Zusprechung von Verzugszinsen im Sinn von Art. 104 OR richten, erweisen sie sich als unbegründet.

2.5      Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, es existiere kein rechtskräftiges Urteil, das die in Betreibung gesetzte Forderung bestätige. Im schweizerischen Betreibungsrecht wird zwischen der definitiven und der provisorischen Rechtsöffnung unterschieden: Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Gerichtsentscheid (oder einem gleichgestellten Rechtsöffnungstitel), besteht die Möglichkeit der definitiven Rechtsöffnung (vgl. Art. 80 und 81 SchKG). Beruht die Forderung – wie im vorliegenden Fall – auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, steht dem Gläubiger die Möglichkeit der provisorischen Rechtsöffnung offen (vgl. Art. 82 und 83 SchKG). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht aufgrund des Vorliegens einer Schuldanerkennung und trotz des Fehlens eines rechtskräftigen Entscheids die provisorische Rechtsöffnung bewilligt hat.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 9. März 2015 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine bedürftige Partei nur dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtslos sind dabei Prozessbegehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 477 f.; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Nach den zuvor ausgeführten Gründen muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, womit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Demgemäss hat der Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 750.– zu tragen (zur Höhe der Gerichtskosten vgl. Art. 61 Abs. 1 und Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht geschuldet, da für deren Vertretung in vorliegendem Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-sen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von CHF 750.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.