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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.09.2014 BEZ.2014.65 (AG.2014.525)

3 septembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,278 mots·~6 min·5

Résumé

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.65

ENTSCHEID

vom 3. September 2014

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Parteien

A_____ AG in Liquidation                                            Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch […]

gegen

B_____                                                                                          Gläubigerin 1

[…]

C_____                                                                                              Gläubiger 2

[…]

beide vertreten durch

[…], Rechtsanwältin,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 18. August 2014

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A_____ AG in Liquidation (bis 3. August 2014 mit der Firma: […] [SHAB-Datum 4. August 2014]) mit Sitz in Basel bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen der Rechts- und Steuerberatung und dem Inkassowesen. Mit Entscheid vom 18. August 2014 hat der Konkursrichter in der Betreibung Nr. 12031299 des Betreibungsamts Basel-Stadt für diverse Forderungen von B_____ und C_____ nebst Zins und Kosten mit Wirkung ab 18. August 2014, 15.30 Uhr, den Konkurs eröffnet.

Dagegen hat die A_____ AG am 28. August 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des Konkurses. Gleichzeitig hat sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verlangt. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 S. 295 mit Hinweisen).

2.2      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die durch B_____ und C_____ in Konkursbetreibung gesetzte Schuld weder beim Betreibungsamt hinterlegt noch haben die Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zudem hat die Beschwerdeführerin zu ihrer Zahlungsfähigkeit keinerlei Ausführungen gemacht und diese damit nicht glaubhaft gemacht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt.

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr auf die Rüge formeller Mängel. Sie macht geltend, der Unterzeichnende habe am 31. März 2014 dem „Erstgericht ein Ablehnungsgesuch […] gegen Richter Dr. […] vom 30.3.14“ (Beschwerde S. 3) übergeben. Und dieses „Erstgericht“ habe bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids weder eine Entscheidung noch eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters zur Kenntnis und Stellungnahme zugestellt. Das „Erstgericht“ habe das Verfahren weitergeführt, als ob das Ablehnungsgesuch „Luft sei“ (Beschwerde S. 3). Das Einsetzen von zwei anderen Richtern und das Übergehen des Ablehnungsgesuchs würden das Ablehnungsrecht aushöhlen und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (Beschwerde S. 5).

Dieser Einwand ist unbegründet. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz ihr Ablehnungsgesuch vom 31. März 2014 nicht unbeachtet gelassen, sondern vielmehr unverzüglich am 7. April 2014 einen Zwischen-Entscheid gefällt, mit welchem das Ausstandsgesuch abgewiesen wurde. Gegen diesen Zwischen-Entscheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und diese am 16. April 2014 am Schalter des Schweizerischen Generalkonsulats in Frankfurt abgegeben. Das Appellationsgericht hat am 28. August 2014 die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (AGE BEZ.2014.33 vom 28. August 2014). Die Eröffnung dieses Entscheids steht kurz bevor. Die Beschwerdeführerin scheint den Überblick über die zahlreichen von ihr veranlassten Verfahren verloren zu haben. Ihre Behauptung, die Vorinstanz habe das Ablehnungsgesuch nicht behandelt und damit das rechtliche Gehör verletzt, geht jedenfalls fehl.

3.2      Unbehelflich sind sodann die weiteren von der Beschwerdeführerin über den restlichen Teil ihrer Beschwerde (Seiten 6-23) geltend gemachten Vorbringen, wonach der angefochtene Entscheid über die Konkurseröffnung aufzuheben sei, weil er mit einem „zur Nichtigkeit führenden Verstoss behaftet“ sei. So seien sämtliche gegenüber der Anwaltskanzlei […]/Rechtsanwältin [...] erteilten Prozessaufträge zur Erlangung der definitiven Rechtsöffnung, Konkursbetreibung und Konkurseröffnung von Anfang an nichtig, so dass kein „wirksamer anwaltlicher Dienstvertrag“ zustande gekommen sei (Beschwerde S. 6). Die Beschwerdeführerin begründet ihre Meinung sinngemäss damit, dass die ihr gegenüber geltend gemachten Forderungen auf von den beiden Gläubigern und [...] (Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin) zum Nachteil der […] Bank AG begangenen Betrugshandlungen beruhen würden. Nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin habe die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein gegen die beiden Gläubiger und gegen [...] geführtes Strafverfahren im Jahr 2009 eingestellt. Weiter hätten die von den Gläubigern geltend gemachten Forderungen keinen Bestand, da keine entsprechende Beratungs- und Honorarvereinbarung zu Stande gekommen sei. Sodann macht die Beschwerdeführerin lange und kaum verständliche Ausführungen zum Tatbestand der Geldwäscherei, ohne indessen einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt herzustellen. Damit bleibt auch die Herleitung ihrer Behauptung, der dem Anwaltsbüro [...] von den Gläubigern erteilte Auftrag betreffend Rechtsöffnung und Konkursverfahren verstosse gegen Art. 20 OR und sei daher nichtig, unverständlich und nicht nachvollziehbar.

3.3      Als im vorliegenden Verfahren betreffend Konkurseröffnung verspätet ist ferner die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin zu betrachten, der Forderung der Gläubiger fehle es an einem Rechtsgrund. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, nach erteilter definitiver Rechtsöffnung in einem Aberkennungsprozess zu belegen, dass die Forderung der Gläubiger auf keinem Rechtsgrund basiere z.B., dass zwischen den damaligen Vertragsparteien gar kein Beratungsauftrag geschlossen worden sei. Diesen Einwand kann sie im Verfahren betreffend Konkurseröffnung nun nicht mehr nachholen.

Und selbst wenn eine Vertragsgrundlage für ein Beratungshonorar der Gläubiger gefehlt hätte, wäre der hier von den Gläubigern der Anwaltskanzlei [...] erteilte Auftrag nicht nichtig, sondern gültig. Art. 20 OR bestimmt, dass ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, nichtig ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht darlegen können und behauptet nicht einmal, dass der von den Gläubigern dem Advokaturbüro [...] erteilte Auftrag zur Durchsetzung der definitiven Rechtsöffnung und zur Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen erfüllen würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser Auftrag gültig zustande gekommen ist. Der dem Advokaturbüro [...] erteilte Auftrag hat keinen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt und er verstösst auch nicht gegen die guten Sitten. So sind die definitive Rechtsöffnung, ebenfalls die Konkursandrohung sowie die Vorladung zur Konkurseröffnung von den kantonalen Gerichten und dem Bundesgericht bestätigt worden (vgl. BGer 5A.579/2013 vom 11. November 2013, 5A_260/2014 vom 18. Juni 2014). Die Einwände der Beschwerdeführerin sind genauso unbegründet und letztlich trölerisch wie ihre bereits früher eingereichten Rechtsmittel. Sie dienen einzig dem Zeitgewinn und dem Hinauszögern ihres Konkursverfahrens.

3.4      Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin für die von ihr mit ihrer Beschwerde als Beweise angerufenen Urkunden auf zwei CD-ROM’s, die sie am 1. September 2014 nachreichte. Art. 130 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen sind. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin versehen sein. Ob diese beiden CD-ROM’s vorliegend beachtet und verwendet werden können, muss nicht entschieden werden, weil die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe haltlos sind. Damit sind die von der Beschwerdeführerin dafür angerufenen Beilagen für die Beurteilung der Beschwerde nicht relevant.

3.5      Zusammengefasst erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten formellen Gründe als haltlos; das Verfahren betreffend Betreibung auf Konkurs erweist sich als gesetzmässig. Die Beschwerdeführerin belegt aussserdem weder die Bezahlung noch die Hinterlegung der Konkursforderung noch macht sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft. Sie unterlässt dazu jegliche Ausführungen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Ergebnis erübrigt sich die Beurteilung des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        In Abweisung der Beschwerde wird die Konkurseröffnung des Zivilgerichtspräsidenten vom 18. August 2014, 15.30 Uhr, bestätigt.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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