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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.09.2014 BEZ.2014.55 (AG.2014.602)

30 septembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,615 mots·~8 min·11

Résumé

Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.55

ENTSCHEID

vom 30. September 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[…]

gegen

B_____                                                                            Beschwerdegegnerin

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 29. April 2014

betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 13047279)

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 29. April 2014 bewilligte der Zivilgerichtspräsident B_____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) die definitive Rechtsöffnung für CHF 3'100.– nebst Zins zu 5% seit dem 16. Juli 2013 und zuzüglich CHF 78.– Zahlungsbefehlskosten in der Betreibung Nr. 13047279 des Betreibungsamts Basel-Stadt. Das weitergehende Zinsbegehren wies er ab. Die Gerichtskosten von CHF 250.− wurden A_____ (Schuldner und Beschwerdeführer) auferlegt. Nachdem dieser eine schriftliche Begründung des Rechtsöffnungsentscheids verlangt hatte, wurde diese den Parteien am 17. Juni 2014 zugestellt. Am 27. Juni 2014 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm die zu viel bezahlte Summe von CHF 3'083.33 (CHF 2'500 plus 5% Zinsen seit Ende Oktober 2008) sowie die Gerichtskosten von CHF 250.− und die Appellationsgerichtskosten „zu erteilen“.

Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Stellungnahme des Zivilgerichts wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den folgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Beim angefochtenen Entscheid über die Rechtsöffnung handelt es sich um einen nicht berufungsfähigen Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 309 lit. b Ziffer 3 und Art. 319 lit. a ZPO). Da der Entscheid im summarischen Verfahren gefällt worden ist (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 zugestellt; mit der Einreichung der Beschwerde am 27. Juni 2014 ist die zehntägige Frist gewahrt worden.

Zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

1.2      Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor Zivilgericht geltend gemacht, er rechne Unterhaltsbeiträge, die er im Jahr 2008 zu viel bezahlt habe, mit den Kinderalimenten für die Monate Juli und August 2013 auf (angefochtener Entscheid E. 3.2). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer die Verrechnung geltend gemacht. In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer nun nicht bloss das Rechtsbegehren um Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts, sondern er erhebt darüber hinaus eine Leistungsklage über CHF 3'083.33. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren indessen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

2.1      Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der Beschwerdegegnerin auf einem rechtskräftigen Scheidungsurteil und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe (E. 2.3). Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, es sei denn, der Betriebene weise durch Urkunden nach, dass die Schuld getilgt oder gestundet worden sei (E. 3.1). Der Beschwerdeführer habe jedoch diesen Nachweis nicht erbracht. Die von ihm eingereichte Belastungsanzeige der Raiffeisenbank vermöge den Anforderungen von Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht zu genügen, ebenso wenig der eingereichte Auszug aus dem Konto der Beschwerdegegnerin. Schliesslich sei die vom Beschwerdeführer selbst erstellte Zusammenstellung seiner angeblichen Zahlung eine reine Parteibehauptung und daher ohne Beweiswert (E. 3.3). Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht nachgewiesen, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen sei (E. 3.4).

2.2      In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer – wie schon im Verfahren vor dem Zivilgericht – im Wesentlichen geltend, er habe der Beschwerdegegnerin im Jahr 2008 zu viel bezahlt. Mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid führt er aus, in dessen Begründung werde festgehalten, dass er keine eindeutigen Beweise vorgelegt habe. Er lege daher der Beschwerde sämtliche Kontoauszüge bei, welche die Tilgung aller Verpflichtungen aus dem entsprechenden Zeitraum 2008 belegen würden (Beschwerde Rz. 11 und 12, Beschwerdebeilagen 13 und 14). Damit würde er den vollständigen Nachweis der im Jahr 2008 geleisteten Zahlungen erbringen (Beschwerde Rz. 13).

2.3      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist nicht die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Beschwerdeverfahren ist lediglich der erstinstanzliche Entscheid vor dem Hintergrund des in jenem Verfahren vorgebrachten bzw. erstellten Sachverhalts zu prüfen. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, ZPO Komm., 2. Auflage 2013, Art. 326 N 3–5; Staehelin, Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage 2010, Art. 84 N 90). Der vom Zivilgericht beurteilte Sachverhalt kann nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden. Auch der Beschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts kann nicht durch die Einreichung neuer Beweismittel unterlegt werden (Sterchi, Berner Kommentar, Art. 326 ZPO N 3). Die Beilagen, die der Beschwerdeführer nun erstmals mit seiner Beschwerde einreicht, können daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.

2.4      Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerde darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15). Er muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, ZPO Komm., 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 36). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und gegebenenfalls die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (siehe dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.1 bis 3.3). Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründung der Beschwerde um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Vorliegend führt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Entscheids einzig aus, es werde darin darauf hingewiesen, dass er keine eindeutigen Beweise vorgelegt habe, mit denen die Tilgung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Jahr 2008 urkundlich belegt würde (Beschwerde Rz. 12). Dass und inwiefern diese oder andere Erwägungen des Zivilgerichts falsch sein sollen, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Er äussert insoweit gar keine Kritik am angefochtenen Entscheid. Auf die Beschwerde ist daher auch mangels Begründung nicht einzutreten.

2.5      Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, könnte sie nicht gutgeheissen werden, und zwar aus folgenden Gründen: Beruht die Forderung der Beschwerdegegnerin auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Wird die Tilgung der rechtskräftigen Unterhaltsbeiträge auf die Verrechnung mit einer Gegenforderung gestützt, ist es nicht willkürlich zu verlangen, dass die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung ausgewiesen ist, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (BGer 5P.458/2004 vom 28. Februar 2005 E. 3.3, in: Pra 2005 Nr. 123 S. 848; BGE 115 III 97 E. 4 S. 100). Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr eng begrenzt sind: Die Einrede der Verrechnung ist nur dann beachtlich, wenn für den Bestand und die Höhe der Gegenforderung des Schuldners völlig eindeutige Urkunden vorliegen, durch die ein strikter Beweis erbracht wird. Dies gilt gerade auch für familienrechtliche Unterhaltsforderungen (BGer 5P.458/2004 vom 28. Februar 2005 E. 3.3, in: Pra 2005 Nr. 123 S. 848; BGE 115 III 97 E. 4 S. 100 f.).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Zivilgericht eine Liste eingereicht, auf welcher die Zahlungen an den Unterhalt des Sohns und der Beschwerdegegnerin im Zeitraum von Januar bis September 2008 verzeichnet sind. Diese vom Beschwerdeführer angefertigte Liste stellt eine reine Parteibehauptung dar. Sie ist jedenfalls unbestrittenermassen kein provisorischer Rechtsöffnungstitel und ist auch weit davon entfernt, eine Urkunde zu sein, mit welcher Bestand und Höhe der zur Verrechnung gestellten Gegenforderung im Sinn der dargelegten Rechtsprechung eindeutig bewiesen werden könnte. Auch die weiteren, vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, wie die Belastungsanzeige der Raiffeisenbank St. Gallen, der Auszug aus dem Konto der Beschwerdegegnerin und die diverse Korrespondenz, vermögen den Bestand der Gegenforderung bzw. (in den Worten des Zivilgerichts) die Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht zu beweisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). Das Zivilgericht hat folglich zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer seine Zahlungen, die er den Unterhaltsbeiträgen zumindest sinngemäss verrechnungsweise entgegenhält, nicht hinreichend – das heisst mittels eines provisorischen Rechtsöffnungstitels oder völlig eindeutiger Urkunden – bewiesen hat.

Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer neue Beweismittel eingereicht. Wie bereits ausgeführt (oben E. 2.3), ist dies prozessual verspätet und die entsprechenden Belege können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, würden sie dem Beschwerdeführer nicht weiterhelfen. Auch die neu eingereichten Unterlagen vermögen den erforderlichen strikten Beweis für den Bestand der Gegenforderungen des Beschwerdeführers nicht zu erbringen. Welche materiell-rechtliche Bedeutung den Zahlungen zukommt, die der Beschwerdeführer angeblich zu viel an die Beschwerdegegnerin geleistet hat, ist denn auch unklar. Es könnte sich um eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung handeln, aber auch um die freiwillige Zahlung einer Nichtschuld, die gemäss Art. 63 OR nicht zurückgefordert werden kann, oder um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Über solche heiklen materiell-rechtlichen Fragen hat der Rechtsöffnungsrichter beziehungsweise die Beschwerdeinstanz allerdings nicht zu entscheiden. Die Beurteilung dieser Fragen ist vielmehr dem Sachgericht vorbehalten (vgl. dazu BGE 115 III 97 E. 4b S. 101). Die Beschwerde hätte mit anderen Worten auch bei einer rechtzeitigen Einreichung der Belege im Verfahren vor dem Zivilgericht abgewiesen werden müssen.

3.

Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Würde auf die Beschwerde eingetreten, so wäre sie abzuweisen, weil das Zivilgericht die definitive Rechtsöffnung zu Recht bewilligt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie § 11 Ziffer 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.−.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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