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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.06.2014 BEZ.2014.46 (AG.2014.334)

4 juin 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·898 mots·~4 min·7

Résumé

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.46

ENTSCHEID

vom 4. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

gegen

B_____                                                                                              Gläubigerin

[...]  

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 22. Mai 2014

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A_____ (Beschwerdeführer) ist Inhaber der Einzelfirma „[...]“, die den Verkauf von Produkten via Internet bezweckt, und der Einzelfirma „[...]“, die Umzüge und Reinigungen aller Art anbietet. Mit Entscheid vom 22. Mai 2014 eröffnete der Zivilgerichtspräsident in seiner Eigenschaft als Konkursrichter den Konkurs über den Beschwerdeführer, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B_____. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. Juni 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben und die Aufhebung des Konkurses beantragt. Gleichzeitig hat er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verlangt.

Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, Basler Kommentar SchKG Band 2, 2. Auflage, Art. 174 SchKG N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295).

2.2      Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der B_____ zuzüglich Kosten beim Betreibungsamt nachgewiesenermassen bezahlt (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister vom 3. Juni 2014 [Beschwerdebeilage 1]), weshalb die eine Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG für die Aufhebung des Konkurses erfüllt ist.

2.3      Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie nicht vorliegt. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (vgl. zum Ganzen BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3 mit Hinweisen). Die wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).

Im aktuellen detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 3. Juni 2014 sind vier Betreibungen aufgeführt (Beschwerdebeilage 1). Diese beschlagen den Zeitraum vom 27. März bis zum 27. September 2013 und entsprechen einem – moderaten – Forderungstotal von CHF 4'275.40. Diese Forderungen hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der Beschwerde und gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister in der Zwischenzeit bezahlt (Code 105 – Bezahlt an Betreibungsamt). Nach dem 27. September 2013 sind keine neuen Betreibungen gegen den Beschwerdeführer erhoben worden; dies spricht dafür, dass die Zahlungsschwierigkeiten seither überwunden sind. Der Beschwerdeführer gibt zudem an, er sei schuldenfrei.

Der Beschwerdeführer verfügt sodann gemäss dem Auszug aus dem Konto bei der Bank [...] vom 3. Juni 2014 über liquide Mittel von CHF 2'638.76 (Beschwerdebeilage 2). Dem Bankauszug lässt sich zudem entnehmen, dass das Konto im Zeitraum vom 1. März bis zum 3. Juni 2014 zu keinem Zeitpunkt einen Minussaldo aufwies.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum einen sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen im Umfang von CHF 4'275.40 bezahlt hat, dass seit dem 27. September 2013 keine neuen Forderungen in Betreibung gesetzt worden sind und dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ansonsten schuldenfrei ist. Zum anderen verfügt er über bescheidene, aber genügende liquide Mittel, um seine laufenden Verpflichtungen zu decken. Unter diesen Umständen erscheint die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers als hinreichend wahrscheinlich.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung folglich aufzuheben. Mit seinem säumigen Verhalten hat der Beschwerdeführer indessen das Beschwerdeverfahren veranlasst. Er hat deshalb die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.00 zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Konkurseröffnung des Zivilgerichtspräsidenten vom 22. Mai 2014 aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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