Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 15.07.2014 BEZ.2014.35 (AG.2014.414)

15 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,554 mots·~8 min·8

Résumé

Ordnungsbussen (BGer 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.35

BEZ.2014.36

BEZ.2014.37

BEZ.2014.38

BEZ.2014.39

ENTSCHEID

vom 15. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A_____                                                                           Beschwerdeführerin 1

[...]

B_____                                                                              Beschwerdeführer 2

[...]

beide vertreten durch

[...], Advokat,

[...]

gegen

Staatliche Schlichtungsstelle                                   Beschwerdegegnerin

für Mietstreitigkeiten

Utengasse 36, 4005 Basel

Gegenstand

Beschwerden gegen fünf Verfügungen der Staatlichen Schlichtungs-stelle für Mietstreitigkeiten vom 26. März 2014

betreffend Ordnungsbussen

Sachverhalt

A_____ und B_____ sind Vermieter der Liegenschaft [...]strasse [...] in Basel. Sie hatten betreffend diese Liegenschaft als Beklagte mehrere Verfahren vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) hängig. Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 stellten sie gegenüber der Schlichtungsstelle ein Ausstandsbegehren für vier der hängigen Verfahren verbunden mit dem Antrag, die Verhandlungstermine vom 8. und 14. Januar 2014 abzubieten. Die Schlichtungsstelle verfügte am 7. Januar 2014, dass es bei der angesetzten Verhandlung vom 8. Januar 2014 bleibe und dass anlässlich dieser Verhandlung das Ausstandsbegehren behandelt werde. Die Vermieter blieben der Schlichtungsverhandlung vom 8. Januar 2014 jedoch fern. Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 gab die Schlichtungsstelle dem Ausstandsbegehren von A_____ und B_____ insofern statt, als in einem der Verfahren zu einer neuen Verhandlung ohne bestimmte Mitglieder der Schlichtungsstelle geladen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht ab (vgl. AGE BEZ.2014.8 vom 8. April 2014).

In den vorliegenden fünf Verfahren (Verfahrensnummern vor der Schlichtungsstelle 14/S-6, 14/S-21, 14/S-28, 14/S-36 und 13/S-414) blieben A_____ und B_____ den auf den Vormittag des 26. März 2014 angesetzten fünf Schlichtungsverhandlungen fern. Mit fünf separaten Verfügungen vom gleichen Tag auferlegte die Schlichtungsstelle den Vermietern fünf Ordnungsbussen von je CHF 200.– wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung. Sie bezeichnete die entsprechenden Verfügungen als „Kosten-Verfügungen“ und versah diese mit der Rechtsmittelbelehrung, dass sie innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Appellationsgericht angefochten werden können.

Gegen diese fünf Verfügungen haben A_____ und B_____ am 5. Mai 2014 fünf separate Beschwerden erhoben. Darin beantragen sie jeweils, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie keine Ordnungsbusse schulden; unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 hat die Referentin die Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführer bis zur Eröffnung des Entscheids im Verfahren BEZ.2014.12 sistiert. Am 10. Juli 2014 wurde dieser Entscheid eröffnet und wurden die vorliegenden Verfahren wieder aufgenommen. Die Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Auferlegung von Ordnungsbussen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Ordnungsbussenverfügungen können gemäss Art. 319 lit. b. Ziff. 1 i.V.m. 128 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde angefochten werden (vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.1, mit Hinweisen). Zum Entscheid über die Beschwerden ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]).

1.2      Die angefochtenen Verfügungen, mit denen die Ordnungsbussen verhängt worden sind, sind als prozessleitende Verfügungen innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; ausführlich hierzu AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Sie wurden den Beschwerdeführern nach eigenen Angaben am 7. April 2014 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 13. bis 27. April 2014 (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) liefen die Beschwerdefristen somit am 2. Mai 2014 ab. Die vorliegenden Beschwerden wurden erst am 5. Mai 2014 erhoben.

Allerdings führen die Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Verfügungen aus, dass diese innert 30 Tagen mit Beschwerde angefochten werden können. Die Beschwerdeführer erhoben denn auch die Beschwerden innert dieser 30-tägigen Frist. Sie sind in ihrem Vertrauen auf die falschen Rechtsmittelbelehrungen zu schützen. Zwar sind sie in den Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten und sind daher an die verlangte Sorgfalt höhere Anforderungen zu stellen. Auch bei gebührender Aufmerksamkeit hätte der Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrungen jedoch nicht erkennen müssen. Eine Grobkontrolle der Rechtsmittelbelehrungen zeigt deren Fehlerhaftigkeit nicht auf. Die Rechtsmittelbelehrungen sind abgesehen von der Frist richtig und für Beschwerden gilt grundsätzlich eine 30-tägige Frist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Hinzu kommt, dass die Schlichtungsstelle bei Ordnungsbussen-Verfügungen offenbar wiederholt eine 30-tägige Beschwerdefrist angibt (vgl. auch AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.2). Auch ist die Fehlerhaftigkeit aus den anwendbaren Verfahrensbestimmungen (Art. 128 Abs. 4, 319 und 321 ZPO) nicht ohne Weiteres ersichtlich. Erst eine genauere Auslegung von Art. 319 lit. b ZPO unter Berücksichtigung der Materialien und der Gesetzessystematik deckt die Fehlerhaftigkeit auf (vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.1). Es wäre deshalb mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn auf die Beschwerden wegen Nichteinhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nicht eingetreten würde.

1.3      Gemäss Art. 324 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Vorinstanz um eine Stellungnahme ersuchen. Die vorliegenden Verfahren waren auf Antrag der Beschwerdeführer sistiert worden, bis der Entscheid im gleich gelagerten Beschwerdeverfahren BEZ.2014.12 eröffnet wurde. In diesem Verfahren war ebenfalls die Frage zu beantworten, ob die Schlichtungsstelle bei unentschuldigtem Nichterscheinen einer Partei an der Schlichtungsverhandlung die Partei wegen ihres Fernbleibens mit einer Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO bestrafen darf. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens BEZ.2014.12 waren identisch mit den Parteien der vorliegenden Verfahren. Die Schlichtungsstelle liess sich in jenem Verfahren mit Stellungnahme vom 7. März 2014 vernehmen. Da in den vorliegenden Verfahren keine inhaltlich abweichende Stellungnahme zu erwarten war und die Beschwerden – nach Eröffnung des Entscheids im Verfahren BEZ.2014.12 – offensichtlich unbegründet sind, hat die Referentin aus verfahrensökonomischen Gründen darauf verzichtet, Stellungnahmen der Schlichtungsstelle einzuholen.

1.4      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1      Die Beschwerdeführer rügen, dass die Schlichtungsstelle Art. 128 ZPO unrichtig angewendet habe. Sie hätten in den Verfahren vor der Schlichtungsstelle weder den Anstand verletzt noch den Geschäftsgang gestört. Mit dem Ausstandsbegehren hätten sie sachliche Kritik geübt, die den Anstand nicht verletze. Auch ihr Nichterscheinen an den Schlichtungsverhandlungen vom 26. März 2014 rechtfertige keine Ordnungsbussen, sondern zeitige nur die in Art. 206 Abs. 2 ZPO genannten Folgen. Die Schlichtungsstelle könne somit den klagenden Parteien die Klagebewilligung erteilen. Für eine zusätzliche Möglichkeit, der säumigen beklagten Partei eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, sei in Art. 206 ff. ZPO kein Hinweis zu finden.

2.2      Gegenstand der Beschwerdeverfahren sind die angefochtenen Verfügungen vom 26. März 2014. Die Schlichtungsstelle begründet darin die verhängten Ordnungsbussen damit, dass die Beschwerdeführer nicht zu den Schlichtungsverhandlungen vom 26. März 2014 erschienen seien. Kein Thema ist vorliegend somit das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer vom 3. Januar 2014 und dessen Behandlung durch die Schlichtungsstelle. Zu prüfen ist alleine, ob die Schlichtungsstelle die Beschwerdeführer zu Recht wegen deren Nichterscheinens zu den Schlichtungsverhandlungen mit Ordnungsbussen von je CHF 200.– bestraft hat.

2.3      Das Schlichtungsverfahren ist gemäss Art. 197 ZPO obligatorisch. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es zu versuchen, die Parteien in einer formlosen Verhandlung zu versöhnen. Die klagende Partei soll nicht ohne Not um den kostenlosen Schlichtungsversuch gebracht und somit in ein kostenfälliges Gerichtsverfahren gedrängt werden. Sie hat Anrecht auf ein rasches Verfahren. Eine Verhandlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden (vgl. Art. 202 f. ZPO). Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Nur bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 204 Abs. 3 ZPO darf eine Partei der Schlichtungsverhandlung fernbleiben. In diesem Fall hat sie die Schlichtungsstelle entsprechend zu informieren und sich für die Verhandlung vertreten zu lassen (AGE BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014 E. 3.2; BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014E. 3.2, je mit Hinweis).

Die Beschwerdeführer wurden zu den Verhandlungen vom 26. März 2014 ordnungsgemäss vorgeladen. Sie machen zu Recht nicht geltend, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach Art. 204 Abs. 3 ZPO erfüllt seien. Auch vermag das Ausstandsgesuch nicht von dieser Pflicht zu entbinden. Es hindert auch die weitere Mitwirkung der abgelehnten Personen am weiteren Verfahren bis zum Entscheid über das Gesuch nicht (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 49 ZPO N 12b). Dennoch blieben die Beschwerdeführer den Schlichtungsverhandlungen fern. Demnach steht fest, dass sie ihre Pflicht, persönlich an den Schlichtungsverhandlungen zu erscheinen, verletzt haben.

2.4      Somit fragt sich, ob die Verletzung der Pflicht, persönlich an der Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann. Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– bestraft, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört.

Bei Nichterscheinen der beklagten Partei an einer Schlichtungsverhandlung verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). So kann sie der klagenden Partei die Klagebewilligung erteilen (Art. 209 ZPO), den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 f. ZPO) oder bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO). Diese Säumnisfolgen sind nicht nachteilig genug, um eine beklagte Partei, die von vornherein an einer Einigung nicht interessiert ist, zu einer Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu motivieren. Durch die Säumnis der beklagten Partei fielen aber Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens dahin, bzw. die beklagte Partei hätte es in der Hand, das Obligatorium des Schlichtungsverfahrens ausser Kraft zu setzen. Dadurch dass dann der Versöhnungsversuch nicht stattfinden kann und damit das Schlichtungsobligatorium missachtet wird, wird der Geschäftsgang gestört. Die Schlichtungsbehörde muss daher in solchen Fällen die Disziplinarbefugnisse nach Art. 128 ZPO ausschöpfen können (vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 3.4; BEZ.2012.62 vom 13. November 2012 E. 3.1; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, S. 106 f.). Ein unentschuldigtes Nichterscheinen an einer Schlichtungsverhandlung ist somit als Verletzung der Verfahrensdisziplin anzusehen, die nach Art. 128 ZPO mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann. Die verhängten Ordnungsbussen von je CHF 200.– sind mithin nicht zu beanstanden.

3.

Die Beschwerden erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren haben die Beschwerdeführer deren Kosten in solidarischer Verbindung zu tragen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu. Unter Berücksichtung, dass die vorliegenden Verfahren sich an das Parallelverfahren BEZ.2014.12 anlehnen, sich inhaltlich decken und der Aufwand entsprechend gering gehalten werden konnte, erscheint die Erhebung einer reduzierten Gebühr von CHF 100.– pro Beschwerdeverfahren, insgesamt also von CHF 500.–, als angemessen (§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen.

            Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 500.– in solidarischer Verbindung.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2014.35 — Basel-Stadt Appellationsgericht 15.07.2014 BEZ.2014.35 (AG.2014.414) — Swissrulings