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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.12.2013 BEZ.2013.29 (AG.2014.19)

19 décembre 2013·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,908 mots·~10 min·5

Résumé

Kostenentscheid

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2013.29

ENTSCHEID

vom 19. Dezember 2013

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Oliver Steiner

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Parteien

A._____                                                                             Beschwerdeführerin1

[…]

vertreten durch Dr. Stephan Frey, NEOVIUS Schlager & Partner, Advokat,

Hirschgässlein 30 / Postfach 558, 4010 Basel   

B._____                                                                            Beschwerdeführerin 2

[…]

vertreten durch Dr. Stephan Frey,

NEOVIUS Schlager & Partner, Advokat,

Hirschgässlein 30 / Postfach 558, 4010 Basel   

gegen

C._____                                                                             Beschwerdegegner 1

[…]  

vertreten durch Dr. Franz Satmer, Rechtsanwalt,

Dufourstrasse 101, 8008 Zürich   

D._____                                                                          Beschwerdegegnerin 2

[…]

[…]

vertreten durch Dr. Franz Satmer, Rechtsanwalt,

Dufourstrasse 101, 8008 Zürich   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 19. April 2013

betreffend Kostenentscheid

Sachverhalt

Mit Entscheid des Zivilgerichts (Ausschuss) vom 19. April 2013 in einem Prosekutionsprozess wurden zwei Begehren der als Streitgenossenschaft klagenden A._____ und der B._____ gutgeheissen, zwei Begehren abgewiesen und auf ein Begehren nicht eingetreten. Zudem wurden die Gerichtskosten bestehend aus den Kosten des Massnahme-, des Bestätigungs- und des Prosekutionsverfahren den Parteien je zur Hälfte und je in solidarischer Verbindung auferlegt sowie die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Gegen diesen Kostenentscheid haben die A._____ und die B._____ rechtzeitig Beschwerde eingereicht. Sie beantragen die Aufhebung von Ziff. 5 des Dispositivs (Kostenentscheid), wobei die Gerichtskosten für das Massnahme-, das Bestätigungs- und das Prosekutionsverfahren vollumfänglich und in solidarischer Verbindung dem Beschwerdegegner 1 (C._____) und der Beschwerdegegnerin 2 (D._____) aufzuerlegen sowie die beiden Beschwerdegegner in solidarischer Verbindung zu verpflichten seien, ihnen für das Massnahme-, das Bestätigungs- und das Prosekutionsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'615.–, zuzüglich Auslagen von CHF 364.– und MWST, zu bezahlen. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Kostenentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die o/e- Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdegegnern in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. In ihrer Beschwerdeantwort beantragen die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Der vorliegende Entscheid ist nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Standpunkte der Parteien sind, soweit für den Entscheid von Bedeutung, den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen.

Erwägungen

1.        

1.1      Angefochten ist vorliegend einzig der Kostenentscheid. Selbständig angefochtene Kostenentscheide unterliegen dem Beschwerdeverfahren (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Sachlich zuständig ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. Gestützt auf Art. 327 Abs. 2 ZPO hat das Appellationsgericht aufgrund der Akten entschieden.

1.2      Auf dem Beschwerdeweg können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) überprüft das Appellationsgericht mit freier Kognition, diejenigen der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) mit beschränkter (Willkür-) Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 320 ZPO N 4 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1      Die Beschwerdeführerinnen rügen, es seien ihnen zu Unrecht für alle drei Verfahren (das Massnahme-, das Bestätigungs- und das Prosekutionsverfahren) die Hälfte der Verfahrenskosten sowie die eigenen Vertretungskosten auferlegt worden. Im Massnahme- und im Bestätigungsverfahren hätten sie je vollständig obsiegt, weshalb für diese beiden Verfahren die Verfahrenskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO von der Gegenseite zu tragen seien und diese ihnen eine Parteientschädigung auszurichten habe. In das Prosekutionsverfahren seien sie gegen ihren Willen und gegen die an die Beschwerdegegner gerichtete Empfehlung des Zivilgerichtspräsidenten von den Beschwerdegegnern geradezu gedrängt worden. Bei der Beurteilung der Kostenfrage im Prosekutionsverfahren sei auch zu berücksichtigen, dass sich in der Hauptsache heikle Abgrenzungsfragen zu einem in einem Verfahren betreffend Verletzung des UWG und geistigem Eigentum zu führenden Rechtsstreit ergäben. Demgemäß sei die „Formulierung“ der im Prosekutionsprozess zu stellenden Rechtsbegehren „nicht sehr einfach“ gewesen. Soweit sie mittels Feststellungsbegehren die Prosekution des Vorverfahrens verfolgt hätten, hätten sie obsiegt. Lediglich die mit Blick auf eine mögliche Schadensersatzklage beantragten Rechtsbegehren seien abgewiesen worden. Dabei handle es sich aber um eine Nebensache. Somit müsse auch im Prosekutionsprozess die Gegenseite sämtliche Kosten tragen. Selbst wenn lediglich von einem teilweisen Obsiegen auszugehen wäre, hätten die Kosten in Anwendung der Art. 107 Abs. 1 und 108 ZPO den Beschwerdegegnern auferlegt werden müssen.

2.2      Bei Gutheissung eines Massnahmeentscheids kann das Gericht nach Art. 104 Abs. 3 ZPO entweder bereits den Kostenentscheid fällen oder aber die Kostenverteilung erst im Hauptprozess vornehmen. Definitiv über die Kosten zu entscheiden hat das Massnahmegericht jedenfalls nur dann, wenn es nicht zu einem Prosekutionsverfahren kommt. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen die Kosten des Massnahmeverfahrens nicht zwingend dem Hauptprozess folgen, da das Massnahmeein vom Hauptverfahren zu unterscheidendes Verfahren sei, weshalb die Kosten auch für jedes Verfahren getrennt auferlegt werden können (BGer 5A 702/2008 E. 3.3.2; a.A. Staehelin/Staehelin/Grollimund, in: Zivilprozessrecht – Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 2. Auflage 2013 § 22 N 32). Die Kostenverteilungsgrundnorm des Art. 106 ZPO sieht vor, dass die im Prozess unterliegende Partei dessen Kosten zu tragen hat (Abs. 1), wobei ein geringfügiges Unterliegen im Regelfall nicht zu berücksichtigen ist, was insbesondere dann gilt, wenn dem Obsiegen in einer grundsätzlichen Frage prozessual grösste Bedeutung zukommt (Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 106 ZPO N 3). Dringen beide Parteien mit ihrem Anliegen teilweise durch, so sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen (Abs. 2). Art. 107 Abs. 1 ZPO ist eine Billigkeitsnorm, auf die sich das Gericht stützen kann, wenn sich die klassische Verteilungsregel von Art. 106 ZPO als starr und ungerecht erweist (BGer 5A_73/2013 vom 20. August 2013 E. 6.2 mit Verweis auf die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: BBl 2006 S. 7221, 7297). Eine weitere Ausnahme von den Kostenverteilungsregeln ergibt sich aus Art. 108 ZPO, wonach unnötige Kosten zu zahlen hat, wer sie verursacht. Auch diese Norm kann das Gericht – entgegen ihrem Wortlaut – nach eigenem Ermessen anwenden (BGer 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013 E. 3.2.1.)

2.3     

2.3.1   Vorliegend wurde über die gesamten Kosten erst mit Abschluss des Prosekutionsverfahrens definitiv entschieden. Dabei ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen im vorgehenden Massnahme- und Bestätigungsverfahren je vollständig obsiegten, wobei diese Entscheide im Prosekutionsverfahren mittels Feststellungsverfügung bestätigt wurden. Die Beschwerdeführerinnen unterlagen im Prosekutionsprozess nur soweit ihre Rechtsbegehren über die im Massnahme- und Bestätigungsverfahren gestellten hinausgingen, indem sie im Fortführungsverfahren nicht einzig die Feststellung der rechtmässigen Inhaberschaft der Telefonnummer […] und des dazugehörigen Nummernblocks forderten, sondern (zusätzlich) die Feststellung der Unrechtmässigkeit der durch die Beschwerdegegner im April 2011 veranlassten Umleitung dieser Nummern sowie die Anweisung an die E._____, eine Liste der von der Umleitung betroffenen Telefonnummern zu edieren, und eine Umtriebsentschädigung unter Vorbehalt der Geltendmachung von zusätzlichem Schaden forderten. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Kostenauferlegung tatsächlich ungerecht. Es rechtfertigt sich vielmehr, zumindest die Kosten des Massnahme- und des Bestätigungsverfahrens vollumfänglich den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, da diese im Vorverfahren vollständig unterlagen und dieses Prozessresultat im Prosekutionsverfahren keine Änderung erfuhr, sondern perpetuiert wurde.

2.3.2   Damit haben die Beschwerdegegner die Gerichtskosten von CHF 1'000.– (Massnahmeverfahren VV.2011.30) und von CHF 3'000.– (Bestätigungsverfahren V.2011.786) zu zahlen. Zudem haben sie den Beschwerdeführerinnen für das Vorverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Dazu ist die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen eingereichte Honorarnote beizuziehen. Für die beiden im Vorverfahren geführten Verhandlungen wird ein Betrag von je CHF 1'305.– geltend gemacht. Dabei handelt es sich um 30% des aufgrund der Schriftlichkeit erhöhten Grundhonorars von total CHF 4'350.– (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und Abs. 2 HO i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. b ba; AGE BE.2010.53 vom 20. April 2011 E. 7, 994/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 5). Diese Berechnung ist korrekt, weshalb die Beschwerdegegner den Beschwerdeführerinnen für das Massnahme- und das Bestätigungsverfahren je CHF 1'305.– als Parteientschädigung zu entrichten haben. Zudem ist ein Teil des „Grundaufwandes“ auf die Vorverfahren entfallen, geschätzt wiederum 30 %. Somit können die Beschwerdeführerin für das schriftlich geführte Massnahmen- und Bestätigungsverfahren eine Parteientschädigung von Total CHF 3’915.– verlangen (3 x CHF 1’305.–). Die in der Honorarnote geltend gemachten Auslagen können nicht den einzelnen Verfahren zugeordnet werden. Diese sind daher zu halbieren und deren Hälfte den Vorverfahren zuzuschlagen. Damit beträgt die geschuldete Parteientschädigung CHF 3’915.– zuzüglich Auslagen von CHF 182.– sowie 8 % MWST von CHF 327.75.

2.3.3  

2.3.3.1            Zur Berechnung der für die Prosekutionsklage geschuldeten Parteientschädigung sind der Aufwand für die zwei Feststellungsbegehren, welche inhaltlich die Prosekution des Vorverfahrens beschlagen, und derjenige für die darüber hinausgehenden Begehren auseinanderzuhalten, da die Beschwerdeführerinnen mit allen weitergehenden Anliegen unterlagen. Die Art. 107 und 108 ZPO sind hingegen nicht anzuwenden, da mit der Auferlegung der Kosten für die das Vorverfahren betreffenden Posekutionsklageinhalte zu Lasten der Beschwerdegegner ein gerechtes Resultat bereits erzielt werden kann, welches keiner weiteren Korrektur bedarf. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen Art. 108 ZPO nicht anzuwenden. Es kann den Beschwerdegegnern nicht vorgehalten werden, dass es zwischen den Parteien im Laufe des Vorverfahrens nicht zu einer konsensualen Einigung kam. Aus der Tatsache, dass im Vorfeld und während der Bestätigungsverhandlung von den Parteien auch der Abschluss einer einvernehmlichen Lösung angestrebt wurde (vgl. S. 2 und 8 des Verhandlungsprotokolls im Verfahren V.2011.786), welcher aber nicht zustande kam, und der Gerichtspräsident darauf hinwies, dass der Entscheid betreffend die Telefonnummern für den zwischen den Parteien herrschenden Konflikt nicht von Relevanz sei (vgl. S. 8 des Verhandlungsprotokolls im Verfahren V.2011.786), kann nicht auf ein missbräuchliches Bestehen auf Durchführung eines Prosekutionsprozesses seitens der Beschwerdegegner geschlossen werden. Letztlich ist es deren Recht, die Inhaberschaft der umstrittenen Telefonnummern vom Gericht feststellen zu lassen. Soweit im Prosekutionsverfahren auf die Begehren der Beschwerdeführerinnen mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wurde, ist darauf hinzuweisen, dass ihnen die Zuständigkeitsproblematik einlässlich bekannt war, nachdem sie an der Bestätigungsverhandlung seitens des Zivilgerichtspräsidenten wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden waren (vgl. S. 7, 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls im Verfahren V.2011.786). Soweit ihre Entschädigungsforderung mangels Substantiierung abgewiesen wurde, haben sie dies ebenfalls zu vertreten.

2.3.3.2            Da sich der Aufwand betreffend die tatsächliche Prosekution des Vorverfahrens und der darüber hinausgehende nicht numerisch berechnen lassen, ist eine Schätzung vorzunehmen. Angesichts des für die verschiedenen Themenbereiche betriebenen Aufwands – insbesondere ersichtlich in der Klage vom 4. November 2011 – erscheit die seitens der Vorinstanz getroffene Lösung, namentlich die hälftige Teilung der Verfahrenskosten sowie die Wettschlagung der ausserordentlichen Kosten, angemessen. Somit ist diese Kostenverteilung zu bestätigen.

3.        

Damit dringen die Beschwerdeführerinnen mit der Beschwerde gegen den Kostenentscheid teilweise durch. Der von ihnen zu tragende Anteil an den Kosten des Beschwerdeverfahrens kann prozentual berechnet werden (Rüegg, a.a.O., Art. 106 ZPO N 8). Insgesamt machen sie geltend, es seien ordentliche sowie ausserordentliche Kosten von total CHF 21'479.– (Kostentotal ohne MWST) den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Auferlegt werden den Beschwerdegegnern mit diesem Entscheid nun total CHF 8`097.– (ohne MWST). Damit obsiegen sie zu rund 1/3 (zu 35%). Sie haben demnach 2/3 der Gerichtskosten zu tragen; die Beschwerdegegner tragen 1/3. Zudem haben die Beschwerdeführerinnen den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Bei einem Streitwert von CHF 21`479.– ist das Grundhonorar mit CHF 2`000.– einzusetzen. Ein Abzug vom Grundhonorar gemäss § 12 Abs. 2 HO rechtfertigt sich nicht, nachdem der Kostenentscheid nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war und das Verfahren schriftlich geführt wurde (vgl. dazu AGE BEZ.2012.73 vom 26. März 2013 E.3). Die Beschwerdeführerinnen tragen also neben ihren eigenen Vertretungskosten (50%) noch 16.66 % an die Gegenpartei bzw. CHF 660.40 (16.66% von CHF 4’000.–) einschliesslich Auslagen zuzüglich MWST von CHF 52.80.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Ziff. 5 (Kostenentscheid) des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. April 2013 (Verfahren K3.2011.57) tragen die Beschwerdegegner in solidarischer Verbindung die Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens (V.2011.30) von CHF 1’000.– und des Bestätigungsverfahrens (V.2011.786) von CHF 3’000.–. Die Beschwerdegegner werden verurteilt, in solidarischer Verbindung den Beschwerdeführerinnen als Solidargläubigerinnen eine Parteientschädigung von CHF 3’915.–, zzgl. Auslagen von CHF 182.– und 8% MWST von CHF 327.75, zu bezahlen.

            Die Gerichtskosten für das Prosekutionsverfahren (K3.2011.57) von CHF 4'500.– tragen die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegner in jeweiliger solidarischer Verbindung je zu Hälfte. Die ausserordentlichen Kosten für das Prosekutionsverfahren (K3.2011.57) werden wettgeschlagen.

            Die Beschwerdeführerinnen tragen die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren bestehend aus einer Gebühr von CHF 900.– (einschliesslich Auslagen) mit einem Anteil von CHF 600.– und die Beschwerdegegner mit einem Anteil vom CHF 300.– je in solidarischer Verbindung.

            Die Beschwerdeführerinnen haben in solidarischer Verbindung den Beschwerdegegnern als Solidargläubiger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 640.40, inkl. Auslagen und zzgl. 8% MWST von CHF 52.80, zu bezahlen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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