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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.10.2025 BES.2025.88 (AG.2025.622)

16 octobre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·925 mots·~5 min·3

Résumé

Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) (BGer 6B_892/2025 vom 12. Januar 2026)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.88

ENTSCHEID

vom 16. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. Juli 2025 (ES.2025.202)

betreffend Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO)

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 19. Mai 2025 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ (Beschwerdeführer) der Beschimpfung und der rechtswidrigen Einreise ins Ausland oder Vorbereitungen dazu i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 295.80 verurteilt.

Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit einem auf den 23. Mai 2025 datierten Schreiben Einsprache. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, wurde die Einsprache zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Die Verhandlung wurde sodann mit Vorladungsschreiben vom 20. Juni 2025 auf den 30. Juli 2025 angesetzt. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 hat das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen abgeschrieben. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer ein Schreiben, datiert auf den 1. September 2025 beim Strafgericht eingereicht. Das Strafgericht hat das Schreiben an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Juli 2025, mit welcher die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2025 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2025 als zurückgezogen abgeschrieben wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2022.126 vom 14. November 2022 E. 1.1, BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.1, BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 1). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderungen eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Adressat des angefochtenen Abschreibungsentscheids hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung der Vorinstanz betreffend Rückzugsfiktion vom 30. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer am 11. August 2025 gegen Unterschrift in Empfang genommen. Daraufhin hat die zehntätige Frist zu laufen begonnen, welche am 21. August 2025 abgelaufen ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers hat dieser unterzeichnet und auf den 1. September 2025 datiert. Das Schreiben ist beim Strafgericht erst am darauffolgenden Tag, dem 2. September 2025 eingegangen (Akten S. 6). Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit verspätet erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Gericht zugegangen. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

1.4      Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst bei rechtzeitiger Einreichung der Beschwerde fraglich ist, ob diese den Anforderungen der Begründungspflicht entsprochen hätte. Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer wiederholt in seinem Schreiben vom 1. September 2025 mehrfach, dass er kein Geld habe, um die Urteilsgebühr zu bezahlen. Sein Schreiben brachte er auf der Rückseite der Rechnung des Strafgerichts vom 27. August 2025 an (Akten S. 7). Darin führt er aus, dass er die «Entscheidung» nicht akzeptiere und dagegen Beschwerde erheben wolle. Aus dem Schreiben, geht jedoch nicht klar hervor, gegen welchen Entscheid er mit welcher Begründung Beschwerde erheben will. Er scheint mit der ihm auferlegten Abstandsgebühr von CHF 100.– wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Strafgerichtsverhandlung nicht einverstanden zu sein, verweist zur Begründung jedoch bloss auf fehlende finanzielle Mittel. Aufgrund der fehlenden Begründung seiner Beschwerde und der Unklarheit, welche Punkte der Beschwerdeführer rügen möchte, hätte eine rechtzeitige Beschwerde nicht den Anforderungen der Begründungspflicht entsprochen.

2.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch materiell abzuweisen. Die Vorladung für die Verhandlung betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2025 zugestellt worden, an die von ihm auch im Beschwerdeverfahren verwendete Adresse ([...]). Er hat den Empfang der Vorladung am 24. Juni 2025 mit seiner Unterschrift quittiert. Ihm war somit bekannt, auf wann die durch seine Einsprache gegen den Strafbefehl veranlasste Einspracheverhandlung angesetzt war. Nichtsdestotrotz erschien er nicht zur Verhandlung. Die Auferlegung einer Abstandsgebühr von CHF 100.– ist somit auch materiell korrekt.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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