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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.11.2025 BES.2025.81 (AG.2025.694)

17 novembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,426 mots·~7 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.81

ENTSCHEID

vom 17. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                 Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 4. August 2025

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Übertretungsanzeige vom 11. Dezember 2024 wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden (Übertretungsdatum: 26. Oktober 2024) von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.– bestraft. Nachdem der Beschwerdeführer die Busse auch nach Versand der Mahnung vom 30. Januar 2025 nicht fristgerecht bezahlt hatte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 8. April 2025 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. Juni 2025 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 40.–; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 205.80 auferlegt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der Strafbefehl am 27. Juni 2025 dem Beschwerdeführer zugestellt. Im Anschluss hieran erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2025, welches bei der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2025 einging, sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben vom 30. Juli 2025 die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 4. August 2025 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen als Vorinstanz vom 4. August 2025 hat der Beschwerdeführer mit einem Schreiben, datiert auf den 11. August 2025, an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. August 2025. Mit E-Mail vom 24. Oktober 2025 gelangte B____, der Sohn des Beschwerdeführers, an das Strafgericht und erklärte, dass er zwei auf den Namen seines Vaters lautende Bussen bezahlt habe. Auf instruktionsrichterliche Verfügung vom 28. Oktober 2025 hin, beantwortete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe samt Beilagen vom 5. November 2025 die in der E-Mail des Sohnes des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen. In Bezug auf den weiteren Schriftverkehr wird der Vollständigkeit halber auf die Akten verwiesen.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1.     Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. August 2025 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung dadurch unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist.

1.3      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unterzeichnet und auf den 11. August 2025 datiert. Durch das Eintreffen des Schreibens am 13. August 2025 beim Appellationsgericht hat der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. Art. 90 f. StPO).

1.4      Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer nimmt insofern auf die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als er sich auf den ihm «zugestellten Entscheid» bezieht und ausführt, dass er die «betreffende Rechnung in Höhe von 40 Franken» fristgerecht bezahlt habe. Folglich sei die Forderung «nicht gerechtfertigt». Der Beschwerdeführer schreibt ausdrücklich, dass er «Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO» erhebe. Folglich hat der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben eine Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen eingereicht, sodass den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan ist.

1.5      Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1      In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die sinngemässe Einsprache vom 11. Juli 2025 (Vorakten, S. 5) eingetreten ist.

2.2      Das Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 4. August 2025, die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO betrage 10 Tage. Die Frist gelte gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werde. Der Strafbefehl sei am 27. Juni 2025 zugestellt worden und entsprechend sei die 10-tägige Einsprachefrist am 7. Juli 2025 abgelaufen. Die Einsprache vom 17. Juli 2025 gegen den Strafbefehl sei somit klar verspätet erfolgt (Akten, S. 1).

2.3      Der Beschwerdeführer bringt vor, die beanstandete Forderung sei nicht gerechtfertigt, da er die entsprechende Rechnung in der Höhe von CHF 40.– fristgerecht und vollständig beglichen habe. Weiter führt er aus, dass die «erste Einsprache» lediglich verspätet eingereicht worden sei, weil er zu jenem Zeitpunkt noch mit der Polizei den Sachverhalt abzuklären suchte. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine E-Mail der Kantonspolizei, Ressort Bussen/Radar bei, in welcher ihm die Bezahlung einer Busse bestätigt wurde (Akten, S. 4). Ebenfalls beigelegt hat der Beschwerdeführer die von der Kantonspolizei in ihrer E-Mail referenzierte «Zahlungsbestätigung – Online Bussenschalter». Aus dieser geht hervor, dass eine Busse in der Höhe von CHF 40.– am 1. November 2024 bezahlt wurde. Die Bezahlung bezieht sich auf die Busse [...]2 mit Bezug auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen [...] (Akten, S. 5).

3.

3.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 91 StPO N 13).

3.2      Die Ausführungen der Vorinstanz zur Einsprachefrist sowie zur Zustellung von Strafbefehlen sind zutreffend. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 25. Juni 2025 (Vorakten, S. 3), zugestellt am 27. Juni 2025 (Vorakten, S. 25), wurde von diesem erst am 17. Juli 2025 bei der Porte der Staatsanwaltschaft abgegeben (Vorakten, S. 5 und 10). Die zehntägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde begann am 28. Juni zu laufen und endete bereits am 7. Juli 2025. Folglich ist die Beschwerde des Beschwerdeführers am 17. Juli 2025 verspätet bei der Vorinstanz eingegangen (angefochtene Verfügung, Akten, S. 1).

3.3      In seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2025, welche am 13. August 2025 fristgerecht beim Appellationsgericht eingetroffen ist, bestreitet der Beschwerdeführer die verspätete Einreichung der Einsprache nicht. Vielmehr erklärt er die Verspätung sei entstanden, weil er sich mit der Polizei noch in der Abklärung des Sachverhalts befunden habe. Weiter macht er geltend, er habe von der Polizei eine entsprechende Zahlungsbestätigung erhalten, aus welcher hervorgehe, dass die Busse bereits bezahlt worden sei (Akten, S. 3 ff.).

3.4      Die Erklärungen, weshalb der Beschwerdeführer die Frist nicht einhielt, vermögen am Umstand der verspäteten Einreichung der Beschwerde nichts zu ändern. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, vorsorglich fristgerecht Einsprache zu erheben und darin auf die laufenden Abklärungen zu verweisen. Da die Beschwerdefrist jedoch nicht eingehalten wurde, ist die Vorinstanz folglich zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Umstand verkennt, wonach sich die Zahlungsbestätigung der Polizei auf eine andere Busse bezieht, als die in der Verfügung der Vorinstanz in Frage stehende Busse. Die am 1. November 2024 über den Online-Bussenschalter bezahlte Busse betrifft die Busse mit der Nr. [...]2, während Gegenstand der vorliegenden Beschwerde die Busse mit der Nr. [...]8 ist (Akten, S. 4 f.; Vorakten, S. 27). Des Weiteren handelt es sich auch bei den vom Sohn des Beschwerdeführers gemäss seinem E-Mail vom 24. Oktober 2025 beglichenen Bussen (vgl. Akten S. 11) um andere Bussen, die ebenfalls nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft entsprechend bestätigt (vgl. Akten S. 15).

4.

Grundsätzlich werden die Kosten im Rechtsmittelverfahren von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verteilung der Gerichtsgebühren für Verfahren vor dem Appellationsgericht richtet sich nach dem Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810; § 1 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 21 GGR). Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers wird vorliegend umständehalber verzichtet (vgl. § 40 GGR).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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