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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.07.2025 BES.2025.55 (AG.2025.404)

3 juillet 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·899 mots·~4 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.55

ENTSCHEID

vom 3. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstr. 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 26. Mai 2025 (ES.2025.200)

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. April 2025 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2025 zugestellt.

Gegen diesen Strafbefehl erhob er mit einer handschriftlich mit Datum vom 14. Mai 2025 versehenen Eingabe Einsprache (Akten Strafgericht [SG] S. 27). Die Einsprache wurde am 19. Mai 2025 der französischen Post übergeben und erreichte die Schweizerische Post am 20. Mai 2025 (Akten SG S. 48). Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 22. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diese Nichteintretensverfügung richtet sich die am 11. Juni 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers (Beschwerdeakten S. 3). Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Mai 2025 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

1.3.1   Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.3.2   Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2025 zugestellt (vgl. Akten SG S. 55). Die am 11. Juni 2025 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht geltend, die Einsprache gegen den Strafbefehl am 14. Mai 2025 rechtzeitig der französischen Post übergeben zu haben.

2.2      Wie oben ausgeführt, müssen Eingaben, so auch die infrage stehende Einsprache, spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E.  2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1.  Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216; AGE BES.2024.2 vom 29. Februar 2024 E. 2.2.1). Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung, dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Falls der Beschwerdeführer die Sendung einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2024.1 vom 5. April 2024 E. 1.1.3, BES.2013.41 vom 6. August 2013 E. 2.3).

Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall am 9. Mai 2025 zugestellt, womit die Einsprachefrist am 19. Mai 2025 endete. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an das Appellationsgericht geltend, dass er die Einsprache bereits am 14. Mai 2025, also mehrere Tage vor Fristablauf, der französischen Post übergeben habe, wofür auch der Poststempel auf dem der Beschwerde beigelegten Einschreibebeleg spricht (Beschwerdeakten S. 4). Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die Einsprache jedoch erst am 19. Mai 2025 bei der Französischen Post aufgegeben (Akten SG S. 48). Wann die Einsprache der französischen Post übergeben wurde, kann indessen offen bleiben, da die ausländische Postaufgabe keine fristwahrende Wirkung zeitigt. Massgebend ist der Zeitpunkt des Eintreffens bei der Schweizerischen Post. Die Einsprache erreichte die Schweizerische Post erst am 20. Mai 2025 und ist folglich klarerweise verspätet erhoben worden. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit infolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.

3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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