Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.108
ENTSCHEID
vom 13. Februar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber MLaw Pascal Hauenstein
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 18. September 2025 (UT.[...])
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 9. August 2025 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen schwerer Körperverletzung, versuchtem Totschlag und sexueller Belästigung gegen mehrere ihm teilweise namentlich bekannte ehemalige Mitschüler und allenfalls gegen seinen ehemaligen Schwimmlehrer, begangen im Zeitraum vom [...] 2000 bis zum [...] 2002. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. September 2025 entschied die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt, nicht auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers einzutreten.
Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2025 an das Appellationsgericht hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung dieser Verfügung und die Eröffnung der Untersuchung unter Kostenfolge zu Lasten des Staates und Zusprechung einer Prozessentschädigung zugunsten des Beschwerdeführers beantragt. Zudem hat er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Stellungnahme vom 12. November 2025 die Bestätigung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung beantragt; zudem seien sämtliche weiteren Anträge zu sistieren, bis seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt rechtliche Weiterungen ergangen seien.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Wo das Jugendstrafprozessrecht keine besondere Regelung enthält, sind nach Art. 3 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anzuwenden. Nichtanhandnahmeverfügungen der Jugendanwaltschaft können mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 39 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2025 zugestellt. Die am 20. Oktober 2025 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist und daher rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 90 und Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.2 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt und die Eröffnung der Untersuchung unter Kostenfolge zu Lasten des Staates und Zusprechung einer Prozessentschädigung zugunsten des Beschwerdeführers betrifft.
1.3 Mangels Zusammenhangs mit dem Streitgegenstand respektive mangels Rechtsschutzinteresses (Art. 382 Abs. 1 StPO) kann hingegen auf die diversen weiteren Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, wie insbesondere betreffend Änderung der Einstufung von leichter zu schwerer Körperverletzung in der Nichtanhandnahmeverfügung, betreffend Weiterleitung der Anzeige an die Staatsanwaltschaft, soweit eine Tatbegehung durch Erwachsene in Frage kommt, sowie betreffend die diversen Empfehlungen zum Thema Mobbing an Schulen, nicht eingetreten werden (Beschwerde S. 30 f., Akten S. 33 f.).
2.
2.1 Die Frage der Verjährung ist eine formelle Voraussetzung, welche von Gesetzes wegen von jeder Strafverfolgungsbehörde zwingend zu berücksichtigen ist (AGE BES.2022.29 vom 27. April 2022 E. 4.1, BES.2018.132 vom 15. Juli 2019 E. 2.2). Bei eingetretener Verjährung hat die Staatsanwaltschaft respektive die Jugendanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO die Nichtanhandnahme zu verfügen (vgl. Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 10).
2.2 Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt begründet die Nichtanhandnahme damit, dass die vom Beschwerdeführer angezeigten Delikte bereits verjährt seien (Nichtanhandnahmeverfügung S. 1, Akten S. 1). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Verjährung bezüglich der dem Schwimmlehrer vorgeworfenen Delikte noch nicht eingetreten sei (Beschwerde S. 4, Akten S. 7). Bezüglich der den ehemaligen Mitschülern vorgeworfenen Delikte anerkennt der Beschwerdeführer demgegenüber, dass die Verjährung bereits eingetreten sei. Da die Verjährungsbestimmungen aber gegen übergeordnetes Recht verstiessen, seien sie vorliegend nicht anzuwenden (Beschwerde S. 30 f., Akten S. 33 f.).
2.3 Die Frage der Verjährung der einer erwachsenen Täterschaft, insbesondere dem Schwimmlehrer, vorgeworfenen Straftaten ist nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Denn diese Straftaten fallen nicht in die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt (vgl. Art. 1 lit. a Jugendstrafgesetz [JStG, SR 311.1]). Gemäss den Ausführungen der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt wurde das Verfahren zur Tätigung von «Weiterungen» im Zusammenhang mit der möglichen erwachsenen Täterschaft, insbesondere bezüglich des Schwimmlehrers, an die Kriminalpolizei Basel-Stadt überwiesen (Stellungnahme der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt, Akten S. 55; Beilage zur Stellungnahme der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt, Akten S. 56). Die Verjährung der in Frage stehenden Straftaten durch eine erwachsene Täterschaft wird im Rahmen des entsprechenden Strafverfahrens zu behandeln sein. Bezüglich der Verjährung der in Frage stehenden Straftaten gegenüber den ehemaligen Mitschülern kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. September 2025 verwiesen werden. Die Straftat der versuchten einfachen Körperverletzung verjährt gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG i.V.m. Art. 123 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) innerhalb von drei Jahren; die Straftat der sexuellen Belästigung verjährt gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG i.V.m. Art. 198 StGB innerhalb eines Jahres. Die Straftaten der schweren Körperverletzung und des versuchten Totschlags verjähren gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. a JStG i.V.m. Art. 122 bzw. Art. 113 StGB innert fünf Jahren. Hinsichtlich der Delikte der schweren Körperverletzung und des versuchten Totschlags tritt die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 36 Abs. 2 JStG zudem frühestens mit dem vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers ein, wenn dieses zum Tatzeitpunkt jünger als 16 Jahre alt war. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ereigneten sich die in Frage stehenden Delikte zwischen dem [...] 2000 und dem [...] 2002 (Beilagen 2-3 zur Beschwerde, Akten S. 39 f.). Der Beschwerdeführer hat seine Strafanzeige am 9. August 2025 erstattet, weshalb die in Frage stehenden Delikte der versuchten einfachen Körperverletzung und der sexuellen Belästigung klarerweise verjährt sind. Da der Beschwerdeführer am [...] geboren ist, fällt das Datum seines vollendeten 25. Lebensjahrs auf den [...], weshalb auch für die in Frage stehenden Delikte der schweren Körperverletzung und des versuchten Totschlags die Verjährung eingetreten ist. In der Anwendung dieser Verjährungsbestimmungen ist vorliegend klarerweise kein Verstoss gegen übergeordnetes Recht zu erblicken.
3.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Jugendanwaltschaft die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, dass ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, da seine finanziellen Verhältnisse angespannt seien und die Beschwerde nicht aussichtslos erscheine (Beschwerde S. 30, Akten S. 33).
4.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, jeder betroffenen Person ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit besteht unabhängig von der Rechtsgrundlage (Art. 136 Abs. 1 StPO oder direkt Art. 29 Abs. 3 BV). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin bzw. eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden Ansprüche notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2). Aussichtslos sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Beginn an beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist insbesondere, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; Lieber, in Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6).
4.3 Die vorliegende Beschwerde ist aufgrund der Offensichtlichkeit der Verjährung von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, sodass eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
4.4 Hinsichtlich der in Frage stehenden Delikte gegen eine erwachsene Täterschaft wäre ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen des diesbezüglichen Strafverfahrens und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu stellen.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber kann jedoch im vorliegenden Fall von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Pascal Hauenstein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.