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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.04.2025 BES.2024.80 (AG.2025.251)

25 avril 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,319 mots·~7 min·3

Résumé

Verfahrensvereinigung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.80

ENTSCHEID

vom 25. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Amr Abdelaziz, Rechtsanwalt,

Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. Juni 2024

betreffend Verfahrensvereinigung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte des Strassenverkehrsrechts (VT.[...]) sowie ein separates umfangreiches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und weitere Beschuldigte unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie Betreibungs- und Konkursdelikten (VT.[...]). Mit Strafbefehl vom 22. Mai 2024 erkannte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer im Verfahren VT.[...] der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern schuldig. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte die Vereinigung der Verfahren VT.[...] und VT.[...]. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 11. Juni 2024 ab und überwies das Strafverfahren zur Beurteilung an das Strafgericht Basel-Stadt.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Amr Abdelaziz, mit Eingabe vom 28. Juni 2024 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung der Staatsanwaltschaft, nach Retournierung der Akten durch das Strafgericht die Verfahren VT.[...] und VT.[...] zu vereinigen, eventualiter die Feststellung zuhanden der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts, dass die Verfahren VT.[...] und VT.[...] zu vereinigen seien, sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren, unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 15. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik von 14. August 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 27. März 2025 informierte die Staatsanwaltschaft auf entsprechende Nachfrage des Verfahrensleiters über den Verfahrensstand im Verfahren VT.[...]. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2025 unaufgefordert Stellung.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Die Beschwerdebefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Wird von der gesetzlichen Regel der Verfahrenseinheit abgewichen, indem eine Verfahrensvereinigung abgelehnt wird, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 StPO) ist einzutreten.

2.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2024 um Vereinigung der Verfahren VT.[...] und VT.[...] zu Recht verweigert hat.

2.1     Die Staatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, eine getrennte Verfahrensführung sei gerechtfertigt, da die bei der Abteilung für Wirtschaftsdelikte geführten Untersuchungen im Verfahren VT.[...] sehr umfangreich seien, noch andauern würden und der Abschluss der Untersuchungen noch nicht absehbar sei, da noch zahlreiche Verfahrenshandlungen vorzunehmen und auch mehrere Verfahrensbeteiligte involviert seien. Aus den Vorschriften über den Gerichtsstand ergebe sich sodann lediglich die Zuständigkeit der Behörde und es könne daraus nicht geschlossen werden, dass eine Vereinigung des gerichtsstandsrelevanten Verfahrens mit den übernommenen Verfahren erfolge. Es bestehe auch keine Gefahr, dass die separate Verfahrensführung zu widersprüchlichen Urteilen führe, zumal – sollte es in beiden Verfahren zu Schuldsprüchen kommen – ohnehin Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu beachten wäre. Das Verfahren VT.[...] umfasse zudem ausschliesslich Delikte des Strassenverkehrsrechts und es gäbe in diesem Verfahren keine weiteren Verfahrensbeteiligten. Deshalb könne dieses Verfahren aufgrund der Spruchreife, der nicht absehbaren Verfahrenserledigung im Verfahren VT.[...] sowie der Erfüllung der Voraussetzungen für die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens und deshalb eben gerade im Sinne der Prozessökonomie mit dem Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen werden.

2.2     Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, dass keine Gründe vorlägen, welche eine Verfahrenstrennung rechtfertigen würden. Die Verfahren seien bisher nicht vollständig getrennt geführt worden, da sieben der acht Sachverhalte, die Gegenstand des Strafbefehls vom 22. Mai 2024 bildeten, gemäss den Akten dem Verfahren VT.[...] zuzuordnen seien. Die formelle Abtrennung dieser Sachverhalte aus dem Verfahren VT.[...] sei den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in Untersuchungshaft, weshalb keine Dringlichkeit und keine privaten und öffentlichen Interessen daran bestünden, die im Strafbefehl vom 22. Mai 2024 behandelten Sachverhalte einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen. Es bestehe jedoch ein privates Interesse des Beschwerdeführers und ein öffentliches Interesse daran, dass auch diese Sachverhalte in einem fairen und effizienten Verfahren beurteilt würden. Das Führen zweier Gerichtsverfahren würde die Ressourcen des Beschwerdeführers und auch jene der Justiz stärker beanspruchen, als wenn alle Sachverhalte in einem einzigen Verfahren beurteilt würden. Das Vorverfahren sei denn auch mangelhaft und unvollständig gewesen, da der Beschwerdeführer nie zu den vorliegend relevanten Sachverhalten befragt worden und auch keine Schlussmitteilung vorausgegangen sei. Es könne deshalb nicht von Spruchreife die Rede sein. Es sei sodann irrelevant, ob einzelne Dossiers rascher als andere abgeschlossen werden könnten, da verschiedene Dossiers immer unterschiedliche Grössen und Komplexitäten hätten und die Ermittlungen und Untersuchungen deshalb oft nicht gleichzeitig beginnen würden. Es sei deshalb normal, dass in einer Untersuchung einzelne Dossiers früher spruchreif seien als andere.

2.3     Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat. Die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO bezieht sich indessen nur auf mehrere Straftaten einer einzelnen Person (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie (vgl. BGE 138 IV 29 E. 3.2). Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte allerdings aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen. Das Erfordernis der sachlichen Gründe impliziert, dass eine Verfahrenstrennung die Ausnahme bleiben muss. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden. So stellt das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, eine Verfahrenstrennung vorzunehmen oder auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten.

2.4     Die vorliegende Ablehnung der Verfahrensvereinigung durch die Staatsanwaltschaft steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGer 6B_782/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.2). Einerseits war an den dem Beschwerdeführer im Verfahren VT.[...] vorgeworfenen Delikten lediglich er selber beteiligt. Weitere Verfahrensbeteiligte gibt es bei den Delikten des Strassenverkehrsrechts nicht. Dies, im Gegensatz zum Verfahren VT.[...], bei dem die Staatsanwaltschaft Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer sowie mehrere Mitbeschuldigte führt. Andererseits besteht eine deutliche Diskrepanz zwischen der Spruchreife der Verfahren VT.[...] und VT.[...]. Das Verfahren VT.[...] kann gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft nicht in absehbarer Zeit abgeschlossen werden, zumal die Ermittlungen bei Weitem noch nicht abgeschlossen seien, während die Untersuchungen im Verfahren VT.[...] bereits abgeschlossen werden konnten. Insofern dient die abgelehnte Verfahrensvereinigung im Sinne des vorstehend Erwogenen dem Beschleunigungsgebot. Schliesslich kann eine allfällige Zusatzstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 2 StGB die getrennte Aburteilung kompensieren (vgl. Schlegel, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 29 N 5). Vorliegend bestehen somit zureichende sachliche Gründe im Sinne des Art. 30 StPO, die gegen eine Verfahrensvereinigung sprechen. Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1     Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen) angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

3.2     Der Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ersucht. Antragsgemäss wird ihm die Einsetzung seines Rechtvertreters als amtlicher Verteidiger bewilligt. Diesem ist ein Honorar gemäss Honorarnote vom 14. August 2024 aus der Gerichtkasse auszurichten. Für Details wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, lic. iur. Amr Abdelaziz, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’484.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1% MWST von CHF 120.20, somit total CHF 1’604.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                    MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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