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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.12.2024 BES.2024.60 (AG.2024.719)

17 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,095 mots·~5 min·4

Résumé

Verfahrenskosten

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.60

ENTSCHEID

vom 17. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a. o. Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber

Beteiligte

A____, geb. […]                                                         Beschwerdeführerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, Postfach 375, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 17. April 2024

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. Januar 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden der Beschwerdeführerin eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 (nachfolgend zusammen: Verfahrenskosten) auferlegt.

Mit Eingabe datiert auf den 27. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Sie machte geltend, sie sei vor dem Strafbefehl nie kontaktiert worden bzw. sie habe lediglich ein Schreiben auf Deutsch erhalten. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, wurde dieser zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Mit Verfügung vom 17. April 2024 stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen sei. Die Verfahrenskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2024 Beschwerde erhoben. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren Hinweisen).

1.4      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts für Strafsachen wurde der Beschwerdeführerin am 22. April 2024 zugestellt (Beschwerdeakten, S. 5). Die Beschwerdefrist begann daher am 23. April 2024 zu laufen und endete am 2. Mai 2024. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerde erst am 6. Mai 2024 beim Strafgericht eingegangen ist (Beschwerdeakten, S. 6). Unklar ist, wann diese der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Es liegt in der Verantwortung der Empfängerin einer Verfügung dafür zu sorgen, dass ihre Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Übergibt die Beschwerdeführerin die Sendung einer ausländischen Poststelle, so muss sie auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013). Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast, dass die Beschwerde rechtzeitig bei der Schweizerischen Post eingegangen ist (BGer 6B_256/2022 vom 21. März 2022 E. 2.1). Vorliegend ist die Beschwerde zu spät eingereicht worden. Auf die Beschwerde kann deshalb aus formellen Gründen nicht eingetreten werden. Auch materiell wäre die Beschwerde hingegen abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt wird.

2.

2.1

2.1.1   Die Beschwerdeführerin bestreitet die Busse von CHF 40.– nicht. So hat sie diese am 20. Februar 2024 beglichen. Folglich ist der Strafbefehl vom 19. Januar 2024 im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.1.2   Die Einsprache bezog sich demnach nur auf die Verfahrenskosten. In dieser bestritt die Beschwerdeführerin die Kostenauflage im Wesentlichen damit, dass sie vor Erlass des Strafbefehls nie kontaktiert worden sei bzw. man sie lediglich durch ein Schreiben auf Deutsch statt auf Englisch oder Französisch kontaktiert habe.

2.2      Im vorliegenden Beschwerdeverfahren führt die Beschwerdeführerin abermals an, die Korrespondenz vor dem Strafbefehl nicht bzw. lediglich ein Schreiben auf Deutsch erhalten zu haben. In den Vorakten finden sich zwei Übertretungsanzeigen («avis d’infraction») vom 6. Oktober 2022 bzw. 31. August 2023 (Vorakten, S. 15 und 19) sowie zwei Zahlungserinnerungen («rappel de facture») vom 17. November 2022 bzw. 12. Oktober 2023 (Vorakten, S. 17 und 21). Sowohl die Übertretungsanzeigen als auch die Zahlungserinnerungen enthalten den Hinweis auf Französisch, dass das Verfahren bei nicht fristgerechter Zahlung oder im Falle einer Anfechtung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt weitergeleitet werde.

2.3      Die polizeilichen Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen wurden an die Adresse der Beschwerdeführerin, welche diese in der Einsprache selbst angegeben hatte (Vorakten, S. 5), versandt. Zwar ist es im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer mehrmaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, da sich die Adresse der Beschwerdeführerin, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat (der an ihre Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl und der Entscheid der ersten Instanz konnten ihr zugestellt werden). Aufgrund dieser Umstände ist es ausgeschlossen, dass keine der zwei Übertretungsanzeigen bzw. zwei Zahlungserinnerungen bei der Beschwerdeführerin angekommen sind, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten (vgl. E. 2.2), versandt wurden. In Anbetracht der dargelegten Indizienkette ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch den Erhalt mindestens eines der vier Schreiben hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und ihre Möglichkeiten, die Busse rechtzeitig zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Beschwerdeführerin hatte somit die Möglichkeit, das kostenpflichtige Strafbefehlsverfahren zu vermeiden.

2.4      Da die Beschwerdeführerin die Busse erst am 20. Februar 2024 bzw. nach Ablauf der Frist bezahlte (Vorakten, S. 37), wurde das Verfahren zu Recht an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 2'000.– betragen (§ 7Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr von CHF 200.– erfolgte demnach zu Recht. Hinzu kamen die Auslagen in Höhe von CHF 9.60.

3.       

Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Französisch)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Luc Huber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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