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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.08.2024 BES.2024.54 (AG.2024.472)

14 août 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,255 mots·~6 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.54

ENTSCHEID

vom 14. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 11. April 2024

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. März 2024 der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 160.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 210.– und Auslagen von CHF 9.60 auferlegt.

Der per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 2024 an seinem Wohnort in Frankreich zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl erhob er mit einer auf den 30. März 2024 datierten Eingabe Einsprache. Am 8. April 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Einsprache zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung vom 11. April 2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2024, eingegangen am 2. Mai 2024, Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. April 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Erforderlich ist die Unterzeichnung mit eigenhändiger Unterschrift auf dem Schriftdokument. Eine fotokopierte oder faksimilierte Unterschrift genügt den Anforderungen an die Eigenhändigkeit nicht (BGE 121 II 252 E. 3; BGer 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3 mit Hinweis auf BGE 142 IV 299 E. 1.1, BGer 6B_307/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3, BGer 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; vgl. Hafner/Gachnang, in: Basler Kommentar, Art. 110 StPO N 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei eine fotokopierte, postalisch übermittelte Unterschrift einer fehlenden Unterschrift gleichzustellen, weil das gesetzliche Erfordernis der Eigenhändigkeit in beiden Fällen nicht erfüllt worden ist (BGer U 401/99 vom 26. Mai 2000 E. 4a; vgl. dazu Hafner/Gachnang, a.a.O., Art. 110 StPO N 11). Bei fehlender bzw. ungenügender Unterzeichnung von schriftlichen Eingaben sieht Art. 110 Abs. 1 StPO keine Sanktion vor. Die fehlende eigenhändige Unterschrift kann innerhalb einer angemessenen und von der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist nachgeholt werden (Hafner/Gachnang, a.a.O., Art. 110 StPO N 10).

Die Beschwerdeschrift ist am 2. Mai 2024 auf postalischem Weg am Schalter des Appellationsgerichts fristgerecht eingegangen. Auf der Beschwerde ist jedoch nur eine fotokopierte Unterschrift und nicht die eigenhändige und originale Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten, weshalb sie an einem formellen Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aus prozessökonomischen Gründen wurde diesbezüglich jedoch auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung verzichtet, zumal die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt wird, ohnehin abzuweisen ist (vgl. E.  3). Auf die fristgerechte Beschwerde ist deshalb trotz der fehlenden eigenhändigen Unterschrift einzutreten.

2.

Fraglich ist, ob das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. April 2024 zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1      Im angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 11. April 2024 erwog das Einzelgericht in Strafsachen, der Strafbefehl vom 19. März 2024 sei dem Beschwerdeführer am 25. März 2024 zugestellt worden. Angesichts der zehntägigen Einsprachefrist sei die Einsprache vom 30. März 2024 verspätet erhoben worden, da sie am 3. April 2024 der französischen Post und von dieser erst nach Fristablauf am 7. April 2024 der Schweizerischen Post übergeben worden sei (Vorakten, S. 49).

2.2      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde indes geltend, es sei nicht akzeptabel und eine gravierend diskriminierende Massnahme für im Ausland wohnende Beschuldigte, dass die Behörden und Gerichte aus Basel die Einhaltung von Einsprachefristen von 10 Tagen von einem Deponieren der Einsprache bei der Schweizerischen Post abhängig machen würden. Die Französische Post sei genauso eine legale und staatlich garantierte Institution wie die Schweizerische Post und für die grenzüberschreitenden Abläufe und Verfahren könne er als Beschuldigter wohl kaum verantwortlich gemacht werden (Akten, S. 3).

2.3      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis der Aufgabe bei der Schweizerischen Post wird damit durch die StPO, ein Bundesgesetz, festgeschrieben. Praktisch wird die Rechtsmittelfrist für im Ausland wohnhafte Beschuldigte dadurch verkürzt, was zu einer Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Beschuldigten führen kann. Diese Ungleichbehandlung soll aber mit der Möglichkeit der Abgabe der Einsprache an eine schweizerische diplomatische oder konsultarische Vertretung aufgehoben werden, wobei diese Vertretungen mehrheitlich in den Hauptstädten eines Landes zu finden sind. Die Rechtmässigkeit dieser Bestimmung ist jedoch für das Appellationsgericht nicht überprüfbar. Zudem wird auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf abgestellt, dass die Aufgabe der Einsprache bei einer ausländischen Post keine fristwahrende Wirkung hat (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In solchen Fällen ist praxisgemäss auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216; AGE BES.2024.2 vom 29. Februar 2024 E. 2.2.1). Es liegt daher in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Falls der Beschwerdeführer die Sendung einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2024.1 vom 5. April 2024 E. 1.1.3, BES.2024.77 vom 29. Juli 2024 E. 2.2, BES.2013.41 vom 6. August 2013 E. 2.3).

2.4      Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 19. März 2024 erlassene Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 25. März 2024 zugestellt wurde (Vorakten, S. 48). Die zehntägige Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl wäre also bis zum 4. April 2024 gelaufen. Der Beschwerdeführer hat die mit Datum vom 30. März 2024 versehene Einsprache gegen den Strafbefehl indessen nach Angaben der Staatsanwaltschaft erst am 3. April 2024 der französischen Post übergeben (vgl. Vorakten, S. 49). Die Postsendung ging sodann erst am 7. April 2024 zu Handen der Schweizerischen Post ein, weshalb die Einsprache deutlich verspätet und erst nach Fristablauf erfolgte. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.

3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist aber umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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