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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.06.2024 BES.2024.46 (AG.2024.360)

4 juin 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·906 mots·~5 min·3

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.46

ENTSCHEID

vom 4. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                      Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                   Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. März 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Mit Ziffer 1 der Verfügung vom 20. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gegen B____ zum Nachteil von C____ ein, weil aus der Sach- und Beweislage kein rechtsgenüglicher Nachweis der Straftat erbracht werden konnte und sich somit kein Tatverdacht erhärtete. Die Einstellungsverfügung wurde A____ am 22. März 2024 zugestellt.

Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____, die Mutter von C____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. April 2024, zunächst bei der litauischen Post in Vilnius aufgegeben, Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Weiterführung des Verfahrens und die erneute Befragung von C____ zu den Vorfällen zwischen dem Beschwerdegegner 2 und Vater, B____ und C____, da die Gestik und Körpersprache von C____ nicht altersund fachgerecht analysiert worden sei und sie auf mehrere entscheidende Fragen mit einem leisen «ja» geantwortet habe, was von der Vorinstanz nicht als «ja» protokolliert worden sei.

Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1      Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2      Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1; jeweils mit Hinweisen). Aus der Anzeigestellung allein kann jedoch kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Die anzeigestellenden Personen haben gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihnen die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihnen nur dann zu, wenn sie sich auch gültig als Privatkläger konstituieren. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt dabei die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Art. 1 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) umschreibt den Begriff des Angehörigen gleich.

Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte wie dem Opfer zu (vgl. BGer 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.1, 6B_317/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.1).

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter des Opfers. Sie gilt von Gesetzes wegen als Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Beschuldigten Zivilansprüche geltend gemacht (vgl. Ziffer 5 der angefochtenen Einstellungsverfügung), weshalb sie beschwerdelegitimiert ist.

1.3      Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 6). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2024 – die unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Beschwerdefrist von zehn Tagen enthielt – wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 22. März 2024 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung zur Sendungs-Nr.: RE327314139LT, Beschwerdeakten, S 10). Die zehntägige Beschwerdefrist begann daher am 23. März 2024 zu laufen und endete am 2. April 2024 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde hätte somit spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat die Eingabe am 2. April 2024 bei der litauischen Post in Vilnius aufgegeben. Die Beschwerde ist gemäss Sendungsverfolgung erst am 7. April 2024 an die Schweizerische Post übergegeben worden, weshalb die Beschwerde zweifellos verspätet erhoben worden ist.

2.

Nach dem Gesagten ist nicht materiell darüber zu entscheiden, ob die Aussagen von C____ alters- und fachgerecht analysiert worden sind.

3.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner 2

-       Kinder- und Jugenddienst (KJD), [...] (Vertretungsbeistand von C____)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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