Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.44
ENTSCHEID
vom 28. Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20. März 2024
betreffend Besuchsbewilligung
Sachverhalt
A____ befand sich im Zusammenhang mit ihm vorgeworfenen Wirtschaftsdelikten seit dem 31. Oktober 2023 in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 20. März 2024 beschied ihm die zuständige Staatsanwältin, die Staatsanwaltschaft habe auf dem behördlichen Rechtshilfeweg mit dem für das Untersuchungsgefängnis Waaghof zuständigen Amtsarzt Dr. med. [...] die Frage geklärt, ob eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung durch seine persönliche Therapeutin [...] aus medizinischer Sicht notwendig sei (was dieser verneinte). Für die Staatsanwaltschaft bestehe kein weiterer Handlungsbedarf.
Gegen die Abweisung der Besuchsbewilligung für seine Therapeutin ‒ in der beantragten unüberwachten Form ‒ hat A____ mit Schreiben seiner Verteidigung vom 2. April 2024 Beschwerde erhoben. Es wird beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. März 2024 sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, der behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers unverzüglich eine unbeaufsichtigte Besuchsbewilligung zu erteilen und die Besuche nicht von der regulären Besuchszeit abzuziehen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Mit Eingabe vom 18. April 2024 hat die Verteidigung der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis gebracht, der Beschwerdeführer sei unterdessen aus der Untersuchungshaft entlassen worden, womit sein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nachträglich weggefallen sei. Dennoch werde beantragt, die eingegebene Beschwerde gemäss den gestellten Rechtsbegehren (eventualiter im Sinne einer Feststellung der Rechtswidrigkeit) zu behandeln. Sollte das Beschwerdegericht die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers verneinen, werde eventualiter beantragt, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 29. April 2024 mitgeteilt, aufgrund der Haftentlassung des Beschwerdeführers bestehe kein Rechtsschutzinteresse für die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens. Die beantrage deshalb, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben.
Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Insbesondere sind Verfügungen bzw. Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungshaft beschwerdefähig (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 107). Darunter fällt auch die Verweigerung der Ausstellung einer Besuchsbewilligung (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 10), welche vorliegend unbeaufsichtigt zur medizinischen Behandlung durch eine frei gewählte externe Ärztin beantragt wurde.
1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde liegt frist- und formgerecht vor.
2.
Wie auch der Beschwerdeführer einräumt, ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse nach der Haftentlassung weggefallen. Er beantragt gleichwohl die materielle Behandlung seiner Beschwerde. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1; BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6, 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; AGE BES.2019.97 vom 31. Juli 2019 E. 1.3.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 245). Wie im Rahmen der summarischen Prüfung im Rahmen der Frage der Kostenauflage auszuführen sein wird (E.3.2), liegt keine nicht bereits geklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor, womit die Beschwerde entsprechend dem Eventualantrag sowie dem Antrag der Staatsanwaltschaft als gegenstandslos abzuschreiben ist.
3.
3.1 Für den Entscheid, wer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen hat, ist summarisch über die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ‒ wie vorliegend ‒ ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dabei ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen (vgl. BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2019.14 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1 und 2.2.2.1, BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 428 N 14).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von Februar bis Oktober 2019 fast 9 Monate in Isolationshaft gehalten worden und habe dort Platzangst, Panikattacken, Schlafstörungen, eine affektive Verhaltensstörung und Suizidgedanken entwickelt. Im Rahmen einer ambulanten Therapie in den UPK sei ihm eine ambulante psychotherapeutische Gesprächstherapie empfohlen worden, welche ab dem 18. August 2021 durch Dr. [...] im [...] durchgeführt worden sei, wo sich der Beschwerdeführer seither ununterbrochen in fachpsychiatrischer Gesprächstherapie befunden habe. Durch die erneute Inhaftierung hätten sich seine psychiatrischen Beschwerden verstärkt, und die Gefängnisärzte könnten keine zeitintensive Gesprächstherapie anbieten.
3.2.2 Gemäss § 4 Abs. 1 lit. a des basel-städtischen Justizvollzugsgesetzes (JVG, SB 258.200) haben die eingewiesenen Personen das Recht auf medizinische und soziale Betreuung. Die Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) hält in § 36 Abs. 1 fest, die Vollzugseinrichtung gewährleiste die medizinische Betreuung der eingewiesenen Person. Zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken könnten allgemeinmedizinische oder psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden. Für die medizinische Betreuung ist in erster Linie der Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung zuständig (Abs. 2). In Abs. 6 wird klar festgehalten, dass für die eingewiesenen Personen keine freie Wahl der Ärztin oder des Arztes besteht. Das Bundesgericht hat dies mit der Ergänzung bestätigt, dass der grundrechtliche Anspruch auf ausreichende (spezial-)ärztliche Versorgung oder ein (aus objektiven Gründen) gestörtes Verhältnis zum Gefängnisarzt im Einzelfall den Beizug eines weiteren Arztes notwendig erscheinen lassen könne (BGE 123 I 221 E. II. 2.) ‒ Probleme mit den Gefängnisärzten oder eine unzureichende fachliche Qualifikation derselben wurden indes nicht geltend gemacht. In seiner Stellungnahme vom 15. März 2024 hat der Gefängnisarzt Dr. med. [...] zu Handen der Verfahrensleitung festgehalten, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Hilfe der Psychiater:innen der UPK in Anspruch nehmen könne. Angesichts der Art seiner Erkrankung stelle ein Therapeutenwechsel weder eine unzumutbare Belastung des Patienten dar, noch sei durch diesen Wechsel eine wesentliche Verschlechterung des therapeutischen Prozesses zu erwarten. Für die Fortführung der psychotherapeutischen Therapie durch die von ihm gewünschte Therapeutin lasse sich keine vernünftige medizinisch-sachliche Begründung finden. Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzuhalten.
Zusammenfassend kann keine Rede davon sein, dass dem Beschuldigten die benötigte ärztliche Versorgung verweigert worden wäre, sondern es wurde ihm ‒ unter Bezugnahme auf das Fehlen der freien Arztwahl im Rahmen der Haft sowie aufgrund des Umstandes, dass dem Untersuchungsgefängnis in den UPK ein bestens qualifiziertes Ärzteteam zur Verfügung steht, welches den Beschwerdeführer angemessen behandeln kann ‒ lediglich nicht bewilligt, sich unter Nichtbeachtung der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses Waaghof betreffend Besuche (vgl. Hausordnung UG BS §§ 45 – 47, zuletzt abgerufen am 28. Mai 2024 unter https://www.bdm.bs.ch/Ueber-uns/Organisation/Amt-fuer-Justizvollzug/Untersuchungsgefaengnis.html) von einer Therapeutin seiner Wahl behandeln zu lassen.
3.3 Die Beschwerde wäre nach dem Gesagten abzuweisen gewesen und der Beschwerdeführer hat somit die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒ zu tragen.
3.4 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung. Er hat indes gegenüber der Beschwerdeinstanz nicht dargelegt, dass ihm diese aufgrund seiner finanziellen Situation zusteht. Gemäss Schreiben der Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung vom 3. April 2024 waren die erforderlichen Belege bis zu diesem Datum noch nicht beigebracht worden (Akten digital vorhanden im hängigen Verfahren DGS.2024.10). Zudem bedingt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass das ergriffene Rechtsmittel nicht von Vornherein als aussichtslos erscheint. Aussichtslos sind nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6). Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung wurde durch den zuständigen Arzt des Untersuchungsgefängnisses bereits mit Schreiben vom 14. Februar 2024 mit zutreffendem Verweis auf § 36 Abs. 6 der Justizvollzugsverordnung dargelegt, dass für eingewiesen Personen keine freie Arztwahl bestehe und lediglich im Rahmen des Besuchskontingents des Beschwerdeführers überwachte Besuche von [...] mit Trennscheibe möglich seien. Vor diesem Hintergrund erwies sich die Beschwerde als vor Vornherein aussichtslos, womit die amtliche Verteidigung unabhängig von den finanziellen Verhältnissen nicht zu gewähren ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.