Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.41
ENTSCHEID
vom 13. Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 14. März 2024
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 28. Juni 2023. In diesem Zusammenhang stellte sie ihm mit Schreiben vom 17. August 2023 eine Übertretungsanzeige zu, auf welche er nicht reagierte. Nachdem auch die Zahlungserinnerung vom 19. Oktober 2023 unbeachtet blieb, leitete die Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren ein und stellte dem Beschwerdeführer einen Strafbefehl datiert vom 13. Februar 2024 zu. Darin auferlegte sie ihm eine Busse in der Höhe von CHF 40.– sowie Gebühren und Auslagen in der Höhe von CHF 205.80, gesamthaft also CHF 245.80.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 20. Februar 2024 Einsprache und machte geltend, er habe das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt seinem Arbeitskollegen, B____, zur Verfügung gestellt. Er selbst sei zwar der Halter des Fahrzeuges, sei aber an besagtem Datum nicht Fahrer des Autos gewesen, da er noch keinen Führerschein habe. Ausserdem lieferte er die Personalien seines Arbeitskollegen B____. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März 2024 ein und auferlegte ihm unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten von CHF 205.80. Mit Eingabe vom 18. März 2024 setzt sich der Beschwerdeführer gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht erhobene «Rechnung von über 200.-» zur Wehr.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und erfolgte mithin rechtzeitig.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Angefochten ist vorliegend nicht die Einstellungsverfügung vom 14. März 2024 selbst, sondern die damit verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten. Durch die Kostenauflage gemäss Ziff. 2 der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer beschwert und hat insoweit ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Abänderung der Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage aufgehoben wird.
1.3
1.3.1 Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BGer 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 2, 3; AGE BES.2022.101 vom 6. Januar 2023 E. 1.3.1).
1.3.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nimmt in seiner Eingabe datiert vom 18. März 2024 insofern auf die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung Bezug, als er sein Schreiben als «Beschwerde» betitelt und er ausführt, er sei nicht gewillt die «Rechnung von über 200.-» zu bezahlen, da er «selbst keine Schuld an der ganzen Sache habe». Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.
1.4 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Nachdem der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass er das zur Diskussion stehende Auto zur Tatzeit nicht gefahren habe, verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens. Wird ein Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326).
2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) werden Ordnungsbussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt, wenn nicht bekannt ist, wer die Widerhandlung begangen hat. Der Halter kann sich diesem Verfahren gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nur entziehen, wenn er Name und Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat. Bezahlt er die Busse nicht innerhalb der 30-tägigen Frist und entzieht er sich auch nicht der Halterhaftung gemäss Abs. 4, so wird gemäss Abs. 3 ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (BGer 6B_722/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1).
2.3 Aufgrund der Akten muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Strafbefehl vom 13. Februar 2024 mit Einsprache datiert vom 20. Februar 2024 in diesem Verfahren reagiert und dabei auch erstmals geltend gemacht hat, es sei jemand anderes mit diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Übertretung war er der verantwortliche Halter, was er auch in keiner Weise bestreitet. Er hätte also entweder auf die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung reagieren müssen, zumal er nicht geltend macht, dass er diese Schreiben nicht bekommen habe. Damit wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet. In der Übertretungsanzeige vom 17. August 2023 und der Zahlungserinnerung vom 19. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung über die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG genügend und verständlich erläutert. Die Folgen seiner ausbleibenden Reaktion waren ihm also bekannt. Es ist deshalb von einem prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu Recht auferlegt wurden.
3.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu tragen hätte. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Fabio Anceschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.