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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.10.2024 BES.2024.26 (AG.2024.634)

25 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,254 mots·~11 min·4

Résumé

Aktenentfernung (BGer 7B_1370/2024 vom 7. Oktober 2025)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.26

ENTSCHEID

vom 25. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 14. Februar 2024

betreffend Aktenentfernung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), B____ und C____ unter dem Aktenzeichen VT.[…] eine Strafuntersuchung insbesondere wegen gewerbsmässigen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie mehrfacher Urkundenfälschung. Am 31. Oktober 2023 wurden die drei Beschuldigten festgenommen, und am 3. November 2023 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft für die drei Beschuldigten.

Mit E-Mail vom 12. Januar 2024 liess B____, vertreten durch Rechtsanwalt [...], der Staatsanwaltschaft ein vom 20. Dezember 2023 datiertes Geständnis zukommen. Dieses ergänzte er durch ein zweites Geständnis vom 17. Januar 2024. Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft die umgehende Entfernung der beiden Geständnisse von B____ aus den Akten. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft die verlangte Aktenentfernung ab. Mit einem weiteren Schreiben vom 16. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft, D____ als Zeuge zu befragen.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], substituiert durch [...], Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Antrag auf Aktenentfernung gutzuheissen und die schriftlichen Stellungnahmen von B____ aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Zudem sei D____ parteiöffentlich als Zeuge zu befragen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Verfahrensleiter hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 28. Februar 2024 abgewiesen. Mit Schreiben vom 5. März 2024 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt und den Verfahrensantrag gestellt, es sei E____ ebenfalls parteiöffentlich als Zeuge zu befragen. Mit Stellungnahme vom 11. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Replik vom 21. Juni 2024 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festgehalten.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die mittels staatsanwaltlicher Verfügung erfolgte Ablehnung eines Aktenentfernungsgesuchs ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; BGE 143 IV 475 E. 2.4 ff. mit Hinweisen).

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer verfügt als Adressat des Entscheids über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der staatsanwaltlichen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat seine Beschwerde frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Beschwerde, es sei D____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren parteiöffentlich als Zeuge zu befragen. Unter Verweis auf sein handschriftliches Schreiben vom 10. Februar 2024 bringt er vor, D____ sei zunächst auf derselben Abteilung wie B____ und ab dem 10. Februar 2024 auf derselben Abteilung wie er selbst inhaftiert gewesen. Von D____ habe der Beschwerdeführer Folgendes erfahren: B____ habe D____ mitgeteilt, ein Kommissär der Staatsanwaltschaft habe B____ darauf hingewiesen, dass, wenn B____ den Beschwerdeführer mit dem Themenkomplex [...] belaste und Informationen über [...] liefere, es eine Möglichkeit gäbe, dass B____ bald aus der Untersuchungshaft entlassen werde. B____ habe D____ damals mitgeteilt, dass er bald ein solches Schreiben abgeben werde. Sodann stellte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 5. März 2024 unter Verweis auf ein vom 28. Februar 2024 datiertes Schreiben von E____ den Verfahrensantrag, es sei E____ ebenfalls parteiöffentlich als Zeuge zu befragen. Gemäss diesem Schreiben habe B____ auch E____ von einer Abmachung zwischen einem Kommissär der Staatsanwaltschaft und B____ hinsichtlich der Belastung des Beschwerdeführers respektive der Freilassung von B____ erzählt. Die Beweiserhebungen der parteiöffentlichen Befragungen von D____ und E____ drängten sich gemäss dem Beschwerdeführer auf, insbesondere da sie alternativlos seien, es sich um wesentliche Vorwürfe (mutmasslich stehe eine Nötigung bzw. eine unzulässige Beweiserhebungsmethode im Raum) handle und die Gefahr bestehe, dass die Zeugen bald nicht mehr greifbar seien (Beschwerde, Rz. 8 [Akten, S. 5]; Beschwerdeergänzung [Akten, S. 34 f.]).

Die Staatsanwaltschaft ist gemäss ihrer Stellungnahme vom 11. April 2024 demgegenüber zusammengefasst der Ansicht, es sei mehr als zweifelhaft, dass der Beweis hinsichtlich der vorgeworfenen verbotenen Beweiserhebungsmethode durch ehemalige Mitinhaftierte des Beschwerdeführers zu erbringen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass B____ bzw. sein Verteidiger selbst eine allfällige Verletzung strafprozessualer Vorschriften geltend gemacht hätte, falls eine solche Beeinflussung stattgefunden hätte. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vom 23. Januar 2024 und vom 25. Januar 2024 ausreichend Gelegenheit gehabt und werde zudem anlässlich der im weiteren Verlauf der Untersuchung noch stattfindenden Einvernahmen ausreichend Gelegenheit haben, B____ Ergänzungsfragen zu stellen (Akten, S. 47 f.).

Replicando macht der Beschwerdeführer geltend, es habe entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft lediglich eine Einvernahme von B____ im Anschluss an dessen Geständnisse – jedenfalls unter Gewährung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers – stattgefunden, und zwar am 23. Januar 2024 (Replik, Rz. 1 [Akten, S. 62 f.]). Auch sei es dem Beschwerdeführer bis heute nicht möglich gewesen, das Geständnis von B____ zu überprüfen, insbesondere da sich das von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2024 erwähnte Foto- und Videomaterial, welches B____ in seinem Geständnis erwähnt haben soll, nicht in den Akten befinde (Replik, Rz. 2 [Akten, S. 63]).

2.2      Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich grundsätzlich um ein schriftliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Verhandlungen werden nur ausnahmsweise und aus begründetem Anlass durchgeführt, etwa zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Art. 390 Abs. 5 StPO; vgl. dazu Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 397 StPO N 1 mit Hinweisen; Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 390 StPO N 5 f.; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 390 N 12a). Beim Entscheid über die Anordnung der mündlichen Verhandlung ist in erster Linie der Tragweite des Entscheids Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 151 E. 2.4; AGE BES.2022.125 vom 2. Februar 2024 E. 1.3; Keller, a.a.o., Art. 390 StPO N 5).

2.3      Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Verhandlung bzw. parteiöffentlichen Zeugenbefragungen im Sinn von Art. 390 Abs. 5 StPO nicht erfüllt. Der vorliegend zu treffende Entscheid bezieht sich auf die Frage, ob das Geständnis von B____ aus den Akten zu entfernen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.4 ff.; AGE BES.2020.199 vom 11. Dezember 2020 E. 1.2, BES.2018.49 vom 17. Dezember 2018 E. 1). Die Tragweite des vorliegenden Entscheids ist unter diesem Gesichtspunkt deshalb nicht zu unterschätzen. Allerdings ist von den verlangten Einvernahmen von D____ und E____, die sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers je mit ihm und davor mit B____ in Haft befunden hätten, keine wesentliche Erkenntnis betreffend die im Streit liegende Aktenentfernung zu erwarten, was aber Voraussetzung für eine ausnahmsweise parteiöffentliche Zeugenbefragung wäre (dazu oben, E. 2.2). So ist nicht anzunehmen, dass durch die Befragungen eine massgeblich zusätzliche, über die schon aktenkundigen Aussagen hinausgehende Erkenntnis gewonnen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachgericht zu überlassen ist und – jedenfalls solange kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Sache der Beschwerdeinstanz ist, das heisst, die Beschwerdeinstanz unter Zugrundelegung einer reduzierten Prüfungsdichte entscheidet (eingehend dazu unten, E. 3.3). Die beantragten Zeugenbefragungen sind jedenfalls nicht dazu geeignet, einen krassen Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots zu erstellen. Nach dem Gesagten sind die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der parteiöffentlichen Befragungen von D____ und E____ abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Akten im Nachgang zur Einreichung der schriftlichen Geständnisse von B____ tatsächlich lediglich eine Einvernahme vom 23. Januar 2024 zu entnehmen ist. An dieser Einvernahme scheinen die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers gewahrt worden zu sein. Wie es sich mit einer etwaigen zusätzlichen Einvernahme von B____ vom 25. Januar 2024 verhält, die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme erwähnt wird, sich aber nicht in den Akten befindet, kann an dieser Stelle mangels Erheblichkeit für den vorliegenden Entscheid offen bleiben.

3.

3.1      In Bezug auf die verlangte Aktenentfernung macht der Beschwerdeführer geltend, es lägen verdichtete Anzeichen vor, dass die Staatsanwaltschaft eine unzulässige Beweiserhebungsmethode eingesetzt habe, indem sie B____ gesetzlich nicht vorgesehene Vorteile in Aussicht gestellt habe. Es liege eine Verletzung von Art. 140 Abs. 1 StPO vor, wenn die Staatsanwaltschaft einer sich in Haft befindenden Person in Aussicht stelle, bei einem Geständnis könne von Untersuchungshaft abgesehen werden (Beschwerde, Rz. 19 ff. [Akten, S. 11 ff.]). Vorliegend handle es sich um einen eindeutigen Fall, der ein absolutes Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Folge habe (Beschwerde, Rz. 28 ff. [Akten, S. 13 f.]).

Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber gemäss ihrer Stellungnahme vom 11. April 2024 der Ansicht, die Vorwürfe des Beschwerdeführers entbehrten jeglicher Grundlage. Es liege mitnichten eine verbotene Beweiserhebungsmethode vor, weshalb kein Anlass bestehe, die Geständnisse von B____ aus den Akten zu entfernen. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer offen, sowohl im Vorverfahren als auch in einer allfälligen Hauptverhandlung die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ in Zweifel zu ziehen bzw. zu entkräften (Akten, S. 47).

In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, er habe erstens bislang keine Möglichkeit gehabt, die Glaubhaftigkeit der Geständnisse zu überprüfen (Replik, Rz. 4 und 6 ff. [Akten, S. 63 ff.]). Zweitens könne im vorliegenden Fall mit einer Überprüfung der Beweiserhebung nicht bis zu einer allfälligen Hauptverhandlung zugewartet werden (Replik, Rz. 4 f. und 12 ff. [Akten, S. 63 und 66 ff.]). Unter anderem mit Hinweis auf BGer 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, über den Antrag auf Aktenentfernung sei zwingend im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden, und nicht erst später (Replik, Rz. 5 [Akten, S. 63 f.]).

3.2      Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinn von Art. 140 StPO erlangt worden sind, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Als unzulässige Versprechung ist das Inaussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils zu verstehen (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 140 N 3; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 140 N 8 f.). Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise sind gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.

3.3      Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist grundsätzlich dem Sachgericht (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Behörde zu unterbreiten. Dabei wird vom Sachgericht erwartet, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 143 IV 475 E. 2.7, 141 IV 284 E. 2.2, 141 IV 289 E. 1.2; AGE BES.2023.4 vom 27. November 2023 E. 2.2). Der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch noch mit Berufung anfechten (Art. 398 ff. StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Nur ausnahmsweise ist im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden, insbesondere wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. etwa Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises aufweist (BGE 143 IV 387 E. 4.4, 141 IV 289 E. 1.3, 141 IV 284 E. 2.3; AGE BES.2023.4 vom 27. November 2023 E. 2.2). Auch nach der Lehre gilt bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweisen, dass die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise und damit auch die Beurteilung ihrer Verwertbarkeit dem Sachgericht obliegt, womit es – jedenfalls solange kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Sache der Beschwerdeinstanz ist, dem Sachgericht vorzugreifen und auf Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO hin einzelne Beweise von der gerichtlichen Würdigung auszuschliessen. Das Beschwerdegericht entscheidet über die Verwertbarkeit von Beweisen demnach unter Zugrundelegung einer reduzierten Prüfungsdichte (Guidon, Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 19 mit Hinweisen; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 40; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Rz. 1116).

Etwas Abweichendes, wonach über die streitige Aktenentfernung zwingend im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden wäre, lässt sich im Übrigen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem von ihm angeführten Entscheid BGer 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 nicht entnehmen (vgl. Replik, Rz. 5 [Akten, S. 63 f.]). Vielmehr ging es im zitierten Bundesgerichtsentscheid um den Vorwurf, ein Sachgericht habe in Verletzung von Bundesrecht nicht vorfrageweise, sondern erst vor Abschluss des Beweisverfahrens und damit nach den Einvernahmen über die Verwertbarkeit eines Beweismittels entschieden (a.a.O., E. 2.3). Daraus können keine Erkenntnisse hinsichtlich der vorliegend relevanten Frage gewonnen werden, geht es doch hier darum, dass es für die Beschwerdeinstanz angezeigt sein kann, sich bei Fragen der Verwertbarkeit von Beweismitteln im Vorverfahren eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen.

3.4      Vorliegend handelt es sich nicht um einen eindeutigen Fall eines Beweisverwertungsverbots. Aufgrund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie der den Akten zu entnehmenden Informationen, wie die schriftlichen Geständnisse von B____ Eingang in die Akten gefunden haben, kann keine vom Beschwerdeführer behauptete verbotene Beweiserhebung erkannt werden. Es liegen keine ausreichenden Hinweise vor, die auf die Anwendung einer unzulässigen Versprechung im Sinn von Art. 140 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft gegenüber B____ schliessen liessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verteidigung von B____ bei einer möglichen Drucksituation bzw. angeblichen Nötigung entsprechend eingegriffen hätte. Es war aber gerade die Verteidigung selbst, welche die Geständnisse eingereicht und zu den Akten gegeben hat. Zudem wurde der Inhalt der Geständnisse unbestrittenermassen anlässlich einer Einvernahme vom 23. Januar 2024 unter Gewährung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers thematisiert. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen insgesamt die durch die Akten gestützten Ausführungen der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht derart zu entkräften, als dies die umgehende Entfernung aus den Akten zur Folge haben müsste.

Daran ändert auch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 24 ff. [Akten, S. 12 f.]) – die kurz nach Einreichung der Geständnisse erfolgte Haftentlassung von B____ nichts. Es ist bei Vorliegen von Kollusionsgefahr nicht ungewöhnlich, dass die beschuldigte Person bei einem Geständnis und entsprechendem Wegfall der Kollusionsgefahr aus der Haft entlassen werden kann (vgl. Frei/Zu-berbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 25; Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, Zürich 2017, Rz. 367; ferner BGer 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4). Im Gegenteil ist die Entlassung aus der Haft bei Wegfall der Kollusionsgefahr und mithin des Haftgrunds gar geboten.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Geständnisse von B____ sowie der Aussagen von D____ und E____ dem Sachgericht zu überlassen.

4.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 800.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.26 — Basel-Stadt Appellationsgericht 25.10.2024 BES.2024.26 (AG.2024.634) — Swissrulings