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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.01.2025 BES.2024.137 (AG.2025.69)

28 janvier 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,328 mots·~7 min·3

Résumé

Beschlagnahme (Urteil BGer 7B_219/2025 vom 5. Februar 2026)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.137

ENTSCHEID

vom 28. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Staatsanwaltschaft

vom 6. November 2024

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Im Zuge seiner vorläufigen Festnahme wurden in seiner Wohnung am 11. September 2024 mehrere «Airsoft-Guns» sichergestellt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2024 wurden diese in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 lit. b des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) beschlagnahmt.

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 18. November 2024 Beschwerde erhoben und beantragt, die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2024 sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die gemäss der angefochtenen Verfügung beschlagnahmten Airsoft-Waffen dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die o- und e-Kosten zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 28. November 2024 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom 29. Dezember 2024 wurde vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten.

Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung vom 6. November 2024 unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 StPO), sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat die Beschlagnahmung der Airsoft-Waffen aus der Sicherstellung vom 11. September 2024 damit begründet, der Beschuldigte werde dringend verdächtigt, versucht zu haben, B____ mit einem Messer zu töten. Dies gebe zur Annahme Anlass, dass er Dritte mit den beschlagnahmten Waffen gefährde (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) sowie dass bei ihm eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung vorliege (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG). Aus diesen Gründen würden die aufgeführten Waffen in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt.

2.2      Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet, er habe die beschlagnahmten Airsoft-Waffen unbestrittenermassen rechtmässig besessen. So werde in der Aktennotiz der Kriminalpolizei vom 18. September 2024 festgehalten, dass sich in den Aufbewahrungsboxen der Airsoft-Waffen die erforderlichen Dokumente befunden hätten. Zudem werde bestätigt, dass keine Hinweise vorliegen würden, dass mit diesen Imitationswaffen deliktische Handlungen begangen worden seien und dass die Airsoft-Waffen dem Beschwerdeführer wieder ausgehändigt würden. Im Widerspruch dazu habe die Staatsanwältin der Allgemeinen Abteilung am 6. November 2024 die Beschlagnahme sämtlicher dem Beschwerdeführer gehörenden Airsoft-Waffen gemäss Waffengesetz verfügt. Gemäss Begründung in der angefochtenen Verfügung handle es sich um eine Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 2 des Waffengesetzes. Dafür zuständig sei jedoch im Kanton Basel-Stadt die Fachstelle Waffen der Kantonspolizei Basel-Stadt und nicht die Staatsanwaltschaft. Folglich sei die Verfügung vom 6. November 2024 bereits wegen Unzuständigkeit der verfügenden Behörde aufzuheben. Soweit in der angefochtenen Verfügung mit Art. 8 Abs. 2 WG argumentiert werde, übersehe die Staatsanwaltschaft zudem, dass sich diese Bestimmung ausschliesslich auf Waffen bezieht, welche einen Waffenerwerbsschein benötigten, wozu die Airsoft-Waffen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. e WG gerade nicht gehörten. In materieller Hinsicht verfange zudem die Annahme der Staatsanwaltschaft nicht, wonach mit den zum Hobby (Airsoft-Sport) verwendeten Waffen Dritte gefährdet sein sollten, weil dem Beschwerdeführer wegen des laufenden Strafverfahrens eine gewalttägige oder gemeingefährliche Gesinnung zu unterstellen sei. Die vorgeworfene Straftat solle mit einem Messer verübt worden sein, die Messer des Beschwerdeführers seien jedoch mit Ausnahme des mutmasslichen Tatmessers nicht sichergestellt worden. Die Airsoft-Waffen seien berechtigt sichergestellt worden, um zu prüfen, ob sich diese rechtmässig im Besitz des Beschwerdeführers befunden hätten. Nachdem diese Prüfung gemäss Aktennotiz vom 18. September 2024 positiv verlaufen sei, gebe es jedoch keinen rechtmässigen Grund, sie nicht dem Beschwerdeführer zurückzugeben, wie es die Kriminalpolizei denn auch vorgesehen habe.

2.3      Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass grundsätzlich die Fachstelle Waffen der Kantonspolizei die zuständige Vollzugsbehörde sei. Im vorliegenden Fall seien die Waffen jedoch im Rahmen eines Strafverfahrens sichergestellt worden. Unter diesen Umständen liege aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine parallele Kompetenz vor, die auch die Staatsanwaltschaft berechtige, Beschlagnahmungen gestützt auf das Waffengesetz anzuordnen. Art. 31 Abs. 1 lit. b WG sei aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein selbständiger Beschlagnahmegrund, der auch auf Airsoft-Waffen anzuwenden sei. Die Annahme, dass der Beschuldigte Dritte mit den Waffen gefährden könnte sowie dass bei ihm eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung vorliegen könnte, sei keineswegs willkürlich, da die Stichwunden des B____ objektiviert seien und derzeit noch nicht geklärt sei, ob die Beteiligten in Notwehr gehandelt hätten oder nicht.

2.4      Replicando hat der Beschwerdeführer ausgeführt, entgegen der behaupteten parallelen Kompetenz der Staatsanwaltschaft sei diese einzig dafür zuständig, Gegenstände nach Art. 263 StPO zu beschlagnahmen. Die Staatsanwaltschaft stütze sich in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht auf die Beschlagnahmebestimmungen der StPO und nenne auch keinen der strafprozessualen Beschlagnahmegründe. Vielmehr gebe die angefochtene Verfügung explizit an, sich einzig auf das Waffengesetz zu stützen. Eine Beschlagnahme von Waffen, welche keinen Waffenerwerbsschein erforderten, könne entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG erfolgen. Die Airsoft-Waffen könnten gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lt. b WG nur beschlagnahmt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 11 WG nicht erfüllt seien, weil dann ein unberechtigter Besitz vorliegen würde. Die objektivierten Stichwunden von B____ stammten nicht von einer Airsoft-Waffe, sondern erwiesenermassen von einem Messer. Weshalb dem Beschwerdeführer mit Ausnahme des mutmasslichen Taktmessers alle Messer des Haushalts belassen, jedoch die für sein Hobby erforderlichen Airsoft-Waffen beschlagnahmt worden seien, entbehre jeglicher Logik und sei somit willkürlich.

2.5      Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass die Staatsanwaltschaft, welche selbst mit einer Beschlagnahmung im Rahmen eines Strafverfahrens argumentiert, eine solche ausschliesslich nach den Vorgaben von Art. 263 StPO tätigen kann. Da die sichergestellen Airsoft-Waffen weder als Beweismittel gebraucht werden (lit. a) oder zur Sicherstellung von Geldleistungen (lit. b) erforderlich sind, sie nicht den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) und gemäss Einschätzung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2024 legal erworben worden und folglich auch nicht einzuziehen sind (lit. d), war die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht zur Beschlagnahme befugt. Die entsprechende Verfügung ist aufzuheben, womit der Beschwerdeführer in diesem Punkt mit seiner Beschwerde durchdringt. Dies hat jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht die beantragte Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschwerdeführer zur Folge. Dieser machte gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft erstmals am 18. Oktober 2024 geltend, seine Airsoft-Waffen zurückerhalten zu wollen. Nachdem er am 11. September 2024 schriftlich auf sämtliche Besitz- und Eigentumsrechte an den sichergestellten Airsoft-Waffen verzichtet und innert der 10-tägigen Frist nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte, wurde dieser Verzicht rechtskräftig. Das Waffenbüro der Kantonspolizei wird folglich über die Vernichtung oder Verwertung der sichergestellten Airsoft-Waffen zu entscheiden haben.

Obschon der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 11. September 2024 pauschal die Eigentümerschaft an den diversen sichergestellten Airsoft-Waffen erklärt hat, wird das Waffenbüro vorab die Eigentumsverhältnisse zu klären haben ‒ gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung befinden sich unter den sichergestellten Waffen auch solche, «die mutmasslich in [...]s Eigentum stehen». Der Zuordnung der Waffen durch die Staatsanwaltschaft vom 7. November 2024 ist zu entnehmen, dass das Sturmgewehr «Wolverine Airsoft MTW Gen1» sowie die Handfeuerwaffen «WE Beretta 119» und «KS Works Beretta M9A1» [...] gehören sollen.

Ob das Waffenbüro eine Rückgabe der ihm zuzuordnenden Waffen an den Beschwerdeführer prüfen wird, obschon er schriftlich darauf verzichtet hat, ist vorliegend nicht zu beurteilen.

3.

Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde nach dem Gesagten teilweise durch. Auf die bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich vorgesehene Auferlegung einer reduzierten Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.

4.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung gewährt. Mangels Kostennote wird der Verteidigungsaufwand auf 3 Stunden geschätzt, welche zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind (inklusive Auslagen, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 48.60).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die beschlagnahmten Airsoft-Waffen sind unter Aufhebung der Beschlagnahme im Sinne der Erwägungen zur weiteren Verfügung dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zuzustellen.

Der amtliche Verteidiger, [...], wird für seinen Aufwand mit CHF 600.‒ (inkl. Auslagen, zzgl. 8,1 % von CHF 48.60 MWST) entschädigt.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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