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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.09.2024 BES.2023.167 (AG.2024.534)

12 septembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,053 mots·~10 min·4

Résumé

Amtliche Verteidigung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2023.167

ENTSCHEID

vom 12. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 8. Dezember 2023

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl VT. [...] vom 19. Juli 2022 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl.

Mit Strafbefehl VT. [...] vom 4. November 2022 wurde der Beschwerdeführer der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Auch gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Zudem stellte er zu einem späteren Zeitpunkt den Antrag, diesen Strafbefehl für nichtig zu erklären.

Mit Eingabe vom 15. November 2023 beantragte der Gesuchsteller, vertreten durch [...], Advokat, bei der Staatsanwaltschaft, seinen Rechtsvertreter als amtlichen Verteidiger in den Verfahren VT. [...] und VT. [...] einzusetzen. Darüber hinaus beantragte er die Gewährung seiner Verteidigerrechte und Akteneinsicht. Nachdem dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten VT. [...] gewährt worden war, nicht jedoch in jene des Verfahrens VT. [...], und er auf sein Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers keine Antwort erhalten hatte, reichte er am 7. Dezember 2023 eine weitere Eingabe bei der Staatsanwaltschaft ein. Darin bat er erneut um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlichen Verteidiger und um Akteneinsicht im Verfahren VT. [...].

Am folgenden Tag gewährte ihm die Staatsanwaltschaft Einsicht in diese Akten. Sein Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren VT. [...] wies die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 8. Dezember 2024 ab mit der Begründung, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung aufgrund des Bagatellcharakters des Strafbefehls nicht erfüllt seien. Hinsichtlich des Verfahrens VT. [...] teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 mit, sie habe beim Strafgericht Basel-Stadt Antrag auf Nichteintreten gestellt, weil die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Das Strafgericht Basel-Stadt trat mit Entscheid ES.2023.454 vom 18. Dezember 2023 auf die verspätete Einsprache und den Antrag auf Nichtigkeit des Strafbefehls VT. [...] nicht ein.

Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2023 und die Anordnung der amtlichen Verteidigung im Verfahren VT. [...] mit [...], Advokat, als seinem Rechtsbeistand beantragt. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Anordnung der amtlichen Verteidigung (bzw. unentgeltliche Prozessführung) auch im Beschwerdeverfahren und subeventaliter Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass sein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass es sich beim Strafbefehl VT. [...] um eine Bagatelle handle. Diese pauschale Begründung berücksichtige den Umstand nicht, dass die Staatsanwaltschaft über ein Jahr keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen habe, der Beschwerdeführer im Ungewissen über den Verfahrensstand gelassen worden sei und ein paralleles Verfahren (VT. [...]) laufe. Zudem habe das Verfahren für den Beschwerdeführer eine ganz besondere Bedeutung, da es Einfluss auf den Entscheid über seinen Härtefallbewilligungsantrag habe, welcher darüber bestimme, ob ihm eine gefestigte Aufenthaltsbewilligung gewährt werde. Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2024 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter o/e- Kostenfolge beantragt. Sie führt aus, es sei bedauerlich, dass bis dato keine Einvernahme durchgeführt worden und das Verfahren liegen geblieben sei. Dies vermöge aber keinen selbständigen Anspruch auf amtliche Verteidigung zu begründen. Das Strafgericht habe in seinem Entscheid ES.2023.454 vom 18. Dezember 2024 betreffend das parallel laufende Verfahren VT. [...] ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durchaus fähig sei, ohne Unterstützung einer Verteidigung die wesentlichen Punkte eines Strafbefehls zu bestreiten. Zudem sei fraglich, ob der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen nicht auch selbst eine Verteidigung bezahlen könne. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Replik vom 19. Februar 2024 an seiner Beschwerde festgehalten.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Dezember 2023, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 10). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1 Die amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, wenn die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist und diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt.

2.2

2.2.1   Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen ist. Einzufliessen haben dabei tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bei der Bewältigung des anstehenden Falls, deren Umfang die intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten des Beschuldigten übersteigt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 132 N 7). Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. Dabei ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (BGE 143 I 164 E. 3.3 S. 173; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 132 N 19). Die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegten Schwellenwerte sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht so zu deuten, dass automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die Schwellenwerte nicht erreicht sind (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.; BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Bei einer Unterschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3 StPO ist eine amtliche Verteidigung nicht per se ausgeschlossen, sondern kann auch dann ausnahmsweise bejaht werden, nämlich wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen ist, oder eine besondere Tragweite aufweist (vgl. statt vieler BGer 1B_57/2017 vom 5. Mai 2017 E. 2.1; auch Harari/Raphaël/Santamaria, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, Art. 132 N 64). Wie gross die Schwierigkeiten sein müssen, damit ein Anspruch auf eine unentgeltliche Verteidigung besteht, kann nicht abstrakt gesagt werden. In jedem einzelnen Fall hat eine Beurteilung aufgrund der konkreten Umstände dieses Einzelfalls zu erfolgen, was sich einer strengen Schematisierung entzieht (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.).

2.2.2   Der Beschwerdeführer ist mit Strafbefehl VT. [...] zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden. Es ist somit von einer Unterschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3 StPO auszugehen und nur ausnahmsweise die amtliche Verteidigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer bezweifelt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot, wonach die Strafbehörden Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO), eingehalten hat. Diese Zweifel sind für das Gericht gut nachvollziehbar. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb das Verfahren nach Erlass des Strafbefehls am 19. Juli 2022 und Eingang der Einsprache des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2022 rund eineinhalb Jahre liegengeblieben ist und der Beschwerdeführer im Ungewissen über den Verfahrensstand gelassen wurde. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt. Das Vorbringen einer Verletzung des Beschleunigungsverbots und damit zusammenhängende (verfahrens-) rechtliche Fragen können durchaus eine Tragweite annehmen, welche in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bieten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen ist. Insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft monatelang untätig blieb, wodurch sich dem Beschwerdeführer der Beizug eines Rechtsbeistandes förmlich aufdrängte, erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer ausnahmsweise die amtliche Verteidigung für dieses Verfahren zu gewähren.

Im Sinne einer individualisierten Gesamtbetrachtung spricht zudem für die Anordnung der amtlichen Verteidigung, dass das Verfahren für den Beschwerdeführer eine besondere Tragweite hat. Der Beschwerdeführer ist vorläufig aufgenommener Ausländer. Er plane ein Härtefallbewilligungsantrag zu stellen, um ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten. Gemäss Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, erfolgt gestützt auf Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Bei der Beurteilung ist insbesondere die Integration des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE). Integrationskriterium ist unter anderem die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58 Abs. 1 lit. a AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Die Einsprache gegen einen Strafbefehl bewirkt, dass das gerichtliche Verfahren eingeleitet wird, in welchem über die Gegenstand des Strafbefehls bildenden Vorwürfe entschieden wird (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1362). Der Ausgang des Einspracheverfahrens hat somit Konsequenzen auf das ausländerrechtliche Verfahren und deshalb eine besondere Tragweite für den Beschwerdeführer (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 132 N 16a).

Da das Verhalten der Staatsanwaltschaft nach Erheben der Einsprache die besondere Schwierigkeit begründet, kann auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer fähig war, selbständig Einsprache zu erheben, geschlossen werden, dass er weiterhin fähig ist, seine Interessen ohne Vertretung geltend zu machen. Das monatelange Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft hat die Verhältnisse massgeblich verändert und es stellen sich anders gelagerte rechtliche Fragen, weshalb von der Einsprache nicht auf den Fortgang des Verfahrens geschlossen werden kann.

2.3      Gemäss Art. 132 Abs. 2 lit. b StPO ist für die Gewährung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung erforderlich, dass die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Dies ist anzunehmen, wenn die beschuldigte Person nicht in der Lage ist, die Kosten der Verteidigung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ohne den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen zu gefährden (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 132 N 7). Der Beschuldigte hat die Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 132 StPO N 30). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er ein monatliches Bruttoeinkommen von rund CHF 3'200.– habe. Aus dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers bei der [...] AG vom 24. Juni 2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2023 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, in welchem er monatlich CHF 4’000.– (brutto, 13. Monatslöhne) verdient (Akten S. 29). Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers ist dem erweiterten zivilprozessualen Notbedarf gegenüberzustellen. Dieser umfasst einen um rund 25 % erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 23). Ausgehend von einem Bruttolohn von CHF 4'000.– abzüglich den Sozialversicherungsbeiträgen von AHV/IV/EO/ALV im Umfang von total 12,8 % und Pensionskassenbeträgen von vermutlich rund 3,5 %, entsprechend total CHF 656.–, hat der Beschwerdeführer ein Nettomonatslohn von CHF 3'344.–. Diesem stehen der um 25 % erhöhte Grundbedarf in Höhe von CHF 1'288.75 (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]) sowie alle weiteren privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (namentlich Wohn-, Krankenkassen-, Mobilitätskosten und Steuern) gegenüber. Auch ohne die genauen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers zu kennen, kann festgestellt werden, dass das Einkommen des Beschwerdeführers wohl nicht oder nur knapp dazu reicht, um seinen effektiven Bedarf zu decken. Der Beschwerdeführer ist somit mittellos im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Im Übrigen hat das Strafgericht im Parallelverfahren ES.2023.454 die amtliche Verteidigung bewilligt und die Mittellosigkeit somit zumindest implizit bejaht.

2.4      Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorliegende Fall rechtliche Schwierigkeiten aufweist, welche erheblich sind, und das Verfahren eine besondere Tragweite für den mittellosen Beschwerdeführer hat. In Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid fällen. Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und das Gesuch um amtliche Verteidigung im Strafverfahren mit Wirkung ab 15. November 2023 zu bewilligen.

3.

Gemäss dem Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben (Art. 428 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung antragsgemäss auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand des amtlichen Verteidigers praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von sechs Stunden. Zur Anwendung gelangt ein Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des basel-städtischen Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt 94.– (7,7 % auf CHF 800.– sowie 8,1 % auf CHF 400.–), somit total CHF 1'294.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten: Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger geleistete Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird Advokat [...] mit Wirkung ab 15. November 2023 als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren VT. [...] gegen den Beschwerdeführer eingesetzt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt 94.– (7,7 % auf CHF 800.– sowie 8,1 % auf CHF 400.–), somit total CHF 1'294.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer

-     Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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