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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.01.2025 BES.2023.152 (AG.2025.14)

7 janvier 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,753 mots·~9 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2023.152

ENTSCHEID

vom 7. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Kantonspolizei Basel-Stadt

[...]                                                                             Beschwerdegegner 2

Spezialformationen / Einsatzzug,                                   Beschuldigter

Amerbachstrasse 71, 4057 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. November 2023

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

A____ ist als Polizeibeamtin bei der Kantonspolizei Basel-Stadt beschäftigt. Am 2. Juli 2023 wandte sie sich mit einer E-Mail an die im Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt im Bereich Services/Personal tätige Juristin [...]. In einem 15-seitigen der E-Mail beiliegenden und auf den 19. Juni 2023 datierten «Bericht» machte A____ auf diverse mit dem in derselben Tour des Einsatzzugs arbeitenden [...] in Zusammenhang stehende Vorkommnisse aufmerksam. Die Leitung der Kantonspolizei Basel-Stadt sandte das auf den 19. Juni 2023 datierte Schreiben am 14. Juli 2023 mit der Begründung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass sich die Frage stelle, ob die geschilderten Vorkommnisse auch strafbares Verhalten darstellten. Die Staatsanwaltschaft behandelte den 15-seitigen Bericht als eine Strafanzeige (nachfolgend ebenfalls: Strafanzeige) gegen [...]. In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass auf die Strafanzeige nicht eingetreten werde, da A____ infolge Fristablauf keinen gültigen Strafantrag mehr habe stellen können und mit Verweis auf Art. 310 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023 hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. November 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung unter Kostenfolge an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 Stellung zur Beschwerde genommen und deren kostenfällige Abweisung beantragt. Die Beschwerdeführerin hat darauf mit Eingabe vom 7. Februar 2024 repliziert und eine Honorarnote für ihren bis dahin entstandenen Aufwand eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der Nichtanhandnahmeverfügung, die sich auf von ihr beanzeigte Delikte bezieht, direkt betroffen. Die Beschwerdeführerin ist als potenziell Geschädigte und potenzielle Privatklägerin zur Beschwerdeführung legitimiert.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023 ursprünglich damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in ihrer am 19. Juni 2023 verfassten Strafanzeige für die erwähnten Vorfälle im Zeitraum zwischen dem 21. Oktober 2022 bis 31. Mai 2022 (sic!) nicht mehr zur Stellung eines Strafantrags berechtigt gewesen sei und infolge dessen eine elementare Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt sei (Akten S. 4). In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 pflichtete die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin später zwar bei, dass es sich richtigerweise um den Zeitraum zwischen dem 21. Oktober 2022 und dem 31. Mai 2023 gehandelt habe und folglich mit der Strafanzeige vom 19. Juni 2023 noch ein gültiger Strafantrag hätte gestellt werden können (Akten S. 20). Im Weiteren hat sich die Staatsanwaltschaft neu aber auf den Standpunkt gestellt, dass es sich beim nicht unterzeichneten Schreiben vom 19. Juni 2023 nicht um eine Strafanzeige im formellen Sinne handle. Folglich liege auch kein rechtsgültiger Strafantrag seitens der Beschwerdeführerin vor (Akten S. 21).

2.2      Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vom 7. Februar 2024 zunächst vor, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft erstaunlich seien, habe diese doch in der Nichtanhandnahmeverfügung selbst noch von einer Strafanzeige gesprochen. In der Nichtanhandnahmeverfügung seien keinerlei Ausführungen zu finden, die an der Anzeigeeigenschaft zweifeln liessen oder auf das Fehlen formeller Voraussetzungen hindeuten würden. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023 basiere ausschliesslich auf dem von der Staatsanwaltschaft falsch wiedergegebenen Zeitraum (Rz. 6, Akten S. 32). Sodann habe die Beschwerdeführerin die Strafanzeige auch nicht bei der Personalabteilung deponiert, sondern bei Frau [...], die als Juristin für das gesamte Departement zuständig sei. Indem sie die Strafanzeige bei Frau [...] deponiert habe, habe sie ihren Antrag bei der Polizei und somit der richtigen Behörde im Sinne von Art. 304 StPO eingereicht (Akten S. 33 f.).

Die Formvorschriften seien mit dem Schreiben an Frau [...] im Übrigen klar erfüllt. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass ein Strafantrag weder eine Unterschrift noch Schriftlichkeit voraussetze. Gemäss einem neueren Leitentscheid liege ein gültiger Strafantrag auch dann vor, wenn ein solcher bloss in einem nicht unterzeichneten Polizeirapport erwähnt werde (mit Verweis auf BGer 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 auszugsweise publiziert als BGE 145 IV 190). Die fehlende eigenhändige Unterzeichnung sei auch ursprünglich in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht bemängelt worden (Akten S. 34 Rz. 14).

3.

3.1      Ein Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist erfüllt, wenn der Strafantrag von der den Strafantrag stellenden Person schriftlich verfasst und unterzeichnet wurde. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (BGE 145 IV 190 E. 1.3.2 mit Verweis auf Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO sowie BGer 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.2; AGE SB.2015.19 vom 20. Januar 2017 E. 2.3.1; Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Art. 30 StGB N 60; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 304 StPO N 16; Riklin, in: StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 304 N 1). Davon abweichend wird in der Literatur vertreten, dass immerhin genügen solle, wenn die mittels E-Mail oder Fax eingereichten Dokumente handschriftlich unterzeichnet wurden (Mareillon/Parein-Reymond, in: Petit commentaire Code de procédure pénale, 2. Auflage, Basel 2016, Art. 304 N 4; Parein, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 304 N 2).

Die in Art. 304 Abs. 1 StPO vorgesehene Regelung stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Wurde das Antragsrecht in formwidriger Weise ausgeübt, liegt kein gültiger Strafantrag vor (Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 304 N 3; Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 61; Riedo/Boner, a.a.O., Art. 304 StPO N 18). Bei Straftaten, die nur auf Antrag hin verfolgt werden, ist ein gültiger Strafantrag eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, ist die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) oder die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) zu verfügen (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 303 StPO N 12). Solange die Frist nach Art. 31 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) noch nicht verstrichen ist, kann ein formgültiger Strafantrag noch nachgereicht werden (Bosshard/Landshut, a.a.O., Art. 304 N 3; Riedo/Boner, a.a.O., Art. 304 StPO N 19). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es, dass die den Antrag stellende Person von den zuständigen Behörden zeitnah über eine allfällige Ungültigkeit ihrer Eingabe informiert wird (Bosshard/Landshut, a.a.O., Art. 304 N 3; Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 61; Riedo/Boner, a.a.O., Art. 304 StPO N 19).

3.2      Aus den Akten geht hervor, dass die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2023, in dessen Anhang sich die Strafanzeige der Beschwerdeführerin befand, nicht mit einer elektronischen Signatur versehen wurde (Akten Staatsanwaltschaft S. 27). Weiter geht aus den Akten hervor, dass die sich im Anhang der E-Mail befindliche Strafanzeige von der Beschwerdeführerin nicht handschriftlich unterzeichnet wurde (Akten Staatsanwaltschaft S. 12 ff, 26). Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2.2) hat das Bundesgericht in BGE 145 IV 190 auch nicht festgehalten, dass Strafanträge generell weder eine Unterschrift noch Schriftlichkeit voraussetzen. Die dahingehenden Erwägungen des Bundesgerichts beziehen sich vielmehr auf das Erfordernis der Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten, wenn im Polizeirapport vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde. Für diese Konstellation hat das Bundesgericht festgehalten, dass weder die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten noch der Anzeige erstattenden Person notwendig sei (BGE 145 IV 190 E. 1.4). Selbst wenn – wie dies im Übrigen bereits der Leitende Staatsanwalt in seiner Verfügung vom 20. Juli 2023 getan hat (vgl. Akten Staatsanwaltschaft S. 57) – davon ausgegangen wird, dass es sich beim 15-seitigen «Bericht» um eine Strafanzeige und nicht um eine personalrechtliche Beschwerde handelt, leidet diese unter einem Formmangel, der zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann.

3.3      Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass erstaunlich ist, dass die Staatsanwaltschaft erst in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 18. Dezember 2023 ein erstes Mal einen Formmangel als Begründung für die Nichtanhandnahme ins Feld führt (Akten S. 21). Tatsächlich scheint es, als ob die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung selber vom Vorliegen einer grundsätzlich formgültigen Strafanzeige ausging bzw. in deren Form nicht den Grund für die Nichtanhandnahme gesehen hat. Es wäre zu erwarten gewesen, dass ein derartiger Formfehler spätestens der Staatsanwaltschaft auffällt und infolge dessen der Beschwerdeführerin umgehend Gelegenheit zur Nachbesserung geboten worden wäre. Angesichts der Natur der Vorwürfe der Beschwerdeführerin bleibt zu hoffen, dass sie ihre Beanstandungen zumindest im Rahmen der durch Prof. Markus Schefer getätigten Befragungen zu den «Abklärungen über die Personalsituation bei der Kantonspolizei Basel-Stadt» (vgl. Bericht an den Kommandanten vom 21. Juni 2024, abrufbar unter https://ius.unibas.ch/de/personen/markus-schefer/ zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025) vorbringen konnte, zumal die von ihr geschilderten Vorfälle durchaus Parallelen zu den im Bericht vom 21. Juni 2024 genannten Beanstandungen aufweisen (insb. S. 32 f.).

3.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Strafanzeige und der damit verbundene Strafantrag der Beschwerdeführerin infolge fehlender elektronischer Signatur und fehlender eigenhändiger Unterschrift an einem Formmangel leidet. Es liegt somit kein gültiger Strafantrag vor, weshalb von einer fehlenden Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen ist. Demzufolge ist die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023 zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich auch aufgrund des erst viel zu spät erkannten Formmangels und der (von der Staatsanwaltschaft eingestandenen, vgl. Akten S. 20) ursprünglich fehlerhaften Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung, ist im vorliegenden Fall von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Parteientschädigung ist festzuhalten, dass weder die Beschwerdeführerin noch deren Verteidigerin im Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung davon ausgehen mussten, dass sich die Staatsanwaltschaft auf den Formmangel der Strafanzeige bzw. des Strafantrags beruft. Die fehlerhafte Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023 (Akten S. 1) bot denn auch begründeten Anlass zur Beschwerdeführung. Dass die Staatsanwaltschaft sich in der Folge erst in der Stellungnahme zur Beschwerde ein erstes Mal auf einen Formmangel beruft, kann finanziell nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Aufgrund dieser speziellen Umstände rechtfertigt es sich, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss Honorarnote (Akten S. 40 ff.) im Umfang von CHF 3'724.25 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Der Privatverteidigerin, [...], wird eine Entschädigung von CHF 3'724.25 für das Beschwerdeverfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt ([...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2023.152 — Basel-Stadt Appellationsgericht 07.01.2025 BES.2023.152 (AG.2025.14) — Swissrulings