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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.06.2024 BES.2023.114 (AG.2024.395)

27 juin 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,246 mots·~11 min·4

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2023.114

ENTSCHEID

vom 27. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                     Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. Juli 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Die 1956 geborene Patientin [...] wurde im [...]spital Basel seit dem 15. Februar 2021 wegen einer schweren Covid-Erkrankung künstlich beatmet. Sie verstarb am 25. März 2021. Die Beatmung erfolgte über die Blutbahn (Extrakorporale Membranoxygenierung, ECMO). Während einer Umlagerung der Patientin zum Wechsel der Bettwäsche rutschte die Kanüle, welche im Bereich des Halses angebracht war und das mit Sauerstoff angereicherte Blut wieder in den Körper der Patientin zurückführte, aus der Einstichstelle heraus, worauf die Patientin verstarb.

B____ (Beschuldigte, Beschwerdegegnerin 2) leitete als Intensivpflegefachfrau die fragliche Umlagerung. Gegen sie und den Arzt Dr. C____, der den Sitz der Kanüle vor der Umlagerung prüfte, wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2023 wurde das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person mangels Nachweises von irgendwelchen Sorgfaltspflichtverletzungen eingestellt. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin wurde ein Honorar von CHF 7’528.25 aus der Kasse der Staatsanwaltschaft zugesprochen. Die Genugtuungsforderung der Beschwerdegegnerin wurde abgewiesen.

Mit Beschwerde vom 7. August 2023 beantragt der Sohn der verstorbenen Patientin, A____ (Beschwerdeführer), die Einstellungsverfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Untersuchungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin weiterzuführen und dabei weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 10. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin ersucht mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 ebenfalls um kostenfällige Abweisung. Mit Replik vom «19. August 2023» (recte wohl: 19. April 2024) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vor­instanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der verstorbenen Patientin. Ihm stehen als sog. indirektes Opfer die gleichen Rechte zu wie seiner Mutter, wenn er Zivilansprüche geltend macht (Art. 116 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 3 StPO). Zudem tritt er – unabhängig vom Opferhilferecht – als allein handelnder Erbe in die Rechtsnachfolge seiner verstorbenen Mutter ein, wenn er sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituiert (BGE 142 IV 82 E. 3.3 und 3.4). Eine entsprechende Erklärung, als «Straf- und Privatkläger» handeln zu wollen, liegt in den Akten (Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 25. November 2022; Strafakten Datei S. 33). Der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerde (Ziff. 2) allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Damit ist er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und gemäss der Bestimmung über die Rechtsnachfolge von Art. 382 Abs. 3 StPO zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdeschrift ist im Übrigen form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, sodass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft legt in der Einstellungsverfügung dar, dass keine Sorgfaltspflichtverletzungen nachweisbar seien. Vor der Umlagerung der Patientin habe der Arzt einen Wechsel des Pflasters angeordnet. Dabei seien keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Auch das ECMO-Gerät habe einwandfrei funktioniert. Die Patientin sei von vier Pflegefachkräften umgelagert worden und habe sich dabei auch selbst bewegt. Die Beschwerdegegnerin habe die Umlagerung geleitet und währenddessen die Kanüle, die das sauerstoffreiche Blut dem Körper zuführte, konstant festgehalten, um jeglichen Zug auf die Kanüle und ein Herausrutschen zu verhindern Damit seien sämtliche Vorsichtsmassnahmen eingehalten worden. Das Obduktionsgutachten vermöge ebenfalls keine Hinweise auf Sorgfaltspflichtverletzungen zu liefern.

2.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt zu wenig untersucht. Von den vier an der Umlagerung beteiligten Intensivpflegefachfrauen sei lediglich eine, nämlich die Beschwerdegegnerin befragt worden. Die Staatsanwaltschaft verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz und verletze das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Weiter führt er aus, die Einführstelle am Hals sei unmittelbar vor dem Vorfall freigelegt, gereinigt und von einem Arzt kontrolliert worden, weshalb sich die Kanüle nicht allzu leicht habe lösen können. Die Staatsanwaltschaft hätte sämtliche an der Umlagerung beteiligten Pflegefachkräfte befragen müssen. Die Feststellungen der Staatsanwaltschaft, dass die Pflegefachkräfte jede mögliche Sorgfalt eingehalten hätten und ein Abrutschen auch auf die Eigenbewegung der Patientin zurückgeführt werden könne, sei rein spekulativ. Die Ablehnung des Beweisantrags sei haltlos, zumal man sich auch nach zwei Jahren an einen tödlichen Vorfall erinnern könne. Die Angehörigen hätten ein Anrecht darauf, die genauen Umstände, die zum Tode ihrer Mutter resp. Ehefrau führten, zu erfahren.

3.

3.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Nach der Rechtsprechung darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Grundsatz «in dubio pro duriore»; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1 E. 4.1).

Angesprochen sind vorliegend die Einstellungsgründe des nicht erhärteten Tatverdachts und des nicht erfüllten Straftatbestands. Nach den Kommentierungen hat eine Einstellung nach lit. a zu ergehen, wenn der fehlende Tatverdacht ohne Zweifel festgestellt werden kann oder, in Zweifelsfällen, wenn eine Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich oder jedenfalls weniger wahrscheinlich als ein Schuldspruch erscheint (Heiniger/Rickli, in Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 8; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 319 N 5; Landshut/‌Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 15). Einzustellen nach lit. b ist namentlich, wenn beim Fahrlässigkeitsdelikt das Tatbestandselement der Sorgfaltspflichtverletzung ganz offensichtlich nicht gegeben ist (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 19; Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 N 9).

3.2      Der Vorfall ereignete sich am 25. März 2021, vor rund drei Jahren, und wurde als aussergewöhnlicher Todesfall gemeldet (Aktendatei S. 67). Mit Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2021 und dessen Vollstreckung vom 29. April 2021 wurde die Krankengeschichte der Verstorbenen erhoben (Aktendatei S. 46). Wenige Stunden nach dem Tod führte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) eine Legalinspektion und ein Lokalaugenschein durch. Die Ergebnisse wurden im Bericht des IRM vom 31. Mai 2021 festgehalten (Aktendatei S. 122). Das Obduktionsergebnis wurde im Sektionsprotokoll und Abschlussgutachten des IRM vom 1. Juni 2021 dokumentiert (Aktendatei S. 125). Rund ein Jahr später, am 3. März 2022, wurde die beschuldigte Pflegefachfrau befragt (Aktendatei S. 78). Am 21. Juni 2022 wurde im separaten Verfahren der Arzt Dr. C____ einvernommen (Aktendatei S. 108). Diese haben sich nicht auf ihr Schweigerecht berufen, das ihnen als Beschuldigte zustünde, sondern bereitwillig ausgesagt und zur Sachverhaltsklärung beigetragen.

Wie diese Ermittlungshandlungen zeigen, wurde der Todesfall, soweit möglich, sorgfältig und gründlich abgeklärt. So konnte die Kanülendislokation und die nicht natürliche Todesart gutachterlich festgestellt werden. Nicht klären konnten die Gutachter indessen die Frage, ob es sich um einen Unfall handle oder die Dislokation durch eine Bewegung der Patientin mitverursacht worden sei. Der Arzt und die Leiterin des Pflegeteams sind mit dem Vorwurf eines möglichen Fehlers konfrontiert worden. Die Pflegefachfrau sagte, die Patientin sei in der Nacht wach gelegen und habe ihren Kopf öfters hin und her bewegt. Sie habe nicht sprechen können. Als der Verband mit Blut durchtränkt gewesen sei, habe sie diesen entfernt und den Arzt gerufen. Danach habe sie einen neuen Verband angelegt und mit drei Kolleginnen das Bett frisch bezogen. Der Blutfleck im Bett sei grösser gewesen als erwartet und das neue Pflaster bei der Halskanüle schon wieder stark blutdurchtränkt. Bei der Umlagerung habe sie selber darauf geachtet, dass die Kanüle nicht unter Zug stehe. Die Patientin sei schon ca. 30 Tage mit der Kanüle beatmet und viele Male umgelagert worden. Eine Umlagerung werde prinzipiell alle vier Stunden vorgenommen. Der Arzt sagte in der Einvernahme, er sei gerufen worden und habe an der Einstichstelle eine Sickerblutung festgestellt. Es sei nichts Aussergewöhnliches gewesen. Er habe das Anbringen eines Verbands angeordnet und das Zimmer verlassen. Etwa 5 Minuten später sei Alarm geschlagen worden. Er sei zurück ins Zimmer gegangen, wo die Kanüle frei neben der Patientin gelegen sei und die Pflegenden die Einstichstelle komprimiert hätten.

3.3      Mit Blick auf die Ablehnung von Beweisanträgen im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur antizipierten Beweiswürdigung zu beachten. Demnach können die Strafverfolgungsbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (statt vieler BGer 6B_43/2020 vom 4. Februar 2020 E. 1.2.2, mit weiteren Hinweisen). In solchen Fällen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO vor (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; BGer 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; Wiprächtiger/‌Hans/‌Steiner, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 318 N 15).

Gemäss den Kommentierungen ist die antizipierte Beweiswürdigung mit Zurückhaltung anzuwenden. Sie ist tendenziell erlaubt, wenn die behördliche Überzeugung in gesetzmässiger Art und Weise gebildet wurde und nicht auf unrechtmässig eingeflossenen Informationen beruht (Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 139 N 3). Es ist darzulegen, weshalb aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen wurde und weshalb die beantragte Beweismassnahme an dieser Überzeugung nichts mehr zu ändern vermag. Die antizipierte Beweiswürdigung ist unbedenklich, wenn die beantragte Beweismassnahme zu einem Ergebnis führen würde, das auf der Grundlage der erhobenen Beweise bereits feststeht, etwa wenn eine Vielzahl von Beweismitteln (wie alle zu einer bestimmten Zeit ortsanwesenden Personen) zur Verfügung steht. Bedenklich ist nach den Kommentaren demgegenüber, wenn die beantragte Beweiserhebung den Beweis des Gegenteils der vorläufigen gerichtlichen Überzeugung erbringen soll, namentlich beim Verzicht auf entlastende Beweismittel (Konflikt mit der Unschuldsvermutung; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 139 N 8 ff.; Gless, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 139 N 51).

Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt zunächst mittels Begutachtung durch das IRM Basel und Befragung der beiden verantwortlichen Medizinalpersonen gründlich abgeklärt. Damit ist ein Beweisfundament gegeben, welches handfeste Anhaltspunkte für die Beurteilung der Verfahrensaussichten bietet. Sodann erweist sich die Ansicht der Staatsanwaltschaft als überzeugend, wonach es sich bei den beantragten zusätzlichen Beweisabnahmen um Befragungen von direkt involvierten Personen handelt, nämlich der weiteren Pflegefachfrauen, die allesamt die Umlagerung gemeinsam vornahmen und insofern nicht als unbeteiligte Zeuginnen fungieren können. Ausserdem hätten sie als direkt involvierte Auskunftspersonen ein Aussageverweigerungsrecht, soweit sie sich selbst belasten müssten (Art. 178 Abs. 1 lit. d, Art. 180 Abs. 1, Art. 158 Abs. 1 lit. b und Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 144 IV 28 E. 1.3). Aus den weiteren Befragungen dürfte sich daher nichts Erhellendes ergeben. Falls doch, wäre die Beweisqualität aufgrund der Interessenlage der Beteiligten sehr gering. Ferner besteht vorliegend kein Konflikt mit der Unschuldsvermutung, was gemäss den Kommentierungen der Hauptkritikpunkt der antizipierten Beweiswürdigung bildet. Die vorliegende Konstellation beruht auf einer nachvollziehbaren Feststellung der Grenzen dessen, was überhaupt ermittelt werden kann. Über die Vorgänge im Krankenzimmer konnten bereits die beiden befragten Medizinalpersonen Auskunft geben, was sie effektiv taten, womit insoweit das in der Beschwerde genannten Bedürfnis der Angehörigen, die Todesumstände zu kennen, erfüllt wird.

Insgesamt ist der vor­instanzliche Verzicht auf weitere Befragungen nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Standpunkt in der angefochtenen Einstellungsverfügung und im separaten, gleichentags ergangenen Beweisergänzungsentscheid (Aktendatei S. 175) einlässlich dargelegt, so dass sich auch die Gehörsrüge als unbegründet erweist.

3.4      Gemäss der Rechtsprechung über Verfahrenseinstellungen wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung im Medizinalbereich genügt in der Regel ein gewisses Mass an Abklärungen, namentlich die Beurteilung der Situation auf gutachterlichem Wege. Es besteht kein Erfordernis, die grösstmögliche Zahl an Befragungen durchzuführen. So wurden Strafverfahren wegen des Vorwurfs fahrlässiger Tötung durch ärztliche Behandlungsfehler schon mehrfach gestützt auf rechtsmedizinische Gutachten eingestellt, wenn sich daraus keine Belastungen ergaben. Wie sich aus der Analyse der Rechtsprechung ergibt, erachtet das Bundesgericht es in diesem Zusammenhang als zulässig, weitergehende Beweisanträge abzulehnen (BGer 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.6; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4; 6B_1118/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2). Einzig wenn im Beweisergebnis Lücken und Mängel bestehen oder wenn im Gutachten in Bezug auf die Todesursache eine überwiegende Wahrscheinlichkeit festgestellt wird, hat das Bundesgericht weitere Abklärungen angeordnet. Dabei hielt es fest, dass namentlich die beteiligten Medizinalpersonen oder der Medikamentenhersteller befragt werden müsse (BGE 134 IV 175 E. 5.3; BGer 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2).

Im vorliegenden Fall sind aber der verantwortliche Arzt und die Teamleiterin der Pflege effektiv schon befragt worden. Aus ihren Ausführungen und aus den Feststellungen des Gutachtens ergeben sich keine konkreten Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass sich die weiteren Umstände des Herausrutschens der Kanüle nicht mehr feststellen lassen und auch weitere Befragungen mit Sicherheit keine genügende Grundlage für einen Schuldspruch böten, ist realistisch und überzeugend. Das Beweisergebnis bietet für den Vorwurf einer strafbaren Sorgfaltspflichtverletzung keine Grundlage. Es legt vielmehr nahe, dass die Patientin gut gepflegt wurde: Nächtliche Betreuung der schlaflosen Patientin, Kontrolle durch den Arzt, Wechsel des Verbands, gemeinsames Umlagern mit bewusster Entlastung der Kanüle. Der Tatverdacht der fahrlässigen Tötung konnte trotz gründlicher Ermittlungen (Einholung von zwei Gutachten und Befragung der beiden verantwortlichen Medizinalpersonen) nicht erhärtet werden. Das Beweisergebnis bietet für den Vorwurf einer strafbaren Sorgfaltspflichtverletzung keine Grundlage, so dass ein Schuldspruch mit grosser Sicherheit ausser Betracht fällt.

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 600.– zu bemessen.

Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat eine Parteientschädigung beantragt, ohne eine Honorarnote einzureichen. Ihr Aufwand ist auf 4 Stunden zu schätzen (Stundenansatz CHF 250.– inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zum vorjährigen Satz von 7,7 %, vgl. die Konstellationen in AGE BES.2022.170 vom 10. August 2023 E. 5.2, BES.2021.113 vom 5. April 2023 E. 4.2; BES.2022.66 vom 12. September 2022 E. 3.2). Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht nach der Rechtsprechung zu Lasten der Gerichtskasse, wenn sie – wie vorliegend – als Beschwerdegegnerin betreffend die Verfahrenseinstellung von Offizialdelikten obsiegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6, vgl. Art. 432 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO; Hiltbrunner/‌Lustenberger/‌Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine [tabellarische] Übersicht, in: Forumpoenale 2021, S. 392, 395; anders noch Christen, Keine Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen?, in: Forumpoenale 2016 S. 160, 164).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Der Beschwerdegegnerin 2 wird eine Parteientschädigung von CHF 1’077.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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