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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.07.2018 BES.2018.117 (AG.2018.494)

30 juillet 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·275 mots·~1 min·7

Résumé

Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2018.117

ENTSCHEID

vom 30. Juli 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[…]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. Juni 2018

betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,

dass   die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG führte,

dass   sie das Verfahren mit Verfügung vom 7. Juni 2018 einstellte, wobei sie dem Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 105.30 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegte,

dass   der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 15. Juni 2018 Beschwerde gegen die „Busse“ und die Verfahrenskosten erhob,

dass   Beschwerden gemäss Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterzeichnet werden müssen,

dass   der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer daher die Beschwerde zur Unterzeichnung und Neueinreichung bis 27. Juni 2018 zurückgesandt hat,

dass   der Beschwerdeführer die Beschwerde innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht mit einer Unterschrift versehen erneut eingereicht hat,

dass   daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass   umständehalber auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten ist,

und erkennt:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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