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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.02.2017 BES.2017.6 (AG.2017.264)

28 février 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,016 mots·~5 min·6

Résumé

Abweisung eines amtlichen Verteidigers (BGer 1B_2015/2017 vom 1. September 2017)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.6

URTEIL

vom 28. Februar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Januar 2017

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Am 12. Januar 2017 verfügte das Einzelgericht in Strafsachen die Abweisung des Gesuchs von A____ um Anordnung der amtlichen Verteidigung. Es liege ein Bagatellfall vor, welcher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereite. Zudem sei A____ Eigentümer einer Liegenschaft in Frankreich, weshalb auch die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht gegeben sei.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 26. Januar 2017. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Antrag auf Gewährung eines amtlichen Verteidigers sei stattzugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Strafgerichts.

Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 reichte das Strafgericht die Vorakten ein. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Entscheide betreffend Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 12-13). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2      Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1.     Nach Massgabe von Art. 132 Abs. 1 StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vorliegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b).

2.2      Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer notwendigen Verteidigung offensichtlich nicht erfüllt. Der aktenkundigen Steuererklärung 2015 des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er Eigentümer einer Liegenschaft in Frankreich im Wert von CHF 475‘000.– ist (Akten S. 174). Damit scheidet eine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich aus. Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, die besagte Liegenschaft stehe kurz vor der Zwangsversteigerung und sei namentlich im Hinblick auf die bei der Bank bestehende Hypothekarschuld wertlos. Das Protokoll der diesbezüglichen Anhörung werde nachgereicht (Beschwerde p. 2). Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist jedoch nicht zu hören, insbesondere da er es unterlassen hat, das Anhörungsprotokoll einzureichen und damit seine Behauptung nicht bewiesen hat.

2.3      Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.

Ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO liegt gemäss Abs. 3 jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist.

2.4      Gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2016, der auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 80.– sowie auf Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt am 10. Dezember 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 360.– lautet (Akten Strafverfahren S. 89  ff.), ist zwar eine Strafe zu erwarten, die leicht über 120 Tagessätzen Geldstrafe liegen wird. Es liegt somit entgegen den Erwägungen der Vorinstanz knapp kein Bagatellfall mehr vor. Vor diesem Hintergrund ist die Beigabe eines amtlichen Verteidigers nicht von Vornherein ausgeschlossen.

Wie aus seinen diversen Eingaben und insbesondere seiner Beschwerdeschrift hervorgeht, verfügt der Beschwerdeführer jedoch über die notwendigen Fähigkeiten, sich im Strafprozess selbst zu verteidigen. So ist seine eigenhändig abgefasste Beschwerde geradezu professionell aufgesetzt. Zudem ist nicht ersichtlich, welche komplizierten Rechtsfragen sich in einem Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten stellen würden. Über seine komplexen finanziellen Verhältnisse kann der Beschwerdeführer am besten selbst Auskunft erteilen, wie seine Eingaben ebenfalls belegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beigabe eines amtlichen Verteidigers den weiteren Fortgang des Verfahrens und namentlich die Durchführung der Hauptverhandlung für alle Beteiligten vereinfachen wird.

3.        

3.1      Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, seine Strafanzeige sei vom Strafgericht zu Unrecht nicht entgegen genommen worden. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Aussage von ihm in einem Schreiben an das Strafgericht vom 6. Januar 2017 (Akten S. 158 ff.).

3.2      Zwar sind gemäss Art. 302  Abs. 1 StPO die Strafbehörden verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind. Unter inhaltlichen Gesichtspunkten ist eine Erklärung gegenüber einer Behörde jedoch nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweise auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In diesem Fall besteht keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (Riedo/Boner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Art. 301 N 11 mit Hinweisen).

3.3      Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hat er die angebliche Nötigung einer Aussage der Präsidentin des Zivilgerichts entnommen, wonach seine Ex-Frau möglicherweise durch die Sozialhilfe dazu angehalten worden sei, Strafanzeige wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegen ihn zu erstatten. Die Umschreibung der angeblichen Straftat ist indessen völlig unspezifisch. Weder wird beschrieben, wer wen genötigt bzw. dazu angestiftet haben soll, noch geht es um einen Vorgang, den der Beschwerdeführer selber wahrgenommen hat. Unter diesen Umständen hat das Strafgericht zu Recht den Schuldvorwurf als zu pauschal und unspezifisch qualifiziert und nicht als Strafanzeige entgegen genommen. Immerhin hat sie dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er seine Anzeige konkretisieren wolle, die zuständigen Behörden genannt. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung ist damit abzuweisen.

4.        

4.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2      Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich einer Urteilsgebühr von CHF 400.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                                     lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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