Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.46
ENTSCHEID
vom 11. April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
a.o. Staatsanwalt [...]
c/o Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich
B____ Beschwerdegegner
c/o Zivilgericht Basel-Stadt, Beschuldigter
Bäumleingasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. März 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
In der Zeit vom 4. August 2010 bis zum 23. Mai 2011 initiierte A____ (Beschwerdeführer) eine Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war.
Mit Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als leitender Staatsanwalt tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die Behandlung der 15 Anzeigen eingesetzt, darunter jener vom 4. August 2010 gegen B____ (Beschwerdegegner) wegen Amtsmissbrauchs. Die Anzeigen wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den Beschwerdeführer am 15. August 2011 als Zeugen und den Beschwerdegegner am 4. Juni 2015 als Beschuldigten. Der ausserordentliche Staatsanwalt verfügte am 15. März 2017 gestützt auf Art. 319 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.
Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. März 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 31. März 2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2014.15 vom 13. Juni 2014 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2016.108 und BES.2016.135 vom 11. Januar 2017 E. 2.1).
2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 15. März 2017 erwogen, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, den Entscheid vom 4. August 2010 auf dem Rechtsmittelweg durch die zweite Instanz überprüfen zu lassen. Sein eigenes Versäumnis könne er nicht dadurch korrigieren, dass er den Richter noch am Verhandlungstag wegen angeblichen Amtsmissbrauchs verzeige. Ausserdem könne das eigenmächtige Verlassen des Gerichtssaals durch den Beschwerdeführer durchaus als Störung des Geschäftsgangs verstanden werden, welche mit Ordnungsbusse belegt werden könne. Nur weil der Beschwerdegegner nicht im Sinne des Beschwerdeführers entschieden hat, impliziere das keineswegs missbräuchliches Verhalten. Aufgrund der Akten- und Beweislage sei nicht einsichtig, in welcher Hinsicht sich der Beschwerdegegner des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben könnte, weshalb das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen sei (angefochtene Verfügung Ziff. 5.2 und 7 S. 3 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 27. März 2017 geltend, der Vorwurf des Amtsmissbrauchs sei unabhängig davon, dass er den Rechtsmittelweg nicht ausgeschöpft habe, zu untersuchen. Der Beschwerdegegner sei bekannt für seine „Willkürbussenpraxis“. Das Verlassen des Gerichtssaals durch den Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner nicht dazu veranlasst, auf die mündliche Begründung zu verzichten, weshalb durch den Beschwerdeführer auch keine Ruhe gestört worden sei. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung (Beschwerde Ziff. A., B.I.2. ff. S. 1 ff.).
3.
Hierzu ist Folgendes zu erwägen:
3.1 Am 30. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer eine Klage und begehrte an, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm CHF 700.– nebst 5% Zins seit dem 1. Juli 2009 sowie CHF 25.– Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag in dieser Betreibung im genannten Umfang zu beseitigen, unter o/e Kostenfolge (act. 5/7/4). Die Forderung setze sich aus ihm erwachsenen Auslagen im Zusammenhang mit der von der Beklagten erwirkten vorsorglichen Verfügung vom 15. Juli 2009 zusammen (act. 5/5). Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Verhandlung vom 4. August 2010 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt aus, die Beklagte provoziere immer wieder Verfahren gegen ihn, um ihm psychisch und finanziell zu schaden. In sechsmonatigen Intervallen belästige sie ihn. Die vorsorgliche Verfügung sei einfach nur absurd gewesen und habe den Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Arbeit behindert. Im Kanton Basel-Landschaft würden mehrere Strafverfahren gegen die Beklagte laufen. Diese Verfahren hätten den Beschwerdeführer Geld gekostet. Für die Rechtsberatung sei er dreimal nach Oberwil gefahren. Die Beklagte bestritt die Forderung. Der Beschwerdegegner hat die Klage abgewiesen, die Betreibung aufgehoben und dem Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens auferlegt (act. 5/7/17). Da sich der Beschwerdeführer nach dem Urteilsspruch die Begründung nicht anhören wollte und den Gerichtssaal verliess (act. 5/5), hat der Beschwerdegegner ihm zudem eine Busse zufolge ungebührlichen Verhaltens auferlegt (act. 5/7/17). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob der Beschwerdegegner sich durch den Erlass dieses Urteils allenfalls strafbar gemacht haben könnte und darum, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfahrenseinstellung verfügt hat.
3.2 Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene Tatbestand erfährt durch die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende Auslegung, wonach nur diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie kraft ihres Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Allerdings liegt nicht bei jeder Verfügung, bei der sich im Nachhinein herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ein Amtsmissbrauch vor (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 312 StGB N 7 f.; BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, das heisst, dass sich der Täter über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen muss. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss eine Vorteils- oder Bereicherungsabsicht vorliegen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 312 N 7).
3.3 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdegegner die Klage zu Recht oder zu Unrecht abgewiesen hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil eingelegt und das Appellationsgericht zu seinen Gunsten entschieden hätte, hätte das alleine keineswegs bedeutet, dass Amtsmissbrauch vorliegt (angefochtene Verfügung Ziff. 5.2 S. 3). Erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch ist auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen (Heimgartner, a.a.O., Art. 312 StGB N 8). Ein solcher ist vorliegend weder in der Abweisung der Klage noch in der Verhängung der Ordnungsbusse zu erblicken. Gemäss der damals geltenden Version des Gerichtsorganisationsgesetzes konnten die Gerichtspräsidenten in ihren Sitzungen gegen Personen, welche die Ruhe und Ordnung störten, eine Geldbusse bis zu CHF 100.– endgültig aussprechen (§ 48 Abs. 2 Satz 2 aGOG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt das eigenmächtige Verlassen des Gerichtssaals darunter (BGE 135 I 313 B. S. 314; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 128 N 3). Der Erlass des Urteils durch den Beschwerdegegner kann unter keinerlei Aspekten als Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB gewertet werden.
3.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde – ohne weitere Ausführungen – geltend, er hätte eine Anzeige wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) erstattet (Beschwerde Ziff. B.I.1. S. 2). Eine solche findet sich nicht bei den Akten. Aus diesen ist auch kein Verhalten des Beschwerdegegners ersichtlich, das den Tatbestand erfüllen könnte, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird.
3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.1).
4.2 Mit Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Dabei handelt es sich um 15 Anzeigen, wobei es bei den diesen Personen vorgeworfenen Straftatbeständen vorwiegend um Amtsmissbrauch geht. Die Anzeigen wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 15. August 2011 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes in Sachen B____ eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Weshalb es erst am 4. Juni 2015, und somit Jahre später, zu einer Befragung des Beschwerdegegners durch den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes Geschehen handelt. Hingegen wiegt der Tatvorwurf des Amtsmissbrauchs schwer, sodass bereits in der schleppenden Verfahrensführung eine Rechtsverzögerung festzustellen ist. Hinzu kommt, dass es für den Beschuldigten mit zunehmendem Abstand zur behaupteten Straftat immer schwieriger wird, sich überhaupt noch angemessen verteidigen zu können (AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.3). Diesbezüglich kann exemplarisch auf das Befragungsprotokoll von B____ (act. 5/15) verwiesen werden, der gemäss Seite 3 des Befragungsprotokolls aussagte: „Seither [seit Erlass des Urteils vom 4. August 2010] sind fast 5 Jahre vergangen. Ich habe zwischenzeitlich als Einzelrichter in Zivilsachen geschätzte weitere ca. 3‘000 Entscheide erlassen. An das vorliegende Verfahren kann ich mich in keiner Weise mehr erinnern. Konkret zu Ihrer Frage kann ich Ihnen heute meine Entscheidmotive nicht mehr erläutern, da ich daran keine Erinnerung mehr habe.“. Zudem bedeutet es für einen Beschuldigten eine nicht zu unterschätzende Belastung, wenn über Jahre ein Strafverfahren hängig ist (AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.3).
Als besonders stossend kommt hinzu, dass nach der am 4. Juni 2015 durchgeführten Befragung des Beschwerdegegners während über anderthalb Jahren keine konkreten Verfahrensschritte unternommen wurden. Erst am 15. März 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahrenseinstellung. Vorzuwerfen ist dem ausserordentlichen Staatsanwalt weiter, dass er die durchaus berechtigte Anfrage des Beschwerdegegners vom 25. Februar 2016, mit der dieser um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand ersuchte (act. 5/16), einfach unbeantwortet liess und sich erst nach der zweiten schriftlichen Intervention seitens des Beschwerdegegners vom 8. Juni 2016 (act. 5/17) am 7. Juli 2016 um eine Stellungnahme bemüht hat (act. 5/18). Eine Strafuntersuchung hat das Beschleunigungsgebot der Strafprozessordnung zu beachten, so dass erwartet werden kann, dass Schreiben, auch wenn die darin gestellten Fragen noch nicht abschliessend geklärt sind, zumindest innert kurzer Frist beantwortet werden. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“ Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.3).
4.3 Nach dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen B____ mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schlussendlich zu einer überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung geführt haben, festzustellen. Zu beanstanden ist weiter, dass der Staatsanwalt auf ein Schreiben des Beschwerdegegners keinerlei Reaktion gezeigt hat.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von CHF 250.– aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
a.o. Staatsanwalt [...]
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.