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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.06.2017 BES.2017.37 (AG.2017.563)

20 juin 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,061 mots·~10 min·4

Résumé

Verfahrenseinstellung (Festsetzung des Honorars der Verteidigung)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.37

ENTSCHEID

vom 20. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. März 2017

betreffend Höhe der Parteientschädigung bei Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelte gegen A____ (Beschwerdeführer) auf Strafanzeige von B____ hin wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die als Privatklägerin konstituierte B____ warf dem bei der Bank C____ für Devisengeschäfte zuständigen Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, von 2008 bis 2012 ihre Fremdwährungsguthaben bei der Bank C____ mit den Währungen Türkische Lira (TRY), Kanadischer Dollar (CAD) und Japanischer Yen (JPY) durch Devisenoptionsgeschäfte entgegen ihren Anweisungen vermindert anstatt wie verabredet abgesichert zu haben. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 kündigte die Staatsanwaltschaft an, dass das Verfahren bezüglich der Devisenoptionsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Guthaben in Türkischer Lira mangels Beweises des Tatbestands eingestellt und dass bezüglich der weiteren Devisenoptionsgeschäfte (betreffend Guthaben Kanadischer Dollar und Japanischer Yen) Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung erhoben werde. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 an die Staatsanwaltschaft beantragte der Beschwerdeführer in Bezug auf den einzustellenden Teil des Strafverfahrens die Zusprechung einer Entschädigung für Verteidigungskosten in Höhe von mindestens CHF 8‘000.–, einer persönlichen Umtriebsentschädigung von pauschal CHF 600.– sowie einer Genugtuung von CHF 400.–. Weiter seien die Kosten der Untersuchung aufgrund der Einstellung hälftig auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erhöhte der Beschwerdeführer unter anderem seine Entschädigungsforderung für das Wahlverteidigerhonorar auf die Hälfte von CHF 19‘496.30 (inkl. MWST) und reichte als Beleg eine detaillierte Honorarnote ein. Am 7. März 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die angekündigte Teileinstellung des Strafverfahrens mangels Beweises des Tatbestands. Sie verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg und nahm die Verfahrenskosten bezüglich des eingestellten Teils auf die Staatskasse. Sie sprach dem Beschwerdeführer für seine Verteidigungskosten eine Entschädigung von CHF 3‘255.75 (inkl. MWST) zu und wies eine darüber hinaus gehende Entschädigungsforderung ab.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14. März 2017, mit der die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 verlangt wird und die Zusprechung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer für Verteidigungskosten im Untersuchungsverfahren von CHF 9‘748.15 (inkl. MWST), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält replicando an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2      Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde betreffend die Kürzung des Privatverteidigerhonorars bzw. der Entschädigung bei einer teilweisen Verfahrenseinstellung. Aktivlegitimiert ist in solchen Fällen gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO diejenige Person, gegen die das eingestellte Verfahren geführt worden ist. Die Beschwerde wurde daher richtigerweise namens des Beschwerdeführers erhoben. Da diese im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 396 StPO), ist darauf einzutreten. Es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die beschuldigte Person hat diese gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Der Entschädigungsanspruch besteht unabhängig von einem Verschulden der Strafbehörden. Hingegen muss die erlittene wirtschaftliche Einbusse in einem Kausalzusammenhang zum Strafverfahren stehen (Wehrenberg/Frank, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 6). Der Beschwerdeführer hat die Ablehnung der Zusprechung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen („pauschale Umtriebsentschädigung“) sowie einer Genugtuung in der Einstellungsverfügung nicht angefochten. Strittig und zu prüfen ist nachfolgend daher einzig die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.

2.2      Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Januar 2017 bezüglich des einzustellenden Verfahrensteils eine Entschädigung für Verteidigungskosten von mindestens CHF 8‘000.– in Rechnung gestellt und diesen Betrag mit Schreiben vom 1. Februar 2017 unter Einreichung einer detaillierten Honorarnote auf CHF 9‘748.15 (inkl. Auslagen und MWST) korrigiert. Bei diesem Betrag handelt es sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers um die Hälfte der dem Beschwerdeführer durch das Strafverfahren bis zur Teileinstellung insgesamt entstandenen Kosten; die andere Hälfte verlegt der Beschwerdeführer auf den nicht eingestellten Verfahrensteil. In ihrer Einstellungsverfügung vom 7. März 2017 hat die Staatsanwaltschaft die Entschädigung für Verteidigungskosten auf CHF 3‘255.75 (inkl. Auslagen und MWST) gekürzt.

2.3.

2.3.1   Die Staatsanwaltschaft hat den geltend gemachten Entschädigungsanspruch für Anwaltskosten in dreifacher Hinsicht gekürzt: sie reduzierte den zugestandenen zeitlichen Aufwand, verringerte den zur Anwendung kommenden Stundenansatz und ging von einem geringeren auf den eingestellten Verfahrensteil entfallenden Anteil an den Gesamtkosten aus.

2.3.2   Zum ersten Punkt führt die Staatsanwaltschaft aus, die von der Verteidigung eingesetzten 50.35 Stunden stünden in keinem adäquaten Verhältnis zum Umfang des Falls, vielmehr erscheine ein Zeitaufwand von pauschal 36 Stunden für das gesamte Verfahren als angemessen. Die Verteidigung hingegen erachtet die Kürzung des zeitlichen Aufwands von 50.35 Stunden auf pauschal 36 Stunden ohne Bezugnahme auf die detailliert aufgelisteten Aufwandpositionen als willkürlich. Die Staatsanwaltschaft erläutert, insbesondere der Aufwand im Zusammenhang mit einer Zeugenbefragung vom 25. November 2016 von 2.85 Stunden für eine vorgängige Eingabe eines Fragenkatalogs vom 19. Oktober 2016 und von 4 Stunden (inkl. Vorbesprechung) Teilnahme an der Zeugeneinvernahme sei nicht ersatzfähig, da die Zeugenbefragung von vorneherein „als für die Wahrheitsfindung unerheblich“ angesehen worden sei. Dass der entsprechende verteidigerische Beweisantrag nicht als nicht notwendig und nicht zielführend abgelehnt worden sei, bedeute keineswegs, dass der diesbezüglich generierte Verteidigungsaufwand gerechtfertigt sei (Stellungnahme, S. 2).

2.3.3   Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Ist die ermittelnde Behörde zum vorneherein der Ansicht, eine Zeugenbefragung könne nichts zur Sachverhaltsermittlung beitragen, so kann sie den entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Zwar ist die Beweisantizipation insbesondere bei Beweismitteln, die entlastende Sachverhaltsmomente zu Tage bringen könnten, aus Gründen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Unschuldsvermutung restriktiv zu handhaben (Gless, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 49, 51). Eine Beweisabnahme nur aus Kulanz und Entgegenkommen gegenüber der beschuldigten Person würde hingegen eine Ressourcenverschwendung für alle Involvierten darstellen. Umgekehrt folgt daraus, dass die Verteidigung darauf vertrauen darf, dass sie für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Abnahme eines Beweises, der gemäss den oben beschriebenen Grundsätzen zugelassen wurde, auch entschädigt wird. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, ist für die Entschädigungsfrage weiter unerheblich, ob eine – ursprünglich als sinnvoll erachtete bzw. wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Unschuldsvermutung zugelassene – Zeugenbefragung schliesslich zur Erhellung des Sachverhalts beitragen konnte oder nicht. Daraus folgt vorliegend, dass der zeitliche Aufwand im Zusammenhang mit der Zeugenbefragung des Zeugen D____ vom 25. November 2016 vollumfänglich zu vergüten ist.

2.3.4   Hingegen rechtfertigen sich kleinere Abzüge am geltend gemachten Verteidigungsaufwand von 50.35 Stunden für das gesamte Verfahren. Von den Aufwendungen von 1.45 Stunden am 10. Januar 2017 gemäss Honorarnote „Prüfen Vorgehen betr. Einstellung/Ankündigung Anklageerhebung, Aktenstudium der Bankbelege CAD- und JPY-Geschäfte, längeres Tel. mit Klient, AN“ bezieht sich schätzungsweise maximal ein Drittel auf den eingestellten Sachverhaltskomplex. Da – wie nachstehend aufzuzeigen ist – ohnehin nur ein Drittel des Gesamtaufwands aufgrund der Verfahrenseinstellung zu entschädigen ist, ist dieser Posten jedoch entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht vom Gesamtaufwand abzuziehen. Gleiches gilt für den Aufwand vom 10. Januar 2017 „Entwurf Brief an STA (drei Seiten), E-Mail an Klt.“ sowie vom 11. Januar 2017 „Redigieren Bf. An STA, E-Mail an Klt. + an STA“. Abzuziehen sind hingegen 1.25 Stunden „Besprechung mit Klient (betr. Beweisergänzung)“ vom 27. Januar 2017, 3 Stunden „Entwurf Stellungnahme Beweisergänzung (4 Seiten), E-mail an Klient“ vom 30./31. Januar 2017 sowie 0.75 Stunden „Redigieren Stellungnahme an STA, E-mail an Klientschaft + an STA“, da sich dieser Aufwand, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht vorbringt, auf den nicht eingestellten Verfahrensteil bezieht. Demnach resultiert für die weitere Berechnung ein zuzulassender Gesamtaufwand der Verteidigung von 45.35 Stunden.

2.4

2.4.1   Die Staatsanwaltschaft argumentiert bezüglich des anwendbaren Honoraransatzes, vorliegend sei von einem durchschnittlich schwierigen Straffall auszugehen, weshalb gemäss der aktuellen Gerichtspraxis ein Stundenansatz von CHF 250.– anstatt der vom Beschwerdeführer eingesetzten CHF 350.– anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es handle sich um einen komplexen Wirtschaftsfall, im Rahmen dessen die Erbringung von hoch anspruchsvollen Dienstleistungen im Devisenderivatgeschäft und die Frage einer richtigen Umsetzung von Anlagestrategien, insbesondere im Bereich von Fremdwährungsanlagen, zu beurteilen seien, weshalb ein diesbezügliches Fachverständnis nötig sei. Weiter wiesen die Untersuchungsakten ein hohes Volumen auf, und auch die Zivilforderung der Privatklägerin belaufe sich auf mehrere Hunderttausend Schweizer Franken. Vor diesem Hintergrund sei der Honoraransatz von CHF 350.– innerhalb des gesetzlichen Rahmens von CHF 180.– bis CHF 400.– gerechtfertigt.

2.4.2   Massgebend für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Parteientschädigung ist der zulässige Überwälzungstarif. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 13 der Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte (HO; SG 291.400) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dessen ist der Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar eines Strafverteidigers nach Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten CHF 250.–; bei anspruchsvolleren Fällen mit verwickelter Sach- oder komplizierter Rechtslage werden Ansätze von CHF 280.– zugesprochen.

2.4.3   Die Reduktion des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 350.– auf CHF 250.– ist vorliegend nicht zu beanstanden. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, war im eingestellten Verfahrensteil zu beurteilen, ob Devisenspekulationen des Beschwerdeführers auf Rechnung von B____ von deren der Bank bzw. dem Beschwerdeführer ursprünglich erteilten Mandat abgedeckt waren. Dazu ist kein über die Grundkenntnisse der Devisenoptionsgeschäfte (Call- und Put-Option) und der auftragsrechtlichen Beziehung zwischen Bank und Kundin hinausgehendes banktechnisches Fachwissen, wie vom Beschwerdeführer postuliert, erforderlich. In tatsächlicher Hinsicht galt es, ein gewisses Volumen vor allem an Bankunterlagen im Zusammenhang mit den getätigten Transaktionen zu analysieren. Diesem Umstand wird jedoch durch die volle Anrechnung des dafür benötigten zeitlichen Aufwands bereits ausreichend Rechnung getragen. Auch die Höhe der Zivilforderung, die im Übrigen mit der Einstellungsverfügung auf den Zivilweg verwiesen wurde, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des Honoraransatzes, soweit damit nicht gleichzeitig komplexe rechtliche oder anspruchsvolle Tatfragen verbunden sind. Die Behandlung des Falls stellt nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht höhere Anforderungen als ein durchschnittliches Strafverfahren, weshalb nach ständiger Praxis des Appellationsgerichts ein Stundenansatz von CHF 250.– zur Anwendung kommt.

2.5

2.5.1   Zur dritten Kürzung der geltend gemachten Entschädigung führt die Staatsanwaltschaft aus, da das Strafverfahren drei Anklagekomplexe (Optionsgeschäfte im Zusammenhang mit Guthaben in TRY, CAD und JPY) umfasse, von denen einer eingestellt werde, sei auch nur ein Drittel des Aufwands der Verteidigung und deren Auslagen ersatzfähig. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer die Verlegung der Anwaltsbemühungen zur Hälfte auf den eingestellten und zur Hälfte auf den zur Anklage gebrachten Sachverhaltskomplex als gerecht.

2.5.2   Bei Teileinstellung eines Verfahrens ist zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten Teil entfällt. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend Recht zu geben, dass ein Grossteil der vorgenommenen Untersuchungshandlungen sämtliche Devisenoptionsgeschäfte, die untersucht wurden, gleich betreffen und nicht isoliert einem Sachverhaltskomplex zugeordnet werden können. Das Gleiche gilt für die anwaltlichen Eingaben und den E-Mail-Verkehr in diesem Verfahren. Dies würde jedoch eher dafür sprechen, dem Beschwerdeführer einen noch kleineren Anteil am verteidigerischen Gesamtaufwand, als von der Staatsanwaltschaft zugesprochen, zu entschädigen, da dieser Aufwand der Verteidigung auch ohne den eingestellten Verfahrensteil entstanden wäre. Knüpft man für die Festlegung der Anteile hingegen etwa an die Anzahl Transaktionen an, die auf die drei Sachverhaltskomplexe (TRY, CAD, JPY) entfallen, so erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ausscheidung als angemessen. Jedenfalls kann im Lichte der vorstehenden Ausführungen festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft die Zuteilung des anwaltlichen Aufwands nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers vorgenommen hat.

2.6      Mit seinem Antrag an das Beschwerdegericht, es sei eine Entschädigung für anwaltliche Bemühungen von CHF 9‘748.15 (inkl. MWST) zuzusprechen, bringt der Beschwerdeführer zwar implizit zum Ausdruck, dass er auch mit der Kürzung der Barauslagen durch die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden ist. Er begründet jedoch in seiner Beschwerde mit keinem Wort, weshalb die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt falsch entschieden haben soll. Damit kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht nach, weshalb auf sein diesbezügliches Begehren nicht weiter einzutreten ist.

2.7      Die an den Beschwerdeführer zu leistende Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO errechnet sich daher folgendermassen. Zu ersetzen ist ein Aufwand von einem Drittel von 45.35 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.–, dies entspricht rund CHF 3‘779.20. Hinzu kommen Auslagen von einem Drittel von CHF 43.60 (gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin), d.h. rund CHF 14.55, und die MWST von insgesamt CHF 303.50. Die von der Staatsanwaltschaft auszurichtende Entschädigung beläuft sich damit inkl. Auslagen und MWST auf CHF 4‘097.25.

3.

Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Rechtsbegehren im Umfang von gut 5/6. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens trägt er daher gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten mit einer leicht reduzierten Gebühr von CHF 583.–. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von 1/6 des geltend gemachten Aufwands von 3 Stunden zu einem Honoraransatz von CHF 250.–, d.h. CHF 125.– (zuzüglich MWST), zugesprochen. Die auf den eingestellten Verfahrensteil entfallenden Verfahrenskosten gehen, wie erstinstanzlich verfügt, zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für den eingestellten Verfahrensteil im Strafverfahren V151020 089 eine Parteientschädigung von CHF 4‘097.25 (CHF 3‘779.20 Honorar, CHF 14.55 Auslagen, CHF 303.50 MWST von 8 %) zu Lasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.

            Die Kosten des Untersuchungsverfahrens betreffend den eingestellten Verfahrensteil gehen zu Lasten des Staates.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 583.–.

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 125.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 10.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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