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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.03.2017 BES.2017.33 (AG.2017.212)

24 mars 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,094 mots·~5 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.33

ENTSCHEID

vom 24. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                   Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 31. Januar 2017

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 28. November 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 220.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60. Gegen diesen ihm am 14. Dezember 2016 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Postaufgabe in Deutschland vom 27. Dezember 2016 und Faxeingabe am gleichen Tag Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 31. Januar 2017 nicht auf die Einsprache ein, weil diese verspätet erhoben worden sei.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. Februar 2017, mit welcher der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich am 27. Dezember 2016 telefonisch bei der Staatsanwaltschaft nach dem Vorgehen zur rechtswirksamen Fristwahrung bei Erhebung einer Einsprache aus dem Ausland erkundigt, worauf ihm eine Frau B____ erklärt habe, er müsse die Einsprache nicht beim Generalkonsulat einreichen und auch nicht per Einschreiben schicken, sondern es genüge „der Poststempel von heute“; auch ein zusätzliches Fax sei nicht erforderlich. Die Staatsanwältin hat in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2017 ausgeführt, sie habe mit Frau B____ Rücksprache genommen und diese habe bestätigt, dem Beschwerdeführer diese (unrichtige) Auskunft erteilt zu haben. Sie beantragt daher entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben die Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2      Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post (act. 5 pag. 21) am 14. Februar 2017 zugestellt. Die Beschwerde wurde fristgemäss am 24. Februar 2017 beim Schweizer Generalkonsulat in München zur Weiterleitung an das Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht (Act. 2). Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen hat zutreffend erwogen, dass die in Art. 354 Abs. 1 StPO statuierte Einsprachefrist von zehn Tagen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO dann eingehalten ist, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird. Vorliegend wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2016 zugestellt (act. 5 S. 10). Da der letzte Tag der Frist auf den Samstag vor Weihnachten fiel, verlängerte sich diese bis zum 27. Dezember 2016 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die an jenem Tag der deutschen Post übergebene Einsprache erreichte die Grenzstelle der Schweizerischen Post erst am 29. Dezember 2016 (act. 5 S. 13) und war daher verspätet. Die am 27. Dezember 2016 per Fax bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingegangene Einsprache genügte demgegenüber mangels eigenhändiger Unterschrift den Formerfordernissen an eine gültige Einsprache nicht (AGE BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 2.1.1; BGE 142 V 152 E. 4.5 und 4.6 S. 159 f.). Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Einsprache nicht rechtsgültig innert der gesetzlichen Frist eingereicht worden sei, ist daher zutreffend.

2.2      Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass er sich eigens bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nach dem richtigen Vorgehen zur rechtswirksamen Fristwahrung erkundigt habe. Er habe zuvor bereits beim Schweizerischen Generalkonsulat in München die Parteizeiten erfragt, damit er seine Einsprache noch am 27. Dezember 2016 dort abgeben könnte. Frau B____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe ihm dann aber mitgeteilt, dass dies nicht notwendig sei, da die Postaufgabe bei der deutschen Post am 27. Dezember 2016 zur Fristwahrung genüge. Wie sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2017 ergibt, wurde seitens ihrer Mitarbeiterin tatsächlich diese – unrichtige – Auskunft erteilt.

2.3      Nach dem in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung verankerten Grundsatz von Treu und Glauben, welcher gemäss Art. 3 StPO auch von den Strafbehörden in allen Verfahrensstadien zu beachten ist, kann eine von einer Behörde erteilte unrichtige Auskunft unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Betroffene sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Betroffene die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Betroffene im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen; BGer 9C_528/2016 vom 28. Februar 2017 E. 3.6.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Hätte die Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Beschwerdeführer keine falsche Auskunft bezüglich der Fristwahrung gegeben, hätte dieser seine formgültig unterschriebene Einsprache am 27. Dezember 2016 dem Schweizerischen Generalkonsulat in München und nicht bloss der deutschen Post übergeben, womit er die Frist gewahrt hätte. Seine Eingabe hat daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als rechtzeitig eingereicht zu gelten.

3.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Einzelgericht anzuweisen ist, die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. November 2016 materiell zu behandeln.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Nichteintretensverfügung aufgehoben und das Einzelgericht in Strafsachen angewiesen, die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Dezember 2016 materiell zu behandeln.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer

-     Strafgericht Basel-Stadt

-     Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                             lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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