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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.06.2017 BES.2017.25 (AG.2017.414)

9 juin 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·810 mots·~4 min·4

Résumé

Erlass der Verfahrenskosten

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.25

ENTSCHEID

vom 9. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Februar 2017

betreffend Erlass der Verfahrenskosten

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 21. September 2016 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten) zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, wurden die Akten dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen. Am 20. Januar 2017 erging das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welchem der Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt wurde und zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Freiheitsstrafe, verurteilt wurde. Des Weiteren wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 100.– auferlegt.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 an die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer darum ersucht, ihm die Gerichts- und Verfahrenskosten zu erlassen. Er schlägt vor, er werde die Busse in Höhe von CHF 120.– bezahlen, damit ihm die Verfahrenskosten erlassen werden. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht unter Fristansetzung bis am 13. Februar 2017 aufgefordert mitzuteilen, ob er nur den Erlass der Verfahrenskosten und der Gerichtsgebühr beantrage oder Berufung und damit den Weiterzug an das Appellationsgericht anmelde. Ohne Mitteilung innert Frist gehe das Strafgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nur den Erlass der Verfahrenskosten und der Gerichtsgebühr beantrage. Der Beschwerdeführer reagierte nicht innert gesetzter Frist und in der Folge erging am 13. Februar 2017 durch das Strafgericht eine weitere Verfügung, in welcher das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten sowie der Gerichtsgebühr abgewiesen wurde.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2017 Beschwerde erhoben und wiederum den Erlass der Verfahrenskosten verlangt. Das Strafgericht hat unter Verweis auf die Verfügung vom 13. Februar 2017 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Februar 2017 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Als Adressat der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung und er ist somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die angefochtene Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 zugestellt werden. Die Beschwerde hat er am 23. Februar 2017 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und damit bei einer funktionell unzuständigen Instanz eingereicht. Die Einreichung bei einer unzuständigen Behörde hat keinen Nachteil zur Folge, da diese ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO zur unverzüglichen Weiterleitung verpflichtet ist (vgl. auch Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 15). Das Strafgericht hat das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2017 dem Appellationsgericht am 27. Februar 2017 zwecks Prüfung als Beschwerde zukommen lassen. Auf die im Übrigen nach Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.4      Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.

Das Einzelgericht in Strafsachen hat das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten sowie der Gerichtsgebühr mit der Verfügung vom 13. Februar 2017 abgewiesen. Das Verfahren sei zu Recht an die Staatsanwaltschaft überwiesen worden, da der Beschuldigte die Busse nicht fristgerecht bezahlt habe. Mit seiner Einsprache habe er die Beurteilung durch das Gericht veranlasst, welches ihm ausgangsgemäss die Gerichtskosten auferlegt habe.

3.

3.1      Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse müssen zur Herabsetzung oder zum Erlass der Verfahrenskosten derart angespannt sein, dass eine ganze oder teilweise Kostenauflage als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung beziehungsweise das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

3.2      In der Beschwerde vom 23. Februar 2017 werden vom Beschwerdeführer keine Gründe gemäss Art. 425 StPO angeführt, welche zu einem Erlass der Verfahrenskosten führen könnten. Des Weiteren sind aus den Akten auch keine derartigen Gründe ersichtlich. Das Einzelgericht in Strafsachen hat das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten daher zu Recht abgewiesen.

4.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird für das Beschwerdeverfahren jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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