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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.03.2018 BES.2017.207 (AG.2018.173)

1 mars 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,552 mots·~13 min·2

Résumé

Sperre von EUR 500'000.– wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gegenüber einem Dritten (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.207

ENTSCHEID

vom 1. März 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Betroffene

B____

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 6. November 2017

betreffend Sperre von EUR 500‘000.– wegen des Verdachts der

qualifizierten Geldwäscherei gegenüber einem Dritten

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) ist gemäss Handelsregister alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C____ GmbH. Sie verfügt über Einzelunterschrift. Aufgrund eines Geldwäschereiverdachts gegen ihren Lebenspartner, D____, der sich von einer Offshore-Gesellschaft verdächtige Zahlungen im Betrag von 3,5 Millionen Euro hat überweisen lassen und später (mit Zahlung zugunsten der C____ GmbH vom 2. November 2017) der Gesellschaft der Beschwerdeführerin 500’000.– Euro überwies, welche diese umgehend auf ihr Privatkonto übertrug, ist die Staatsanwaltschaft eingeschritten. Mit Verfügung vom 6. November 2017 wies sie die Bank (B____) an, den Betrag von 500’000.– Euro auf dem Privatkonto der Beschwerdeführerin sofort zu sperren. Mit Schreiben vom 9. November 2017 orientierte die Bank die Beschwerdeführerin über diese Massnahme.

Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin beantragen, den gesperrten Betrag von 500’000.– Euro freizugeben und ihrer Bank mitzuteilen, dass sie wieder volle Verfügungsbefugnis über sämtliche ihre Konten habe. Die Staatsanwaltschaft hat diese Eingabe am 14. Dezember 2017 dem Beschwerdegericht überwiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 geäussert. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2018 kostenfälliges Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 30. Januar 2018 an ihren Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft hat am 23. Februar 2018 dupliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts (Entsiegelungsverfahren ZM.2017.292 im Anschluss an die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 14. November 2017) wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Bei der angeordneten Sperre vom 6. November 2017 handelt es sich um eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 266 Abs. 4 StPO, die bei der Bank der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, bei der die vom Anfangsverdacht gegen ihren Lebenspartner erfassten Vermögenswerte liegen. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des gesperrten Betrages von dieser Beschlagnahme direkt betroffen (BStGer BB.2017.17-25 vom 12. April 2017 E. 5 m.H. auf BB.2013.189-190 vom 4. Juni 2014 E. 1.3; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 369).

1.3      Synchron mit dem Handeln ihres Partners und Mitbeschuldigten (Verfahren BES.2017.206) hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 um Freigabe des gesperrten Betrags ersucht. Dies wurde mit der Weiterleitung des Gesuches am 14. Dezember 2017 an das Beschwerdegericht zumindest implizit abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat von der Sperre ihres Guthabens mit Schreiben der Bank vom 9. November 2017 Kenntnis erhalten. Wenn ihr die Kontensperre damals eröffnet worden wäre, erwiese sich die vorliegende Beschwerde vom 12. Dezember 2017 als verspätet. Die Kontensperre wurde jedoch lediglich dem Bankinstitut mitgeteilt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bilden summarische Angaben der Strafbehörde im Zusammenhang mit Kontensperren keine ausreichende Basis für eine substanziierte allfällige Beschwerde. Das Recht auf wirksamen Rechtsschutz verlangt eine schriftliche Eröffnung oder – im Falle der vorgängigen mündlichen Eröffnung – eine schriftliche Bestätigung der Kontensperren gegenüber dem Betroffenen. Die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO wird erst durch diese nachträgliche schriftliche Eröffnung (mit Rechtsmittelbelehrung) ausgelöst (BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.2/5.4). Vorliegend führt die fehlende bzw. nachträgliche Eröffnung der Sperrverfügung gegenüber der Beschwerdeführerin zwar nicht zur Ungültigkeit der Kontensperre; sie darf sich aber hinsichtlich des Rechtsschutzes nicht zu ihren Ungunsten auswirken. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es sei ihr nicht bekannt, was ihr vorgeworfen werde. Bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei werde keine Vortat benannt, so dass sie sich diesbezüglich nicht wehren könne. Der Tatverdacht gegen sie wegen Geldwäscherei sei unbegründet. Nachdem in der Sperrverfügung vom 6. November 2017 bloss ihr Partner als Beschuldigter aufgeführt worden sei, sei sie selber ab dem 7. November 2017 auch zur beschuldigten Person geworden. Die Sperrung ihres Guthabens verunmögliche es ihr, geplante Investitionen zu tätigen. Sie habe auf ihr Konto lediglich die Überweisung eines Darlehens erhalten. Dies stelle keine Vereitelungshandlung dar, wie sie für Geldwäscherei vorausgesetzt werde. Die Anweisung an die Bank, das Guthaben zu sperren, sei kein Beschlagnahmebefehl. Der Beschlagnahmebefehl müsse gegenüber der beschuldigten Person eröffnet werden. Bei einer offenen Kontosperre wie der vorliegenden müsse der Kontoinhaber mittels Kopie des Beschlagnahmebefehls orientiert werden.

2.2      Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es habe ein Geldwäscherei-Verdacht gegen den Lebenspartner der Beschwerdeführerin vorgelegen, der ihr die gesperrte Zahlung habe zukommen lassen. Dieser Verdacht stütze sich auf eine Mitteilung der eidgenössischen Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Ihr Lebenspartner habe sich faktisch selber zwei Zahlungen von insgesamt 3,5 Millionen Euro überwiesen (Valuta am 2. August 2017 und am 4. Oktober 2017). Das Geld sei von einer Investment-Gesellschaft in Curaçao auf sein Privatkonto in der Schweiz überwiesen worden. Dieser Transaktion liege angeblich ein Aktienkauf zugrunde, den er beidseitig, als Verkäufer und als Käufer, unterzeichnet habe. Kaufgegenstand seien Aktien der E____ AG gewesen, der die Beschwerdeführerin als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift vorstehe. Ausgehend vom bezahlten Aktienpreis müsste der innere Wert dieser Gesellschaft bei 60 Millionen Euro liegen. Dies sei angesichts der zuletzt bei der Steuerbehörde deklarierten Zahlen unglaubwürdig (minimales Aktienkapital, Geschäftsgang mit Verlust und ohne Umsatz). Überdies fehle es an einer ISIN-Nummer des Fonds auf Curaçao, der die Aktien gekauft habe, und der Zweck der Gesellschaft der Beschwerdeführerin könne in diesem Fonds thematisch nicht untergebracht werden.

3.

3.1      Die Beschlagnahmeverfügung vom 6. November 2017 wurde der Bank als Schuldnerin im Sinne von Art. 266 Abs. 4 StPO mitgeteilt. Wohl sieht die StPO im Grundsatz die Eröffnung einer Verfügung gegenüber der „direkt betroffenen Person“ (Art. 199 StPO), namentlich auch dem Kontoinhaber vor (BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 4 und 5.2). Beschlagnahmebefehle betreffend Kontensperren sind aber in der Regel nur an die Bank adressiert (Heimgartner, a.a.O., S. 371). Eine sofortige Eröffnung gegenüber der beschuldigten Person ist in der Strafprozessordnung nicht vorgeschrieben. Vielmehr kann es im Interesse einer wirksamen Strafuntersuchung geboten sein, mit der Eröffnung zuzuwarten, um den drohenden Abzug der Gelder und die damit verbundene Vereitelung der Einziehung im Falle eines Schuldspruchs abzuwenden. Die damit verbundene Einschränkung des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist hinzunehmen, wenn überwiegenden Interessen für einen einstweiligen Verzicht auf Orientierung der tatverdächtigen Person bestehen (Vest / Horber, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 107 N 17, mit Verweis auf BGE 126 I 7 E. 2b). Dies dann, wenn eine Mitteilung die Gefahr begründen würde, dass der mit der Verfügung bezweckte Erfolg gar nicht mehr erreicht werden könnte (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 3 N 39, mit Hinweis auf BGE 105 Ia 193 E. 2b/cc). Entsprechend sieht die Strafprozessordnung selber Einschränkungen vor, die zu einer erst nachträglichen Gehörsgewährung führen (Art. 108 StPO).

Nach der Sperrung zweier Konten ihres Lebenspartners vom 2. November 2017 wurde am 6. November 2017 ein verdächtiger Betrag auf dem Konto der Beschwerdeführerin gesperrt. Am 14. November 2017 wurde am gemeinsamen Wohnort der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners und in den Geschäftsräumlichkeiten der von ihr beherrschten Gesellschaften F____ AG und G____ GmbH eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Wäre die Kontensperren der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner gleichzeitig mit ihrer Anordnung mitgeteilt worden, hätte im damaligen frühen Verfahrensstadium der Abzug weiterer Vermögenswerte oder die Vereitelung der Hausdurchsuchung befürchtet werden müssen. Nebst der entsprechenden Adressierungspraxis (siehe oben) bestanden im konkreten Fall ernsthafte Gründe, die angefochtene Kontensperre vom 6. November 2017 zunächst allein der Bank mitzuteilen, um das Interesse an der Wirksamkeit der weiteren Ermittlungen zu wahren.

3.2      Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Meldung der eidgenössischen Meldestelle für Geldwäscherei vom 1. November 2017, wonach auf dem Privatkonto des Lebenspartners der Beschwerdeführerin zwei verdächtige Zahlungen aus Curaçao eingegangen seien, nämlich von 1,2 Millionen Euro (Valuta 2. August 2017) und von 2,3 Millionen Euro (Valuta 4. Oktober 2017). Zwar habe er angegeben, dass es sich um den Erlös aus dem Verkauf von insgesamt 6000 Namenaktien der E____ AG handle, die er an einen Fonds in Curaçao namens F____ B.V. verkauft habe. Diesem Fonds stehe er als „Chairman of the board“ vor. Der Lebenspartner habe diesen Kaufvertrag jedoch beidseitig, als Käufer und Verkäufer, unterzeichnet. Aufgrund des bezahlten Kaufpreises müsste die E____ AG einen inneren Wert von 60 Millionen Euro haben. Dagegen sprächen insbesondere deren Aktienkapital von CHF 100'000.– und der (in der letzten eingereichten Steuererklärung) deklarierte Verlust von CHF 195’000.– und Umsatz von CHF 0.– im Geschäftsjahr 2015. Die Beschwerdeführerin sei Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der E____ AG. Am 2. November 2017 habe ihr Lebenspartner von seinem Konto 500’000.– Euro auf das Bankkonto der C____ GmbH überwiesen, deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin ebenfalls die Beschwerdeführerin sei. Seinen Angaben zufolge handle es sich um ein Darlehen. Die Beschwerdeführerin habe das Guthaben umgehend auf ein Konto übertragen, das auf sie selbst laute. Dort sei es beschlagnahmt worden. Anschliessend sei gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen qualifizierter Geldwäscherei eingeleitet worden. Sie werde der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C____ GmbH (als Vortat zu Geldwäscherei) verdächtigt. Die Staatsanwaltschaft habe gegenüber der Bank auf ein Mitteilungsverbot verzichtet.

4.

4.1      Die strafprozessuale Kontosperre ist ein bewährtes Instrument des Strafprozesses, das rechtlich nach den Regeln über die Beschlagnahme zu beurteilen ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 266 N 6 f.; Luchsinger, in: Stämpflis Handkommentar Geldwäschereigesetz, Bern 2017, Art. 10 N 33; Döbeli, Blockieren – Beschlagnahmen – Einfrieren, in: AJP 2015, S. 1237, 1241; Eymann, Die strafprozessuale Kontosperre, Diss. Basel 2009, S. 59 f.). Die von Teilen der Lehre geäusserte Kritik an der Kontensperre richtet sich im Wesentlichen gegen das Mitteilungsverbot und die damit verbundene Heimlichkeit (Bommer / Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, Art. 266 N 16 ff.; Eymann, a.a.O., S. 106; dazu relativierend BStGer BB.2013.140 vom 8. Mai 2014 E. 1.2.4 und BGE 131 I 425 E. 6.2/6.3). Da im vorliegenden Fall kein Mitteilungsverbot angeordnet wurde, ist auf diese Problematik nicht weiter einzugehen. Jedenfalls steht fest, dass mit der Einführung der geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung im Jahr 2011 keine Abschaffung des Instituts der Kontosperre beabsichtigt war. Im vorliegenden Fall lässt es sich aus den Gesetzesangaben in der angefochtenen Verfügung entnehmen (Marginale S. 1 und Rechtsmittelbelehrung), dass sie in Anwendung des Beschlagnahmerechts ergangen ist.

4.2      Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist u.a. im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch das Strafgericht zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Die Einziehungsbeschlagnahme setzt voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch das Strafgericht nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Das Beschwerdegericht hat bei der Prüfung des Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, so dass die Strafbehörden das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Indessen ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGer 1B_405/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1, 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, 1B_132/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.1; BGE 143 IV 330 E. 2.1, 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3, je mit Hinweisen).

4.3      Gemäss Art. 305bis StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Für einen Schuldspruch wird vom Sachgericht kein strikter Nachweis der Vortat verlangt. Es müssen aber zweifelsfrei Indikatoren nachgewiesen werden, die auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer qualifizierten Vortat hinweisen. Als Beispiele für solche Hinweise auf Geldwäscherei werden die Verwendung von Sitzgesellschaften, Konten an Offshore-Zentren oder Auslandstransaktionen genannt (Pieth, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 305bis N 36, 40, 49). Unter die Geldwäscherei­strafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (BGer 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018, mit Hinweis auf BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100, 142 IV 207 E. 7.2.2 S. 213 und Lehrmeinungen).

4.4      Nach der Rechtsprechung reicht es zu Beginn einer Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei für einen Anfangsverdacht aus, wenn sich der Verdacht bloss auf eines der beiden Elemente des Geldwäschereitatbestands (Vortat oder Vereitelungshandlung) bezieht und es naheliegt, dass auch das andere Tatbestandsmerkmal erfüllt sein dürfte (BGer 1P.64/2007 vom 29. Mai 2007 = ZBl 109/2008 S. 557 E. 5.1). Besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass Gelder deliktisch erworben wurden, so kann dies die Beschlagnahme bzw. die Anordnung einer Kontosperre rechtfertigen, wenn ihre spätere Rückgabe an die Geschädigten oder ihre Einziehung nicht eindeutig ausgeschlossen ist; insofern ist lediglich eine summarische Überprüfung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGer 1B_181/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3, 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 2.1).

5.

5.1      Soweit sich der Tatverdacht auf vorwerfbares Handeln einer anderen Person, hier des Lebenspartners der Beschwerdeführerin stützt, deckt sich die Beurteilung mit jener im Beschwerdeverfahren betreffend diesen Verdächtigen (BES.2017.206). Der Anfangsverdacht gegen den Lebenspartner wird durch folgende konkrete Gründe gestützt:

-       Die Herkunft der Vermögenswerte von einem Offshore-Finanzplatz, was als Warnzeichen zu werten ist;

die Undurchschaubarkeit des Konstrukts von durch den Lebenspartner beherrschten Gesellschaften, die auf eine Verschleierung hindeutet;

der Charakter des zugrundeliegenden Aktienverkaufs als Insichgeschäft, mit dem sich der Lebenspartner die Aktien faktisch selber verkaufte;

die Differenz zwischen dem Aktienpreis und dem – deutlich tieferen – Wert der darin verkörperten Gesellschaft, für den die Staatsanwaltschaft überzeugende Zahlen anzugeben vermag; dies lässt im Rahmen des genannten Insichgeschäfts eine Preismanipulation vermuten;

der Betrag und die Häufigkeit der Transferzahlungen vom Geschäfts- ins Privatvermögen beider Beschuldigten, welche als unüblich bezeichnet werden müssen.

Unter diesen Umständen ist gegen den Anfangsverdacht nichts einzuwenden, wonach der Lebenspartner der Beschwerdeführerin einen überhöhten Aktienpreis eingesetzt habe, welcher zu seinen Gunsten auf sein Privatkonto bei der G____ in Oberwil/BL bezahlt wurde (zwei Zahlungen im Gesamtwert von 3,5 Millionen Euro). Insgesamt bestehen hinreichende Gründe im Sinne der Rechtsprechung zur Prüfung von Zwangsmassnahmen im Geldwäschereiverfahren (hiervor E. 4.2/4.4), die sowohl auf eine Vortat (Betrug oder eine ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil des F____ B.V.) als auch auf Vereitelungshandlungen hinweisen. Der Anfangsverdacht gegen den Lebenspartner der Beschwerdeführerin, der zur hier angefochtenen Sperre führte, ist nicht zu beanstanden. 

5.2      Alle genannten Transaktionen sind in den Akten nachgewiesen. Die Überweisungen aus Curaçao mit Valutadaten 2. August 2017 und 4. Oktober 2017 erscheinen auf den Auszügen des Privatkontos des Lebenspartners bei der G____ in den Beschwerdeakten. Die Überweisung von diesem Konto des Lebenspartners zugunsten der C____ GmbH im Betrag von 500’000.– Euro ist mit Valutadatum vom 2. November 2017 in den beigezogenen Akten des Siegelungsverfahrens dokumentiert (Kontoauszug der G____). Dort findet sich auch der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag gleichentags auf ihr Privatkonto transferiert hat (Kontoauszug der B____).

5.3      Dass inzwischen aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, welche den empfangenen Betrag vom Geschäftskonto auf ihr Privatkonto überwiesen hat, Verdachtsmomente gegen sie selber hinzugekommen sind, vermag den für die Sperre massgeblichen, nicht gegen sie gerichteten Anfangsverdacht jedenfalls nicht zu entkräften. Hinzuweisen ist auch auf ihre personelle Verflechtung in den vorliegenden Firmenverbindungen: Gemäss Handelsregister ist sie alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C____ GmbH und alleinige Verwaltungsrätin der E____ AG, wobei letztere bis zum 30. März 2016 / 4. April 2016 von ihrem Lebenspartner beherrscht wurde (damals als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift). Sie hat also von ihrem Partner nicht nur eine Zahlung im Betrag einer halben Million Euro entgegengenommen, ihre wirtschaftliche Tätigkeit überschneidet sich auch offensichtlich mit derjenigen des Partners, der die Aktien der E____ AG nach Curaçao verkaufte und deswegen unter Geldwäschereiverdacht steht. Angesichts des mutmasslichen Deliktsbetrags von mehreren Millionen Euro erweist sich die Sperre jenes Teils, der sich auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin befindet, auch als verhältnismässig.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Die Gebühr ist gestützt auf § 21 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 1’000.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       betroffene Bank

-       Meldestelle für Geldwäscherei MROS

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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