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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.01.2018 BES.2017.202 (AG.2018.84)

22 janvier 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,199 mots·~6 min·4

Résumé

Rechtsverweigerung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.202

ENTSCHEID

vom 22. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Benjamin Sommerhalder

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                   Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. November 2017

betreffend Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. März 2017 wurde A____ (Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 36 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] sowie Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SG 741.11]) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen). Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von gesamthaft CHF 205.30 auferlegt.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2017 gegen erwähnten Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, hielt die Staatsanwaltschaft an demselben fest und überwies die Akten dem Strafgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 in die Hauptverhandlung geladen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 teilte ein gewisser B____ dem Strafgericht mit, dass der Beschwerdeführer bis zum 27. Oktober 2017 in Kroatien in den Ferien weile. Gleichzeitig wurde um einen „schriftlichen Termin“ für den Beschwerdeführer gebeten. Dieses Schreiben blieb seitens des Strafgerichts unbeantwortet. Da der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 17. November 2017 nicht erschienen ist, verfügte das Einzelgericht in Strafsachen zufolge unentschuldigten Nichterscheinens den Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 100.– auferlegt.

Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde, mit der die Aufhebung der Verfügung vom 17. November 2017, eventualiter die „Sachrückweisung“ derselben beantragt wird. Darüber hinaus sei von einem Kostenvorschuss abzusehen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist in Anwendung von § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appella-tionsgericht als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.

1.2     

1.2.1   Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. November 2017 ist dem Beschwerdeführer am 28. November 2017 zugestellt worden (act. 72). Die am 4. Dezember 2017 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist somit fristgemäss erfolgt, sodass auf sie einzutreten ist.

1.2.2   Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ausschliesslich die Verfügung vom 17. November 2017 bzw. die Frage, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom Strafgericht zu Recht als zurückgezogen betrachtet wurde. Auf Ausführungen betreffend den dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Vorfall vom 10. Januar 2017 (Nichtbeachten des Rechtsvortritts) ist damit nicht einzugehen.  

1.3      Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.

Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er der Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 eine Ferienabwesenheit gemeldet habe. Das Schreiben sei jedoch unbeantwortet geblieben. Er habe dann nichts mehr vom Gericht gehört, bis er die Verfügung vom 17. November 2017 zugestellt bekommen habe. Durch dieses Vorgehen habe das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem stelle die Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO einen Akt der Willkür sowie der formellen Rechtsverweigerung dar.

3.

3.1      Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO positiv-rechtlich festgehalten. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist ein zentraler Teilgehalt eines fairen Verfahrens und wird auch durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantiert. Durch den Anspruch auf rechtliches Gehör soll ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht gewährleistet werden (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 3 N 33 f.).

3.2      Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von dessen materieller Rechtmässigkeit (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226). Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt und die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3; Steiner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 318 StPO N 15 f.).

3.3      Im vorliegenden Fall hat das Einzelgericht in Strafsachen den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 zur Hauptverhandlung vom 17. November 2017 vorgeladen. Das entsprechende Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 persönlich zugestellt (act. 49). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 machte B____, ein nicht im Anwaltsregister eingetragener Rechtsberater des Beschwerdeführers, eine Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers bis zum 27. Oktober 2017 geltend.

3.4      Die Information, dass der Beschwerdeführer rund drei Wochen vor der angesetzten Hauptverhandlung aus den Ferien zurückkehrt, stellt eine für die Vorinstanz bedeutungslose Information dar, welche keiner Antwort bedarf. Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkret aufzuzeigen, inwiefern ihn seine Ferien an der Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert hätten. Auch wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich bei ausbleibender Antwort beim Strafgericht zu erkundigen, wie sein Schreiben behandelt werde beziehungsweise ob jenes überhaupt je zugestellt worden ist. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die Anwendung von Art. 356 Abs. 4 stelle einen Akt der Willkür sowie der formellen Rechtsverweigerung dar.

4.2      Als Rechtsverweigerung wird das Verhalten einer Behörde betrachtet, welche trotz Zuständigkeit eine sachlich gebotene Amtshandlung nicht vornimmt (Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 22 N 4). Willkürlich ist ein Entscheid nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13, 17 E. 5.1).

4.3      Da der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben von B____, rund drei Wochen vor der geplanten Hauptverhandlung, am 28. Oktober 2017, aus seinen Ferien zurückkehrte, war die Vorinstanz nicht veranlasst, die angesetzte Hauptverhandlung zu verschieben beziehungsweise auf das Schreiben vom 11. Oktober 2017 zu reagieren. Inwiefern in der Rückzugsfiktion des Art. 356 Abs. 4 StPO deshalb eine formelle Rechtsverweigerung bzw. ein Akt der Willkür zu sehen ist, ist schlechterdings nicht erkennbar.

5.        

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Die Gebühr ist gestützt auf § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810) auf CHF 300.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        BLaw Benjamin Sommerhalder

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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