Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.17
ENTSCHEID
vom 13. Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. Februar 2017
betreffend Ersatzmassnahme
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren wegen Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Körperverletzung sowie Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2016 festgenommen. Am 28. Juni 2016 verfügte das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 9. August 2016, Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 stellte A____, vertreten durch Advokatin [...], ein Haftentlassungsgesuch. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies das Zwangsmassnahmengericht dieses mit Verfügung vom 22. Juli 2016 ab und ordnete zugleich eine Sperrfrist für Entlassungsgesuche bis zum 9. August 2016 an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 19. August 2016 gut und ordnete die sofortige Haftentlassung von A____ an mit der Auflage, er habe sich wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt persönlich zu melden und sicherzustellen, dass ihm Post zugestellt werden könne, wobei er bei Verletzung dieser Auflagen mit einer erneuten Verhaftung zu rechnen habe. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 liess A____ einen Antrag auf vollumfängliche Aufhebung dieser Ersatzmassnahme stellen, den die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Februar 2017 insofern guthiess, als die persönliche Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft in eine solche auf der Polizeiwache am Wohnort von A____ modifiziert wurde.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 15. Februar 2017, mit welcher A____ (Beschwerdeführer) beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2017 sowie folglich die als Ersatzmassnahme angeordnete Meldepflicht vollumfänglich aufzuheben, unter o/e- Kostenfolge. In verfahrens-rechtlicher Hinsicht verlangt er die Genehmigung der amtlichen Verteidigung mit Advokatin [...]. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 21. April 2017 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer in der Replik vom 22. Mai 2017 an seinen Anträgen festhält. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2017. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 1 ff.). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten Ersatzmassnahme zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen schriftlich und ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, dass er mit Entscheid des Appella-tionsgerichts vom 19. August 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei mit der Auflage, sich einer regelmässigen Meldepflicht zu unterziehen, da befürchtet worden sei, er könne an seiner von ihm angegebenen Adresse nicht erreicht werden respektive es könne ihm keine Post zugestellt werden. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft sei er jedoch seiner Meldepflicht in Basel stets nachgekommen. Zudem sei er jederzeit für sämtliche Behörden an seinem Wohnort greifbar gewesen und habe seine Post dort in Empfang genommen. Aus den Berner Akten gehe auch hervor, dass er entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft im dortigen Verfahren stets erreichbar gewesen sei. Zudem habe er im Sommer 2016 und somit noch vor seiner Inhaftierung in Basel und seinem Auslandaufenthalt selbst mit der Polizei Kontakt aufgenommen, um einen Einvernahmetermin zu vereinbaren. Des Weiteren habe er im Verfahren im Kanton Bern in den vergangenen Monaten zu sämtlichen Einvernahmen und Gerichtsterminen problemlos per eingeschriebenem Brief vorgeladen werden können und sei zu sämtlichen Terminen pünktlich erschienen. Das Verfahren im Kanton Bern sei inzwischen auch rechtskräftig abgeschlossen. Nach dem Gesagten seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er sich in Bezug auf das Verfahren im Kanton Basel-Stadt anders verhalten solle als im Kanton Bern. Auch sei es insofern nicht nachvollziehbar, wieso er für die hiesigen Behörden an seinem Wohnort nicht greifbar sein solle, als er bis anhin keinerlei Anstalten getroffen habe, in irgendeiner Art und Weise unterzutauchen. Demnach sei die mit Urteil vom 19. August 2016 angeordnete sowie von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Februar 2017 modifizierte Meldepflicht nicht notwendig. Sie sei auch unverhältnismässig, stelle sie doch eine grosse Einschränkung im Alltag dar und sei deren Einhaltung mit viel Aufwand verbunden. Schliesslich hätten sich seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft keinerlei Neuigkeiten im Verfahren ergeben und es sei unklar, wann mit einem Verfahrensabschluss gerechnet werden könne. Es gehe nicht an, dass ihm eine Ersatzmassnahme auf unbestimmte Zeit auferlegt werde, ohne das Verfahren zugleich voranzutreiben.
2.2 Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft ein, die Voraussetzungen für die An-ordnung der Ersatzmassnahme in Form einer regelmässigen Meldepflicht, namentlich das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und der Fluchtgefahr als besonderen Haftgrund, seien nach wie vor gegeben. Der Beschwerdeführer habe es bis heute unterlassen, nähere Angaben zu seiner Wohnsituation zu machen. Mit der am 6. Februar 2017 verfügten Milderung der Meldepflicht am Wohnort des Beschwerdeführers sei die Verhältnismässigkeit dieser Ersatzmassnahme erst recht gegeben. Im Übrigen könne den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich im Verfahren [...] seit Mitte August 2016 keine Neuigkeiten ergeben hätten, unter Verweis auf die Verfahrensakten und insbesondere die Akten zur Sache nicht gefolgt werden. Der Verfahrensabschluss werde im Rahmen des Möglichen weiter vorangetrieben, wobei in diesem Zusammenhang auch die Komplexität des Verfahrens mit diversen Mitbeschuldigten mitzuberücksichtigen sei.
3.
Die Ersatzmassnahmen in Form einer Meldepflicht gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2017 schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101], Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und der Kerngehalt des Grundrechts gewahrt ist (Art. 36 BV).
3.1 Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Verhängung von Ersatzmassnahmen setzt damit ebenso wie die Anordnung von Untersuchungshaft voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt (BGE 142 IV 29 E. 3.1 S. 31).
Die Ersatzmassnahme der Meldepflicht wird vor allem zur Herabsetzung von Flucht-gefahr angeordnet (BGE 137 IV 122 E. 6.4 S. 133) und ist geeignet, die Erreichbarkeit der beschuldigten Person für das laufende Strafverfahren sicherzustellen, da hierdurch eine allfällige Flucht zumindest relativ rasch entdeckt würde (Sylvia Fisnar, Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft und Sicherheitshaft im zürcherischen Strafprozess, Diss. Zürich 1997, S. 69). Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne respektive die Zumutbarkeit erschliesst sich über eine Abwägung der öffentlichen (Strafverfolgungs-)Interessen gegenüber der Beeinträchtigung der individuellen Grundrechte der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person. Dabei ist für jeden Einzelfall abzuklären, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der in Frage stehenden Straftat die individuellen Interessen des Betroffenen überwiegt. Bei dieser Abklärung ist jeweils auch die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und ebenso deren Zeitdauer zu berücksichtigen, was bedeutet, dass eine ursprünglich zumutbare Zwangsmassnahme nach einer gewissen Zeitdauer unzumutbar werden kann (Weber, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 11).
3.2 Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2016 wurde festgehalten, dass zwar ein dringender Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte zu bejahen sei, jedoch zumindest (im damaligen Zeitpunkt) weder Fortsetzungs- noch Kollusionsgefahr gegeben seien, und sich unter dem Titel der Fluchtgefahr die Untersuchungshaft nicht (mehr) als verhältnismässig erweise, da eine mildere Ersatzmassnahme den gleichen Zweck erfülle. Ein erhöhtes Risiko eines definitiven Untertauchens des Beschwerdeführers sei zwar zu verneinen, die Ersatzmassnahme der Meldepflicht sei jedoch erforderlich, da bezüglich der Wohnsituation des Beschwerdeführers gewisse Unklarheiten bestünden, indem sich dieser unter Umständen nicht mehr zur Hauptsache an der Adresse, an der er gemeldet sei, aufhalte. Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 15. Februar 2017 geltend machen, er sei in der Zwischenzeit zu sämtlichen Einvernahmen und Gerichtsterminen problemlos per eingeschriebenem Brief vorgeladen worden und zu allen Terminen pünktlich erschienen, sodass das Verfahren im Kanton Bern habe rechtskräftig abgeschlossen werden können. Die Staatsanwaltschaft widerspricht dieser Darstellung mit ihrer Stellungnahme vom 21. April 2017 nicht (act. 4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für die Behörden stets erreichbar gewesen ist und alle Zustellungen an ihn haben erfolgen können. Unter diesen Umständen kann die Fluchtgefahr nicht mehr bejaht werden. Im Übrigen wäre die Ersatzmassnahme ohnehin unverhältnismässig. Seit der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2016 angeordneten Ersatzmassnahme wurden, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machen lässt, abgesehen von der letzten vom September 2016 datierten DNA-Auswertung keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen. Mit der seit fast einem Jahr andauernden Pflicht, sich wöchentlich zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr persönlich bei der Staatsanwaltschaft oder auf dem Polizeihauptposten am Wohnort zu melden, wird der Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt, ohne dass dabei das Strafverfahren wirkungsvoll vorangetrieben wird. Die Ersatzmassnahme ist demnach aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich im laufenden Strafverfahren befindet und daher sicherzustellen hat, dass Zustellungen an ihn erfolgen können. Unterbleibt die Abholung einer durch eingeschriebene Postsendung verschickten Mitteilung der Strafverfolgungsbehörde, gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt.
4.
Daraus folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um amtliche Verteidigung mit Advokatin [...] wird gutgeheissen. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf ihre Honorarnote vom 22. Mai 2017 abgestellt werden kann.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Ersatzmassnahme gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2017 aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 716.65 und ein Auslagenersatz von CHF 21.55, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 59.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).