Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.143
ENTSCHEID
vom 26. Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. September 2017
betreffend Nichteintreten auf die Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 15. August 2017 wurde A____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h bei einer Fahrt am 9. August 2016) mit CHF 20.– gebüsst. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 208.60.– auferlegt. Dagegen erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Einsprache an das Strafgericht, die am 29. August 2017 bei der französischen Post aufgegeben wurde (Poststempel auf dem Couvert, Akten S. 12). Mit Verfügung vom 14. September 2017 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Fristversäumnis nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. September 2017 inklusive französischer Übersetzung zugestellt.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2017 Beschwerde beim Appellationsgericht ein. Die Beschwerde wurde am 28. September 2017 der französischen Post übergeben und kam am 1. Oktober 2017 bei der Schweizer Post-Grenzstelle an. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Einsprache gegen den Strafbefehl sei nicht verspätet erfolgt, da er die Eingabe innert Frist bei der französischen Post aufgegeben habe. Damit wendet er zumindest sinngemäss ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. September 2017 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss Bundesgericht besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz. Sie wird somit nach dem Gesagten ausnahmsweise entgegengenommen.
2.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihr diejenigen Verfahrenshandlungen und Akten, auf deren Verständnis sie angewiesen ist, um sich sinnvoll zu verteidigen, kostenlos übersetzt werden (BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120). Aus diesem Grund werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.
3.
3.1 Fraglich und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Die Beschwerde wurde am 28. September 2017 bei der französischen Post aufgegeben und trat am 1. Oktober 2017 bei der Schweizer Post-Grenzstelle ein.
3.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Massgebend für den Beginn der Frist ist die Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 384 lit. b StPO). Gemäss Sendungsinformationen wurde der Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. September 2017 dem Beschwerdeführer am 18. September 2017 zugestellt. Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Eröffnung der Zustellung zu laufen, vorliegend also am 19. September 2017. Am Donnerstag, den 28. September 2017 endete die Frist. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat hingegen keine fristwahrende Wirkung (BGer 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 91 N 21 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde die Beschwerde aber erst am letzten Tag der Frist, also am 28. September 2017, der französischen Post übergeben und sie traf erst am 1. Oktober 2017 bei der Schweizer Post-Grenzstelle ein (Sendungsverfolgung der Post, Sendungs-Nr.: 98.40.472361.03607432, https://service.post.ch/EasyTrack/submitParcelData.do; Sendungsinformationen zu den Akten genommen, da online nur während 180 Tagen abrufbar). Massgebend für die Fristwahrung ist nach dem Gesagten die Übergabe an die Schweizerische Post. Diese erfolgte zu spät, womit die zehntägige Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO im Beschwerdeverfahren nicht gewahrt worden ist. Auf die verspätete Eingabe wird daher nicht eingetreten.
4.
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da der Beschwerdeführer bereits die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erhoben hat. Wiederum ist für die Fristwahrung das Datum für die Übergabe an die Schweizerische Post massgebend. Hingegen ist das Einwerfen der Einsprache in einen Briefkasten im Ausland innert der zehntägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO nicht fristwahrend. Im vorliegenden Fall wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 18. August 2017 zugestellt (Sendungsinformationen, Akten S. 27). Demnach lief die Einsprachefrist am Montag, den 28. August 2017 ab. Bereits die – ohnehin nicht fristwahrende – Aufgabe bei der französischen Post am 29. August (Poststempel auf Couvert, Akten S. 12) war somit nicht rechtzeitig erfolgt und die Einsprache konnte nicht innert der zehntägigen Frist der Schweizerischen Post übergeben worden sein. Das Einzelgericht in Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv, Erwägung 3.2 und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.