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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.11.2017 BES.2017.129 (AG.2017.817)

2 novembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,452 mots·~7 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.129

ENTSCHEID

vom 2. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz  

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____                                                                                      Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel  

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. November 2015

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Am 26. Februar 2014 wurde A____ (Beschwerdeführer) vom Migrationsamt im Rahmen einer Befragung eröffnet, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und Beschäftigens einer Ausländerin ohne Bewilligung eingeleitet worden sei. Am gleichen Tag wurde mit ihm eine Befragung zur Sache durchgeführt. Anlässlich derselben wurde ihm eröffnet, dass die Akten zwecks Erlasses eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft überwiesen würden und er mit einer Bestrafung rechnen müsse. Im Rahmen der Befragung erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, wo er polizeilich gemeldet sei, dass dies in [...] Italien, der Fall sei.

Am 12. Mai 2014 überwies das Migrationsamt das gegen A____ geführte Strafverfahren wegen diverser Verstösse gegen das Ausländergesetz (Tatzeit: 3. September 2013 bis Januar 2014) an das Strafbefehlsdezernat zwecks Erlasses eines Strafbefehls.

Am 2. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt erneut in Zusammenhang mit dem Verdacht auf Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz unterschriftlich befragt. Am 13. Oktober 2014 erfolgte in dieser Sache die Überweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, das Verfahren wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes (Tatzeit Februar bis Juni 2014) einzustellen.

Am 18. August 2015 erging von der Staatsanwaltschaft per Einschreiben ein Strafbefehl wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz (Tatzeit 3. September 2013 bis 20. Januar 2014) an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Italien. Ebenfalls mit Datum vom 18. August 2015 erfolgte die Einstellung des Verfahrens betreffend Verstössen gegen das Ausländergesetz (Tatzeit: Februar bis Juni 2014) mangels Beweises des Tatbestandes. Beide Verfügungen konnten dem Beschwerdeführer (wohl in einer Sendung) am 24. August 2015 in Italien zugestellt werden.

Am 18. September 2015 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl, wobei auf dem Brief, welcher mit Einsprache gegen den Strafbefehl überschrieben war, oben links die Adresse [...] in Italien aufgeführt war (Akten S. 57). Auch auf dem beiliegenden gelben amtlichen Einspracheformular wurde als Wohnadresse explizit die [...] Italien, angegeben (Akten S. 64). Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache am 21. September 2015 an das Strafgericht.

Dieses trat mit Verfügung  vom 18. November 2015 (inklusive Rechtsmittelbelehrung) wegen Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Dieser Entscheid konnte dem Beschwerdeführer am 30. November 2015 wiederum an seiner Wohnadresse in Italien zugestellt werden (Sendungsinformationen der Post, nicht paginierter Teil der Akten). Gemäss Adresshistorie Datenmarkt Basel-Stadt war der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2010 bis zum 8. Juni 2016 mit Wohnadresse [...], Italien, bei den Einwohnerdiensten verzeichnet. Da innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen keine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid erhoben worden war, erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft.

Als die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) die offene Geldforderung beim Beschwerdeführer eintreiben wollte, wandte sich dessen Tochter, B____ (Vollmacht des Vaters vom 17. November 2016 bei den Akten, unpaginierter Teil), an die Inkassostelle. Mit E-Mails vom 18. November 2016 und 9. Januar 2017 machte sie geltend, dass gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben worden sei.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 teilte die Staatanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Gründe mit, weshalb der Strafbefehl rechtskräftig und somit vollstreckbar sei. Die Staatsanwaltschaft schickte die Mitteilung an die Adresse [...] in Basel, da sich der Beschwerdeführer gemäss Adresshistorie Datenmarkt Basel-Stadt per 9. Juni 2016 wieder in Basel angemeldet hatte. Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft überdies darauf hingewiesen, dass die Rechtsvertretung in einem Strafverfahren nur durch einen patentierten Rechtsanwalt möglich sei.

Mit Schreiben vom 11. August 2017 wandte sich der Beschwerdeführer schliesslich erneut an die Staatsanwaltschaft. In seiner Eingabe äusserte er sein Erstaunen über die Vollzugsbemühungen der ihm mit Strafbefehl auferlegten Busse (inklusive Verfahrenskosten) durch die Inkassostelle des JSD. Weiter machte er geltend, die mit dem Strafverfahren in Zusammenhang stehende Korrespondenz sei ihm nicht korrekt zugestellt worden. Mit Schreiben vom 14. August 2017 leitete die Staatsanwaltschaft das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. August 2017 an das Appellationsgericht weiter, mit der Bitte um Prüfung, ob die Eingabe vom 11. August 2017 als Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 18. November 2015 entgegenzunehmen sei.

Am 18. September 2017 verfügte das Appellationsgericht, dass das Schreiben vom 11. August 2017 als Beschwerde entgegengenommen werde und stellte dieses dem Strafgericht zur Kenntnisnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu. Mit Eingabe vom 22. August 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie verwies dabei auf Art. 87 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0), Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) und Art. XII des Vertrages zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.945.41) sowie auf die gemäss Adresshistorie Datenmarkt Basel-Stadt durch den Beschwerdeführer dem Kontrollbüro gemeldeten Daten betreffend seinen Wohnsitz.

Mit Stellungnahme vom 15. September 2017 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass ihm der Strafbefehl vom 18. August 2015 nicht korrekt zugestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft könne lediglich den Nachweis erbringen, dass dieser per Einschreiben beim Postamt des Nachbardorfes [...] eingegangen sei, nicht aber, dass er das Schreiben entgegengenommen habe. In Ergänzung seines Schreibens vom 15. September 2017 legte er in einer weiteren Eingabe vom 18. Oktober 2017 zwei Flugbestätigungen von Easyjet bei, aus welchen sich ergebe, dass er am 21. August 2015 von Neapel nach Basel geflogen und erst am 7. September 2015 wieder nach Neapel zurückgekehrt sei. Dies beweise, dass er am 24. August 2015 das Einschreiben mit dem Strafbefehl nicht entgegengenommen habe. Des Weiteren bat er um eine nochmalige Fristerstreckung, damit sein Rechtsvertreter eine Stellungnahme ausarbeiten könne. Eine solche wurde mit Hinweis darauf abgewiesen, dass ihm die mit Verfügung vom 18. September 2017 gewährte Fristerstreckung bereits als peremptorisch angekündet worden ist.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. November 2015 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als von der Verfügung direkt betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2      Die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit Entscheid vom 18. November 2015 trat das Strafgericht nicht auf die Beschwerde ein. Dieser Entscheid (inklusive Beilagen und Rechtsmittelbelehrung) wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformationen der Post am 30. November 2015 zugestellt und zwar an seine damals gemäss Adresshistorie Datenmarkt Basel-Stadt gültige Wohnadresse in Italien. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 1. Dezember 2015 zu laufen und endete am Donnerstag, den 10. Dezember 2015. Der Beschwerdeführer hätte den Nichteintretensentscheid des Strafgerichts demnach bis spätestens am 10. Dezember 2015 anfechten müssen. Das als Beschwerde entgegengenommene Schreiben datiert  vom 11. August 2017 und ist somit deutlich zu spät erfolgt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.

2.1      Vollständigkeitshalber ist anzufügen, dass die Beschwerde auch im Falle ihrer materiellen Behandlung abzuweisen gewesen wäre, denn auch die erst am 18. September 2015 erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. August 2015 ist zu spät erfolgt, da die gesetzliche Frist von zehn Tagen nicht eingehalten wurde (Art. 354 Abs. 1 StPO).

2.2      Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Adresshistorie Datenmarkt Basel-Stadt bei den Einwohnerdiensten ab dem 1. Januar 2010 (bis zum 8. Juni 2016) mit Wohnadresse in Italien gemeldet war. Gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO und gestützt auf Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Art. XII des Vertrages zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung dieses Übereinkommens waren die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht berechtigt, ihre Verfügungen dem Beschwerdeführer per Einschreiben direkt an seine Wohnadresse zuzustellen. Wie die Sendungsinformationen der Post ergeben haben, konnte dem Beschwerdeführer der Strafbefehl eingeschrieben am 24. August 2015 zugestellt werden (Akten S. 72). Der Strafbefehl ist dem Beschwerdeführer demnach entgegen seiner Behauptung in den Schreiben vom 11. August und 15. September 2017 korrekt zugestellt worden.

2.3      Die eingereichten Flugverbindungsbestätigungen vermögen nicht zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer am 24. August 2015 tatsächlich nicht in Italien befunden hat. Eine zwischen den beiden Terminen liegende Ausreise in die Schweiz und Rückreise nach Italien kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer rege und jeweils kurzzeitig quasi zwischen Neapel und Basel hin und her pendelt. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer unzweifelhaft belegen könnte, dass er sich zur fraglichen Zeit, das heisst am 24. August 2015, nicht in Italien befunden hätte, vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern, denn der Beschwerdeführer hat dafür zu sorgen, dass ihm die Post auch während seiner (ferien- oder anderweitig bedingten) Abwesenheit ordnungsgemäss an seinem Wohnsitz zugestellt werden kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Sendung nicht angetroffen und deshalb eine Abholeinladung hinterlegt, gilt die Zustellung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als spätestens am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist erfolgt (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.; BGer 6B_553/2008 vom 27.08.2008 E. 3, 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 3 und 4). Bereits die Einsprache vom 18. September 2015 ist somit viel zu spät erfolgt.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 400.‒ festgelegt (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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