Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.125
ENTSCHEID
vom 16. August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Mandy Jessica Widmer
__________________________________________________________
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...], Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. Juli 2017
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2017 Einsprache. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.
Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2017 zugestellt, wobei die Beschwerdeführerin die Annahme verweigerte. Mit vom 24. Juli 2017 datierendem Schreiben reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft eine Eingabe ein. Sie machte darin sinngemäss geltend, dass sie sich wegen Sprach- und Übersetzungsproblemen nicht innert zehn Tagen gemeldet habe sowie, dass sie weder die Busse, noch die Zahlungserinnerung erhalten habe und deswegen keine Möglichkeiten gehabt habe zu reagieren. Die Staatsanwaltschaft leitete die Eingabe ans Strafgericht weiter. Der zuständige Verfahrensleiter des Strafgerichts verfügte am 3. August 2017 die Weiterleitung der Eingabe an das Appellationsgericht zur Prüfung, ob sie als Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 5. Juli 2017 zu werten sei. Mit Verfügung vom 8. August 2017 nahm sie der instruierende Appellationsgerichtspräsident als Beschwerde entgegen und stellte sie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zu.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juli 2017 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin hat als von der Verfügung direkt betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht des Kanton Basel-Stadt als Einzelgericht. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde in italienischer Sprache verfasst.
1.3.1 Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss Bundesgericht besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.). Das Appellationsgericht nimmt in italienischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde in italienischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz. Sie wird somit nach dem Gesagten ausnahmsweise entgegengenommen.
1.3.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihr diejenigen Verfahrenshandlungen und Akten, auf deren Verständnis sie angewiesen ist, um sich sinnvoll zu verteidigen, kostenlos übersetzt werden (BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120). Aus diesem Grund werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Italienisch übersetzt.
1.4 Fraglich und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Die Beschwerde wurde am 25. Juli 2017 bei der italienischen Post aufgegeben und am 27. Juli 2017 der Schweizerischen Post übergeben.
1.4.1 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO gilt die Zustellung als erfolgt, wenn die Adressatin oder der Adressat bei persönlicher Zustellung die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
1.4.2 Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post (act. 3) am 13. Juli 2017 zugestellt, jedoch verweigerte die Beschwerdeführerin die Annahme. Dies ist auf der Sendungsverfolgung festgehalten (act. 3). Die Beschwerdefrist begann daher am Freitag 14. Juli 2017 zu laufen. Da der 23. Juli 2017 als letzter Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, endete die Frist am Montag 24. Juli 2017. Die Beschwerde – welche zwar mit 24. Juli 2017 datiert ist – wurde aber erst am 25. Juli 2017 der italienischen Post und am 27. Juli 2017 der Schweizerischen Post übergeben. Massgebend für die Fristwahrung ist nach dem Gesagten die Übergabe an die Schweizerische Post. Diese erfolgte zu spät. Auf die verspätete Eingabe wird daher nicht eingetreten.
1.5 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da die Beschwerdeführerin bereits die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erhoben hat und das Einzelgericht in Strafsachen daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
2.
Weiter steht in Frage, ob die Beschwerde angesichts der Begründung der Beschwerdeführerin, die mangelnden Sprachkenntnisse hätten zur Verspätung der Eingabe geführt, als implizites Wiederherstellungsgesuch zu betrachten ist.
2.1 Bei der zehntägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar. Jedoch könnten die Ausführungen der Beschwerdeführerin als implizites Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO verstanden werden (vgl. Riedo, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 9). Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Das Gesuch ist schriftlich und begründet innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei derjenigen Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Dabei hat die Partei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Ein unausgesprochenes Gesuch um Wiederherstellung liegt bereits dann vor, wenn die Verspätung in einer Laieneingabe begründet wird (Riedo, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 9).
2.2 Nach dem Gesagten hätte ein Wiederherstellungsgesuch für die Einsprachefrist bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Das Appellationsgericht ist dafür nicht zuständig. Eine Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft ist jedoch vorliegend aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt, da mangelnde Sprachkenntnisse keinen ausreichenden Wiederherstellungsgrund darstellen (BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3, BGer 1P.232/2006 vom 3. Juli 2006 E. 3.3; Riedo, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 38). Dem Gesuch wäre somit auch materiell kein Erfolg beschieden.
3.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dessen ordentlichen Kosten zu tragen. Umständehalber wird indessen ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
(Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Italienisch übersetzt)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen BLaw Mandy Jessica Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.