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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.03.2016 BES.2016.37 (AG.2016.302)

10 mars 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,090 mots·~5 min·8

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.37

ENTSCHEID

vom 10. März 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

c/o Justizvollzugsanstalt Solothurn,

Postfach 114, 4543 Deitingen 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binnigerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 17. Februar 2016

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft das Nichteintreten auf die Strafanzeige des A____ vom 3. September 2015, „da der in Frage kommende Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt“ seien. A____ hatte in der genannten Strafanzeige med. pract. B____, Oberarzt der Forensik der [...], der Erstellung eines falschen Gutachtens bezichtigt.

Gegen diesen Entscheid hat A____ rechtzeitig Beschwere erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, da klarerweise ein falsches Gutachten erstellt worden sei und dies für ihn zukünftig verheerende Folgen zeitigen könnte. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]; §  17 lit. a Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist grundsätzlich frei (Art. 393 Abs. 2 StPO). Eine Einschränkung erfährt sie gemäss einem Teil der Lehre einzig in Bezug auf den für die Strafverfolgung notwendigen Tatverdacht: Da es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, habe sich die Beschwerdeinstanz zurück zu halten und habe den Entscheid nur aufzuheben, wenn sich die Nichtannahme eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO als gesetzeswidrig oder offensichtlich falsch erweise (s. Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 310 N 13; vgl. unten Ziff. 2.1 zum Spielraum der Staatsanwaltschaft betreffend das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Ver-fahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (im Zweifel für das Härtere [die Anklage]; Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar zur StPO, Niggli et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter: Liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.155 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).

2.2      Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Muri, AG, vom 1. Dezember 2011 der Gefährdung des Lebens (Art. 129 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) und der Drohung (Art. 180 StGB) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, wobei deren Vollzug zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben wurde. Die Anordnung einer solchen war im psychiatrischen Gutachten des Arztes B____ vom 31. August 2010 empfohlen worden (Gutachten vom 31. August 2010 S. 65). Mit Datum vom 15. Juli 2015 erstellte B____ ein zweites psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer, nachdem ihn das Amt für Justizvollzug Aarau im Hinblick auf allfällige Vollzugslockerungen darum ersuchte hatte. Der Beschwerdeführer wirft B____ vor, im Gutachten vom 15. Juli 2015 werde er (der Beschwerdeführer) falsch zitiert und werde eine „falsche Therapie mit falscher Medikation etc.“ empfohlen. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung festhält, ist eine inhaltliche Kritik am Gutachten grundsätzlich im Rahmen eines Verfahrens bzw. (anstehenden) Entscheids, welcher sich auf das Gutachten abstützt, vorzubringen oder aber ein sich auf das Gutachten abstützender Entscheid mit Verweis auf die behauptete Mangelhaftigkeit des Gutachtens anzufechten. Soweit der Beschwerdeführer den Experten strafrechtlich verfolgt wissen möchte, ist er darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 307b StGB mindestens eines Eventualvorsatzes betreffend die Strafbarkeitselemente bedarf. B____ müsste demnach zumindest in Kauf genommen haben, dass in seinem Gutachten falsche oder unvollständige Befunde benannt oder aber aus korrekten Befunden die falschen Schlussfolgerungen gezogen werden (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, Niggli/Wipächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2013, Art. 307 N 22 und 31). Hinweise, die solches nahe legen, sind den Akten nicht zu entnehmen und werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat im Gegenteil ausgesagt, er gehe davon aus, dass B____ das Gutachten „wohl aus Fahrlässigkeit“ falsch geschrieben und er frühere Fehldiagnosen von anderen Ärzten übernommen habe. Er (der Beschwerdeführer) wüsste keinen Grund, weshalb B____ wissentlich ein falsches Gutachten erstellen sollte (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2016 S. 5). Darüber hinaus erweist sich das Gutachten in jeglicher Hinsicht als lege artis erstellt. Ein solches hat grundsätzlich aus einer Einleitung, einer Aktenauswertung, einer Anamnese der Vorgeschichte, Angaben des Exploranden zum Tatvorwurf, Verarbeitung von Fremdauskünften (insbesondere Krankengeschichte, Angaben von Drittpersonen), dem Befund sowie der Beurteilung zu bestehen (Nedopil/Dittmann/Kiesewetter, Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, Zeitschrift für Strafrecht 2005, S. 127 ff.). Das Gutachten vom 15. Juli 2015 entspricht diesen Anforderungen. Damit durfte die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen, dass der beanzeigte Straftatbestand nicht erfüllt wurde und ein Strafverfahren als aussichtslos zu beurteilen ist. Keineswegs erweist sich der Entscheid der Staatsanwaltschaft als gesetzeswidrig oder offensichtlich falsch. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich nicht aufzuheben.

3.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inklusive Auslagen).

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Staatsanwaltschaft

            - Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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