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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.03.2016 BES.2016.35 (AG.2016.220)

29 mars 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,998 mots·~15 min·7

Résumé

Zusammenlegung der Verfahren und Gewährung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.35

ENTSCHEID

vom 29. März 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

geb. [...]                                                                                            Beschuldigte

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. Februar 2016

betreffend Zusammenlegung der Verfahren und Gewährung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO

Sachverhalt

Die aus Thailand stammende Schweizer Bürgerin A____ (Beschwerdeführerin/Beschuldigte) wurde am 20. Januar 2016 im Rahmen einer in mehreren Kantonen durchgeführten Aktion gegen Menschenhandel und Förderung der Prostitution durch die Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Eine gegen die Haftanordnung erhobene Beschwerde der Beschuldigten wies das Appellationsgericht am 23. Februar 2016 ab. Am 3. Februar 2016 beantragte die Beschuldigte die Zusammenlegung der bisher getrennt geführten Verfahren gegen sie und die Mitbeschuldigte B____, genannt „[...]“, und ersuchte um Gewährung der Teilnahme an den Beweiserhebungen in jenem Verfahren. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft beide Anträge ab.

Gegen diese Verfügung hat die Beschuldigte am 19. Februar 2016 Beschwerde erhoben und beantragt, es seien die Verfahren gegen sie und B____ zusammenzulegen, unter Gewährung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Teilnahme an den Beweiserhebungen im Verfahren gegen B____ zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat am 7. März 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat am 16. März 2016 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382 N. 1 f.; AGE BES.2015.15 vom 11. Februar 2016 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verlangt die Zusammenlegung eines sie selbst betreffendes Strafverfahrens mit demjenigen einer Mitbeschuldigten und die Gewährung des Teilnahmerechts in jenem Verfahren. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Darauf ist einzutreten.

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2  StPO).

2.

2.1      Der angefochtenen Verfügung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt resp. Tatvorwurf zugrunde: Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, am Menschenhandel mit thailändischen Prostituierten und Förderung der Prostitution beteiligt gewesen zu sein. Sie soll im Studio [...], einem mutmasslichen Abnehmerbetrieb für thailändische Prostituierte, eine wichtigere Rolle gespielt haben, als nur diejenige einer Essenslieferantin, wie sie dies darstelle. Gemäss Aussagen von befragten Zeuginnen soll sie vielmehr die Assistentin von „[…]“ (B____) gewesen sein. Sie habe allgemein zum Geschäft geschaut, den Frauen Weisungen erteilt und auch mit den Kunden über Preis und Leistungen verhandelt. Schliesslich habe sie auch Frauen von Bahnhöfen/Flughäfen und Etablissements abgeholt und zum Studio [...] chauffiert.

2.2      Die Vorinstanz hat erwogen, die Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und B____ befänden sich aufgrund der Haftanordnung zwar formell im Stadium einer Untersuchung, sie seien aber über weite Strecken faktisch noch im Stadium der polizeilichen Ermittlungen steckengeblieben. Namentlich sei abzuklären, wer über welche Kontakte im In- und Ausland welche Engagements von Frauen im Salon organisiert habe, wie die Geldflüsse gelaufen seien sowie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und durch wen weitere Straftaten – namentlich Handel mit Betäubungsmitteln – im Salon begangen worden seien. Auch die Hierarchien im Salon seien unklar. In diesem Zusammenhang seien Ermittlungsergebnisse zu erwarten, von denen die jeweils andere beschuldigte Person noch keine Kenntnis habe. Eine Vereinigung der Verfahren hätte daher zur Folge, dass die Beschuldigten Kenntnis von neuen Vorwürfen erhalten könnten, zu denen sie sich noch nicht hätten äussern können. Insoweit bestehe daher (noch) kein Anspruch auf Akteneinsicht.

Da zudem noch offen sei, wann allenfalls neue, in den Akten zu dokumentierende Erkenntnisse generiert würden, lasse sich auch keine Teilnahme an den Beweiserhebungen im Verfahren der jeweils anderen Beschuldigten bewilligen. Ferner sei eine Teilnahme auch deshalb nicht zu gewähren, weil aufgrund des Hierarchiegefälles von zu befragenden bzw. teilnehmenden Personen die Feststellung der Wahrheit gefährdet sei. Vorliegend sei nicht nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin effektiv die Stellvertreterin von B____ gewesen sei, Gegenstand des Verfahrens, sondern bejahendenfalls auch, in welcher Abhängigkeit sie zu dieser gestanden habe. Schliesslich sei zu verhindern, dass die jegliche Tatbeteiligung bestreitende Beschwerdeführerin, falls sich ihre Aussagen bestätigten, im Rahmen der Ausübung des Teilnahmerechts Kenntnis von komplexen Abläufen des Menschenhandels sowie persönlichen Verwicklungen auch in Thailand erhalte, die sich missbrauchen liessen oder aus denen für sie, falls ihre Fallkenntnis bekannt würde, eine Gefahr resultieren könnte.

2.3      Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz unterscheide nicht zwischen dem Antrag auf Verfahrenszusammenführung und demjenigen um Gewährung der Teilnahmerechte und nenne die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen teilweise nicht. Ihr scheine es einzig darum zu gehen, der Beschwerdeführerin die Teilnahmerechte nicht gewähren zu müssen. Dies stelle aber keinen sachlichen Grund für eine Verfahrenstrennung im Sinne von Art. 30 StPO dar. Überhaupt nenne die Vorinstanz keine solchen Gründe. Dass sich das Verfahren noch im Stadium der polizeilichen Ermittlungen befinde, sei einerseits kein solcher Grund und treffe andererseits angesichts der bereits getätigten umfangreichen Beweiserhebungen nicht zu. Zudem gelte der Grundsatz der Verfahrenseinheit auch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren. Die Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und B____ seien demnach gemeinsam zu führen und ihr folglich auch die Teilnahmerechte zu gewähren. Soweit es sich um denselben Verfahrensgegenstand handle, gelte dies im Übrigen selbst bei getrennten Verfahren.

Einschränkungen der Teilnahmerechte seien zudem gestützt auf Art. 108 StPO zu befristen und auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen. Vorliegend scheine die Staatsanwaltschaft die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin aber nicht nur bei Einvernahmen von B____ ohne zeitliche Begrenzung verweigern zu wollen, sondern auch bei allen andern Beweiserhebungen in jenem Verfahren, namentlich auch bei Einvernahmen von Zeugen. Ihre Argumentation, das Teilnahmerecht aufgrund zu erwartender, indes nicht näher genannter Erkenntnisse zu verweigern, finde in Art. 108 und 149 StPO keine Stütze. Die Staatsanwaltschaft bemühe vielmehr eine unzulässige Analogie zum Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 StPO. Ohnehin lasse sich die Verweigerung der Teilnahmerechte nicht rechtfertigen, da die Vorinstanz hinsichtlich eventueller neuer Vorwürfe jede Konkretheit vermissen lasse. Auch ihre zweite Argumentationslinie, dass aufgrund des Hierarchiegefälles, womit wohl eine Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu B____ gemeint sei, die Wahrheitsfindung gefährdet sei, überzeuge nicht. Wiederum bleibe die Vorinstanz völlig vage und beschwöre eine rein abstrakte, theoretische Gefährdung herauf. Eine solche genüge aber zur Verweigerung des Teilnahmerechts nicht. Vielmehr brauche es beispielsweise eine konkrete Kollusionsgefahr. Die Annahme eines Hierarchiegefälles stehe im Übrigen im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin angeblich die Geschäftspartnerin oder Stellvertreterin von B____ sein soll. Schliesslich berufe sich die Staatsanwaltschaft bezüglich einer angeblichen Missbrauchsgefahr anscheinend auf die nicht einschlägige Bestimmung des Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO. Spezialpräventive Erwägungen, wonach eine eigene deliktische Tätigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund von in der Befragung von B____ erlangten Kenntnissen verhindert werden soll, seien nicht Gegenstand der genannten Gesetzesbestimmung. Im Übrigen sei die behauptete Missbrauchsgefahr wiederum völlig abstrakt und stehe im Widerspruch zum angeblich dringenden Tatverdacht des Menschenhandels gegen die Beschwerdeführerin. Damit erweise sich die Verweigerung des Teilnahmerechts als unzulässig.

3.

3.1      Unter den Parteien besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Teilnahme an Beweiserhebungen nach Art. 147 StPO richtet, nachdem sowohl gegen sie wie auch gegen B____ infolge der Anordnung von Untersuchungshaft ein Strafverfahren eröffnet worden ist (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Die nach der Haftanordnung durchgeführten polizeilichen Einvernahmen erfolgten folglich in delegierter Form (BGE 138 IV 25 E. 5.4.3 S. 35).

Das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten ist seit Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung heftig umstritten. Im Grundsatzentscheid BGE 139 IV 25 hat das Bundesgericht das Recht von Mitbeschuldigten an Einvernahmen der anderen Mitbeschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO teilzunehmen, bejaht. Allerdings setze das Teilnahmerecht Parteistellung voraus, sodass Art. 147 Abs. 1 StPO in getrennt geführten Verfahren nicht zur Anwendung gelange. Die Bestimmung verschafft gemäss Bundesgericht kein Recht, bei den Einvernahmen im parallelen Verfahren gegen Mittäter anwesend zu sein (BGE 140 IV 172 E. 1.2 S. 174 ff., 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.; BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.2, 6B_2021/2013 vom 29. September 2014 E. 3.2; AGE BES.2015.18 vom 26. Mai 2015 E. 2.1). Da die Staatsanwaltschaft vorliegend getrennte Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und die Mitbeschuldigte B____ führt, kommt das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin bezüglich Einvernahmen im Verfahren gegen die Mitbeschuldigte gestützt auf Art. 147 StPO hier prima vista nicht zum Tragen. In der Folge ist jedoch zu prüfen, ob die getrennte Verfahrensführung mit dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens vereinbar ist, was die Beschwerdeführerin bestreitet.

3.2     

3.2.1   Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Art. 29 StPO verlangt grundsätzlich nicht nur die gemeinsame Beurteilung, sondern auch die gemeinsame Verfolgung von Straftaten in einem einzigen Untersuchungsverfahren (vgl. auch BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219); die Verfolgung durch die gleiche Behörde genügt nicht. Das Bundesgericht hat im Entscheid 138 IV 214 – in Bezug auf Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO – klar festgehalten, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit auch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren gilt und dass eine Verletzung von Bundesrecht vorliegt, wenn die Verfahrenseinheit nur im Beurteilungsverfahren, nicht aber im Untersuchungsverfahren gewährleistet ist (a.a.O., E. 3.6 und 3.7 S. 221 f.). Das muss selbstverständlich auch für Fälle gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO gelten. Es genügt daher nicht, die Verfahren erst im Hinblick auf die Anklageerhebung und die Überweisung ans Strafgericht zusammenzulegen, wenn die Voraussetzungen zur gemeinsamen Verfolgung bereits im Untersuchungsstadium gegeben sind.

3.2.2   Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; AGE BES.2015.18 vom 26. Mai 2015 E. 2.3 ff.). Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob Gründe für eine Verfahrenstrennung vorliegen. Soweit solche fehlen, ist ein Ausschluss der von Art. 147 Abs. 1 StPO gewährleisteten Teilnahmerechte nicht zulässig (ebenso: Godenzi, Teilnahmeberechtigte „Parteien“ bei getrennt geführten Strafverfahren, in: forumpoenale 2/2015 S. 109, 113 f., mit Hinweisen auf Entscheide des Kantonsgerichts Neuchâtel und des Obergericht Thurgau [Fn. 34]; Wyder, Teilnahmerechte des Beschuldigten im Strafprozess dürfen nicht ausgehöhlt werden, in: Anwaltspraxis 4/2015 S. 164, 165). Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Beschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf rein organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafbehörden (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 214 E.3.2 S. 219 mit Hinweisen; Bartezko, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 30 N. 1 ff.; Fingerhuth/Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 30 N. 1 ff. StPO). Auch der blosse Umstand, dass das Verfahren aufgrund des Untersuchungsergebnisses für die verschiedenen Beteiligten unterschiedliche Wege nehmen kann (Anklage, Einstellung, Strafbefehl), ist kein sachlicher Grund für getrennte Untersuchungsverfahren, besteht doch diese Möglichkeit bei mehreren der Mittäterschaft oder Teilnahme beschuldigten Personen immer und muss die Verfahrenseinheit nach dem oben Gesagten bei gegebenen Voraussetzungen im Untersuchungsverfahren unabhängig von einer gemeinsamen Beurteilung gewährleistet sein.

Eine Verfahrenstrennung kann nach beschuldigten Personen (ratione personae) oder nach zu behandelnden Delikten (ratione delicti) erfolgen. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen setzt voraus, dass mindestens zwei Tätergruppen hauptsächlich unabhängig voneinander handeln und nur wenige Querverbindungen zwischen den Tätergruppen bestehen. Aus Gründen der Prozessökonomie gilt es in derartigen Konstellationen eine geteilte Durchführung der Verfolgung und Beurteilung zu prüfen. Eine Verfahrenstrennung kann sich gemäss Praxis insbesondere dann aufdrängen, wenn es betreffend die gleichen Hauptbeteiligten voneinander unabhängige Handlungskomplexe zu beurteilen gilt (Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Die Bestimmung des Gerichtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, ZStStr - Zürcher Studien zum Strafrecht Band/Nr. 80 S. 408).

3.3      Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Verfahrensvereinigung im Wesentlichen damit, dass im Haftverfahren gegen sie einzig in Bezug auf den Salon [...] ein Tatverdacht geäussert worden sei. Es gehe somit lediglich um die Frage einer Beteiligung oder Mittäterschaft ihrerseits sowie B____s bezüglich des [...] und damit um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand.

3.3.1   Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Anordnung von Haft einen dringenden Tatverdacht voraussetzt (Art. 221 Abs. 1 StPO) und dass ein solcher für sie im Zeitpunkt des Haftantrages lediglich in Bezug auf eine Beteiligung am Betrieb des [...] vorlag. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2016 aber zu Recht darauf hin, dass Gegenstand der vorliegenden, in mehreren Kantonen geführten Ermittlungen ein komplexer Fall von Menschenhandel, Förderung der Prostitution etc. bildet, in welchen Personen in verschiedenen Kantonen und auch Personen, Behörden, Geschäfte und Banken in Thailand verwickelt sein sollen. Die Untersuchungen gehen somit weit über den mutmasslich lediglich einen Abnehmerbetrieb für thailändische Prostituierte bildenden Salon [...] hinaus. Es geht vielmehr darum zu klären, welche Rolle der Beschwerdeführerin und B____ in diesem Tatkomplex je zukommt. Mittlerweile gibt es denn auch Hinweise auf eine weitere Verstrickung der Beschwerdeführerin in die genannten Delikte ausserhalb des [...].

So hat die Mitbeschuldigte B____ behauptet, die Beschwerdeführerin sei selber Besitzerin von Mädchen sowie eines eigenen Bordells an der [...]strasse in Basel (Einvernahmeprotokolle vom 24. Februar 2016, S. 3 und vom 2. März 2016, S. 2). Dass in Basel, abgesehen vom [...] weitere Bordelle mit Prostituierten aus demselben Umfeld existieren, ergibt sich auch aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft Bern vom 30. Oktober 2015 (S. 2). Auch aus den Befragungen von Auskunftspersonen ergeben sich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in weitere Aktivitäten eines zwischen der Schweiz und Thailand bestehenden Menschenhandels involviert sein könnte. Namentlich ist einem Line Chat zwischen der Prostituierten C____ (genannt [...]) und der mutmasslich als Organisatorin von Reisen und Visa für die Prostituierten tätigen D____ (genannt [...]) vom 4. Juni 2014 (Zeile 160) zu entnehmen, dass C____, welche ebenfalls im Salon [...] tätig war, auf die Rückkehr der Beschwerdeführerin (genannt [...]) warten wolle, weil diese gesagt habe, „dass sie für mich [C____] einen Laden suchen wird.“. Diese Formulierung legt nahe, dass die Beschwerdeführerin Prosituierte nicht nur in den Salon [...], sondern auch in andere Etablissements vermitteln konnte. Ähnliches ergibt sich aus der Einvernahme von E____ (genannt [...]) durch die Staatsanwaltschaft Bern vom 26. Januar 2016 (Zeilen 430 ff., 461). Sie hat berichtet, dass die Frau, welche mit ihr aus Thailand in die Schweiz geflogen sei (genannt [...]), von der Beschwerdeführerin in ein anderes Etablissement gebracht worden sei als sie. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch E___ zunächst an einem anderen Ort als im [...] untergebracht und sie erst eine Woche später nach Basel chauffiert. Auch dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin Kontakte zu mehreren Etablissements – auch ausserhalb Basels – hatte. Dafür spricht schliesslich, dass sie auf Vorhalt hin eingestanden hat, mit „[…]“ (einer mutmasslichen Schlepperin) sowohl per Line Chat als auch zumindest einmal persönlich zwecks einer Geldübergabe in Basel Kontakt gehabt zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 3. März 2016 S. 15 ff.).

3.3.2   Nach dem Gesagten liegt somit eine Situation vor, in welcher sich zwar der dringende Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin und B____ in Bezug auf den Salon [...] als gemeinschaftlich begangene Tat darstellt. Darüber hinaus gibt es aber auch Anhaltspunkte für eigenständige Handlungskomplexe der beiden Beschuldigten. Die Situation stellt sich insofern völlig anders dar, als diejenige im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Appellationsgerichts (BES.2015.38 vom 5. August 2015 E. 2.4). In jenem Fall wurden die Verdächtigten gleichzeitig anlässlich eines gemeinschaftlich begangenen Diebstahls angehalten. Unter diesen Umständen erscheint daher eine vorläufige Verfahrenstrennung als gerechtfertigt. Der Antrag auf Zusammenlegung der Verfahren ist deshalb zurzeit abzuweisen. Ein Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verfahrens gegen B____ besteht unter diesen Umständen (noch) nicht. Sollte sich jedoch durch rasch vorzunehmende weitere Beweiserhebungen ergeben, dass sich der Tatverdacht für eine weitergehende Beteiligung der Beschwerdeführerin – oder der Mitbeschuldigten B____ – nicht erhärtet, wären die Verfahren zusammen zu legen.

3.4      Die Staatsanwaltschaft weist sodann zu Recht darauf hin, dass das Teilnahmerecht auch bei gemeinsam geführten Verfahren verweigert werden kann.

Dies namentlich dann, wenn sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. So hat das Bundesgericht im Entscheid BGer 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 = 139 IV 25 E. 5.5.4 in einem obiter dictum ausgeführt, in Anbetracht des Kontextes zwischen dem Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen (Art. 147 Abs. 1 StPO) und dem Akteneinsichtsrecht (Art. 101 Abs. 1 StPO) könne in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO und in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO erwogen werden, dass eine beschuldigte Person an der Einvernahme einer mitbeschuldigten Person nur teilnehmen könne, wenn sie selber in einer Einvernahme bereits mit dem Sachverhalt konfrontiert wurde, welcher der mitbeschuldigten Person in der Einvernahme vorgehalten wird. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E 2.3 bestätigt, indes ohne Begründung oder Hinweis auf 139 IV 25 und offen gelassen in BGE 141 IV 220 E 4.4 mit Hinweisen auf 139 IV 25 und die kritische Lehre.

Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit den Vorwürfen bezüglich einer weitergehenden Involvierung in den Menschenhandel und die Förderung der Prostitution noch nicht konfrontiert. Ihr Ausschluss von der Einvernahme der Mitbeschuldigten B____ ist daher gerechtfertigt, solange sie nicht einlässlich mit allen im Raum stehenden Vorwürfen konfrontiert worden ist (vgl. so auch Häring, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 146 N 2b im Zusammenhang mit dem Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO). Der aktuelle Ausschluss der Beschwerdeführerin von den Einvernahmen der Mitbeschuldigten B____ rechtfertigt sich zudem auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO. Demnach kann eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn eine Interessenkollision besteht oder sie im Verfahren noch als Zeugin oder Auskunftsperson einzuvernehmen ist. Diese Regel gilt auch für das Vorverfahren und soll mögliche Beeinflussungen und Kollusion verhindern (Häring, a.a.O., Art. 146 N 23). Wie die Befragungen der Beschwerdeführerin und von B____ zeigen, belastet diese die Beschwerdeführerin auch mit Vorwürfen, für die es zuvor noch keine Hinweise gab, wie namentlich den Vorwurf, dass sie die Besitzerin des Bordells an der [...]strasse sei. Zu diesem Thema sollte B____ als Zeugin oder Auskunftsperson befragt werden. Selbst bei Vorliegen eines gemeinsamen Verfahrens wäre somit der Beschwerdeführerin (noch) kein Teilnahmerecht jedenfalls bezüglich der Einvernahmen von B____ zu gewähren.

3.5      Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung rechtens, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen. Demgegenüber ist ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Zwar wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin von einer IV-Rente von CHF 2‘400.– lebt. Die Hablosigkeit ist deshalb von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Ruckstuhl, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N. 31). Zudem können ihre Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das amtliche Honorar ist mangels Kostennote zu schätzen. Ein zeitlicher Aufwand von 5 Stunden (à CHF 200.–) ist angemessen, sodass das Honorar auf CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 80.–) festzusetzen ist. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

            Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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