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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.09.2016 BES.2016.156 (AG.2016.724)

7 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,498 mots·~7 min·8

Résumé

Verfahrenskosten

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.156

ENTSCHEID

vom 7. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert

Beteiligte

Dr. A____                                                                            Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                      Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. August 2016

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Juni 2016 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 2 km/h in 30er Zone) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, bestraft. Zudem wurden ihr eine Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 5.30 auferlegt.

Gegen den Strafbefehl wehrte sie sich zunächst per E-Mail vom 29. Juni 2016, woraufhin sie von der zuständigen Staatsanwältin am 30. Juni 2016 darauf hingewiesen wurde, dass elektronische Eingaben gemäss Art. 110 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nur mit einer anerkannten elektronischen Signatur gültig sind (vgl. BES.2012.101 vom 18.11.13 E. 2.2.2). Es wurde ihr eine Nachfrist von 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens vom 30. Juni gewährt. Am 12. Juli 2016 wurde ihr das Schreiben vom 30. Juni 2016 durch die Post überreicht. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 13. Juli 2016 (Postaufgabe) Einsprache und führte darin aus, sie habe vorgängig zum Strafbefehl keine Bussenanzeige erhalten und sei somit nicht bereit, die Gebühr und die Auslagen des Strafbefehlsverfahrens zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 machte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts zur Frage der Zustellung von Postsendungen aufmerksam und wies sie darauf hin, dass sie ihre Einsprache bis am 29. Juli 2016 zurückziehen könne, andernfalls das Verfahren zur Beurteilung ans Strafgericht Basel-Stadt  überwiesen werde, was für sie mit zusätzlichen Kosten verbunden sein könne. Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juli 2016, dass die Zuverlässigkeit der Post zwar generell hoch sei, sie aber die Erfahrung gemacht habe, dass ihre Post im Kanton Freiburg häufig nicht an sie ausgehändigt, sondern dem Absender retourniert worden sei. Beigelegt war ein Schreiben des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg vom 15. Februar 2016, worin stand, dass einige Briefe dieser Amtsstelle nicht an A____ zugestellt werden konnten und sie deshalb eine Lösung mit der Post suchen solle.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Einsprache nicht zurückzogen hatte, wurden die Akten dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen.

Mit Verfügung vom 16. August 2016 stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei (Busse von CHF 40.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Im Weiteren wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2016 Beschwerde und verlangte wiederum den Erlass der Verfahrenskosten von CHF 205.30. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Akten der Vor-instanz beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen aber verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. August 2016 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 N 2). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgerichtspräsidium (§ § 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist bei der Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung der Fall. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.

1.3      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.        

Der Strafgerichtspräsident hat die Einsprache abgewiesen, da vor Zustellung des Strafbefehls bereits zwei (nicht eingeschriebene) Briefe, nämlich am 7. Mai 2015 die Übertretungsanzeige und am 9. Juli 2015 die Zahlungserinnerung, an die Beschwerdeführerin versandt worden seien. Unter diesen Umständen sei nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass die Beschuldigte zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe. Auch wurde die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 14. Juli 2016 seitens der Staatsanwaltschaft über diese Rechtsprechung aufgeklärt.

3.

3.1      Gemäss Entscheiden des Appellationsgerichts AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 und BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann  die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14). So hat das Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandte Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter erachtete das Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als nachgewiesen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit gewöhnlicher Post (d.h. nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011; bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).

3.2      Seit dem Inkrafttreten  der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127, vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig.

3.3      In den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung, welche am 7. Mai 2015 und am 9. Juli 2015 mit gewöhnlicher Post an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt wurden. Zwar ist im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, da sich die Adresse der Beschwerdeführerin, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat – der an ihre Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl und der Entscheid der ersten Instanz konnten ihr zugestellt werden. Auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg vom 15. Februar 2016 vermag an der Sachlage nichts zu ändern. Es belegt zwar, dass es mit der Briefzustellung an die Beschwerdeführerin einige Male Probleme gab und einzelne Briefe dem Amt mit der Begründung, die Adresse sei nicht korrekt, retourniert wurden. In casu passierte dies aber gerade nicht. So wurden sowohl die Übertretungsanzeige wie auch die Zahlungserinnerung nicht als sogenannte unzustellbare Postsendung an die Kantonspolizei retourniert. Dies stellt zweifellos ein weiteres Indiz für die korrekte Zustellung der beiden Sendung dar.

Aufgrund dieser Umstände ist es ausgeschlossen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung bei der Beschwerdeführerin angekommen sind, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt worden sind. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und ihre Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in Kenntnis gesetzt worden ist. Ihre Beteuerung, sie habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung.

3.4      Da die Beschwerdeführerin auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von den Kantonspolizei zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa) der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). In casu wurde somit der Mindestansatz verwendet.

4.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.– festgelegt (§ 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Nicole Hilpert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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