Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.142
ENTSCHEID
vom 2. November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____ , [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Juli 2016
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 15. März 2016 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Gegen den am 22. März 2016 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2016 Einsprache. Aus dieser Einsprache ergibt sich, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten und daher nicht die entsprechende Busse, sondern nur die Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 208.60 angefochten wird. Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner Einsprache sinngemäss aus, dass er, nachdem er die Übertretungsanzeige vom 15. Oktober 2015 erhalten habe, die Busse von umgerechnet EUR 36.36 mit Bankcheck […] am 20. Oktober 2015 beglichen habe. Als Beweis für die erfolgte Zahlung legte er die Kopie eines von ihm unterzeichneten Checks über Euro 36.36 mit Datum vom 20. Oktober 2015 bei. Am 4. April 2016 erging vom Strafbefehlsdezernat ein Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Basel-Stadt mit der Bitte um Abklärung, ob die Checkzahlung bei der Polizei eingegangen sei. Am 2. Mai 2016 teilte die Sachbearbeiterin der Kasse der Kantonspolizei Basel-Stadt dem Strafbefehlsdezernat mit, dass bei ihnen weder eine Zahlung noch ein Check eingegangen sei. Diese Auskunft wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Mai 2016 per Einschreiben und, da dieses nicht abgeholt wurde, zusätzlich am 31. Mai 2016 mit A-Post mitgeteilt. Im gleichen Schreiben wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass das Strafbefehlsdezernat am Strafbefehl festhalte und die Akten dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen würden. Am 22. Juni 2016 erfolgte die Überweisung des Strafverfahrens an das Strafgericht.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei (Busse von CHF 40.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer in die französische Sprache übersetzt und mit einer französischen Rechtsmittelbelehrung am 20. Juli 2016 zugestellt.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, welches am 28. Juli 2016 der Schweizerischen Post übergeben und mit Verfügung vom 4. August 2016 von der Strafgerichtspräsidentin zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet wurde, Beschwerde erhoben. Darin verlangt der Beschwerdeführer, dass die Kostenauflage aufzuheben sei, da er nichts dafür könne, wenn der Check bei der Polizei nicht ankomme. Mit Verfügung vom 10. August 2016 ist der Beschwerdeführer von der Appellationsgerichtspräsidentin aufgefordert worden, dem Gericht bis zum 31. August 2016 das Original oder eine beglaubigte Kopie der Belastungsanzeige seines Bankkontos einzureichen, aus welcher sich ergebe, dass der Betrag von EUR 36.36 der Kantonspolizei tatsächlich überwiesen wurde. Am 30. August 2016 ist beim Appellationsgericht das Antwortschreiben des Beschwerdeführers eingegangen, dem ein Originalcheck über EUR 36.36, ausgestellt am 24. August 2016, „payable en France“ beilag und in welchem der Beschwerdeführer nun nicht mehr von der Bezahlung der Busse sprach, sondern dass er bereits früher einen Check geschickt habe, den man offenbar nicht erhalten habe. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Strafgerichtspräsidentin ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Juli 2016 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 356 StPO N 3; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m § 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist bei dem Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall.
1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post am 20. Juli 2016 zugestellt (act. 4 S. 41). Die Beschwerdefrist begann daher am 21. Juli 2016 zu laufen und endete am 30. Juli 2016. Die undatierte Beschwerde wurde der Schweizerischen Post am 28. Juli 2016 übergeben und dem Strafgericht zugestellt. Dieses war zwar nicht die zuständige Instanz, doch schadet das dem Beschwerdeführer nicht. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO ist für die Fristwahrung die Einreichung des Rechtsmittels bei einer unzuständigen schweizerischen Behörde ausreichend. Die Strafgerichtspräsidentin hat die Beschwerde in der Folge zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.
1.4 Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen (SCHMID, a.a.O., Art. 86 N 12, Bezug nehmend auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Vorliegend wird aber das in französischer Sprache abgefasste Beschwerdeschreiben ausnahmsweise und ohne präjudizielle Wirkung ohne Weiterungen entgegengenommen, da Französisch eine hiesige Landessprache ist und es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt (AGE BES.2015.90 vom 22. September 2015 E. 1.3, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.5 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Kostenauflage von CHF 208.60 gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 13. Juli 2016. Der Schuldspruch und die ausgesprochene Sanktion sind in Rechtskraft erwachsen.
2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass die Auflage der Verfahrenskosten von CHF 208.60 nicht rechtens sei, da er – so noch die Erklärung in seiner Einsprache vom 22. März 2016 – die Busse bereits am 20. Oktober 2015 bezahlt habe („déja payé“).
2.3 Die im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch die Sachbearbeiterin der Kasse der Kantonspolizei Basel-Stadt durchgeführte Abklärung hat indessen ergeben, dass die Bezahlung der Busse zumindest bis zum 2. Mai 2016 (Mitteilung vom 2. Mai 2016 der Kasse Kantonspolizei an Strafbefehlsdezernat) nicht erfolgt war. Dies muss dem Beschwerdeführer anlässlich des Verfassens seiner Einsprache vom 22. März 2016 bewusst gewesen sein, sonst hätte er auf die Aufforderung des Appellationsgerichts vom 10. August 2016 – d.h. Monate nach der behaupteten Zahlung – die entsprechende Belastungsanzeige der Bank ohne Weiteres beibringen können. Überdies kann aus dem Umstand, dass er dem Schreiben an das Appellationsgericht vom 24. August 2016 einen neuen, am 24. August 2016 ausgestellten Check über den Betrag der Busse beilegte, nur der Schluss gezogen werden, dass der Bussenbetrag von EUR 36.36 auch am 24. August 2016 noch immer offen war.
2.4 Durch den „Avis d’intraction“ vom 15. Oktober 2015 war der Beschwerdeführer über die Folgen der nicht rechtzeitigen Bezahlung der Busse – Ausschluss des kostenlosen Ordnungsbussenverfahrens – orientiert.
2.5 Da der Beschwerdeführer somit auf die Übertretungsanzeige vom 15. Oktober 2015 nicht innert Frist (d.h. 30 Tagen) mit der effektiven Bezahlung der Busse reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei am 14. Dezember 2015 zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft (Strafbefehlsdezernat) überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist (im Gegensatz zum Ordnungsbussenverfahren) mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. a/aa) der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden; SG 154.980). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewendet.
3.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.– festgelegt (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810). Somit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 208.60 an die Staatsanwaltschaft und diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.– an das Appellationsgericht zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf
französisch)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.