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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.09.2016 BES.2016.137 (AG.2016.820)

12 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,021 mots·~5 min·8

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.137

ENTSCHEID

vom 12. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]   

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 20. Juli 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 21. Juni 2016 wurde die in Deutschland (Lörrach) wohnhafte A____ der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.– verurteilt. Der von A____ verspätet überwiesene Bussgeldbetrag von CHF 120.– wurde anteilsmässig mit der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet, so dass noch eine Restschuld von CHF 208.60 besteht. Dem Strafbefehl gingen eine Ordnungsbusse vom 1. November 2015, eine Übertretungsanzeige vom 7. Januar 2015 sowie eine Zahlungserinnerung vom 22. März 2016 an A____ voraus. In beiden Schreiben wurde A____ darauf aufmerksam gemacht, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung das Verfahren der Staatsanwaltschaft überwiesen werde.

Gegen den Strafbefehl vom 21. Juni 2016 ging bei der Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2016 eine von B____ unterzeichnete Einsprache ein. Die Staatsanwaltschaft überwies dieses Schreiben gleichentags als Einsprache an das Strafgericht und teilte gleichzeitig mit, dass sie am Strafbefehl festhalte. Das Einzelgericht für Strafsachen ist auf die Einsprache mit Verfügung vom 20. Juli 2016 wegen Verspätung nicht eingetreten.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat A____ mit Eingabe vom 27. Juli 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Pflicht zur Zahlung der Restschuld von CHF 208.80. Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft bzw. der Vorinstanz wurde verzichtet. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Beim Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Juni 2016 handelt es sich um eine Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird (Art. 80 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Diese unterliegt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO der Beschwerde. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2      Die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die fristgerecht eingereichte und begründete Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Das Einzelgericht für Strafsachen hat das Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. Juni 2016 mit der verspäteten Einreichung derselben begründet. Gegen einen Strafbefehl kann innert 10 Tagen nach Zustellung schriftlich bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 1 StPO). Als rechtzeitig übergeben gilt die Einsprache, wenn sie am letzten Tag der Frist entweder der Staatsanwaltschaft oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Einsprechern der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zehntagesfrist beginnt am Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 StPO).

2.2      Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2016 zugestellt (act.15). Damit endete die Frist zur Einreichung der Einsprache am 4. Juli 2016. Der zugestellte Strafbefehl enthält eine umfassende Rechtsbelehrung, aus welcher insbesondere ergeht, dass bei postalischer Zustellung aus dem Ausland nicht die Aufgabe der Einsprache bei der ausländischen Post sondern erst der Tag deren Eintreffens bei der Schweizerischen Post als Übergabedatum gilt (act. 2). Die Einspracheschrift wurde indessen überhaupt erst am 8. Juli 2016 der Deutschen Post übergeben und ging danach am 11. Juli 2016 bei der Schweizerischen Grenzpost ein (act. 13). Die zehntägige Frist wurde damit nicht eingehalten, weshalb die Vorinstanz zur Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.

3.

Vollständigkeitshalber wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weiter ausgeführt, dass die Einsprache auch bei rechtzeitigem Eintreffen bei der Schweizerischen Post nicht hätte berücksichtigt werden können, da sie nicht von der vom Strafbefehl betroffenen Person, nämlich der Beschwerdeführerin A____, unterschrieben wurde, sondern von B____, wobei es sich gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift dabei um die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin handelt. Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben kann indessen einzig eine Person, die Partei gemäss Art. 104 StPO im betreffenden Strafverfahren ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Dies trifft auf die Schwiegertochter nicht zu. Soweit B____ als Vertreterin der Beschwerdeführerin handeln wollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung in Strafverfahren den Anwälten und Anwältinnen vorbehalten ist (Art. 127 Abs. 5 StPO), weshalb B____ nicht befugt war, im Namen ihrer Schwiegermutter zu handeln. Der Kanton Basel-Stadt hat für das Übertretungsstrafverfahren im Übrigen keine andere Regelung vorgesehen. Es bleibt also auch bei diesem Verfahren beim Anwaltszwang.

4.

Ergänzend ist weiter festzuhalten, dass die Einsprache auch abzuweisen gewesen wäre, wenn sie in Einhaltung der Frist eingetroffen wäre und die Beschwerdeführerin sich durch einen Anwalt oder eine Anwältin hätte vertreten lassen: Die erste Ordnungsbusse datiert vom 1. November 2015 und eine Übertretungsanzeige wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Januar 2016 zugestellt, mit der Bitte um Zahlung des Bussbetrags innerhalb von 30 Tagen. Ein Mahnschreiben mit der Aufforderung, die Busse nun mehr innert 10 Tagen zu bezahlen, datiert vom 22. März 2016. Die Busse bezahlt hat die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben ihrer Schwiegertochter indessen erst am 1. Juni 2016. Die Überweisung der Akten an das Strafbefehlsdezernat (heute Strafbefehlsabteilung) am 24. Mai 2016 ist damit nicht zu beanstanden sondern zeugt vielmehr von einer durchaus geduldigen Strafbehörde. Dass nachträglich das Bussgeld doch noch einbezahlt wurde, ändert insoweit nichts, als dass der Verwaltungsaufwand zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist. Dass die Beschwerdeführerin das Mahnschreiben vom 22. März 2016 nicht erhalten haben will, ist im Übrigen wenig glaubhaft und hätte sie ohnehin selber zu verantworten: soweit tatsächlich drei Briefkästen mit dem Namen „[…]“ an ihrer Liegenschaft angebracht sind, liegt es nämlich in der Verantwortung der Bewohner der Liegenschaft mit Namen […], dass die einzelnen Namensträger ihre Post erhalten.

5.

Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, weshalb sie dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr von CHF 300.– erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (inklusive Auslagen).

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführerin

            - Strafgericht

            - Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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