Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.133
ENTSCHEID
vom 26. September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juli 2016
betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. Januar 2016
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Januar 2016 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 30.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 (inkl. Auslagen) auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 16. Juni 2016 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft, auf welche das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 14. Juli 2016 zufolge Verspätung nicht eintrat.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 2016 (Postaufgabe) Beschwerde erhoben. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juli 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 zugestellt. Die vom 26. Juli 2016 datierte Eingabe ist an diesem Tag der Schweizerischen Post übergeben worden. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 354 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen schriftlich bei der der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben werden.
Nach Art. 90 Abs. 1 StPO beginnt eine Frist, die durch eine Mitteilung ausgelöst wird, am folgenden Tag zu laufen. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist gewahrt, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer der Strafbefehl am 14. Januar 2016 zugestellt (act. 5 S. 5), womit die zehntägige Frist am 15. Januar 2016 zu laufen begann. Das Ende der Frist fiel demnach auf den 24. Januar 2016. Da dieser ein Sonntag war, endete die Frist erst am nächstfolgenden Werktag, am 25. Januar 2016.
2.2 Um die zehntägige Einsprachefrist zu wahren, hätte demnach spätestens am 25. Januar 2016 eine formgültige Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Die vom 16. Juni 2016 datierte Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 5 S. 8, 15) ist daher bei weitem verspätet erhoben worden. Für die verspätete Einsprache führt der Beschwerdeführer keine Gründe auf und setzt sich mit der Argumentation des Einzelgerichts in Strafsachen, auf die Einsprache sei wegen Verspätung nicht einzutreten, auch nicht auseinander. Seine Beschwerdebegründung ist vielmehr unverständlich.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
2.3 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist (vgl. Art. 94 StPO) – wofür die erste Instanz zuständig wäre – nicht geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind.
3.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich unter allen Aspekten als unbegründet und ist daher abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen. Umständehalber wird indessen ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.