Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.12
ENTSCHEID
vom 10. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
5. Januar 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Das Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass A____ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 Strafanzeige gegen B____ wegen angeblich im Jahre 1959 begangener Delikte erstattet hat,
dass die Staatsanwaltschaft dem Anzeigesteller schriftlich mitteilte, dass die geltend gemachten Straftaten nicht hinreichend konkretisiert seien und zudem verjährt sein dürften,
dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2015 erneut an die Staatsanwaltschaft gelangte und Sachverhalte aus den Jahren 1958 bis 1960 zur Anzeige brachte,
dass die Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Januar 2016 wegen offensichtlicher Verjährung nicht auf die Strafanzeigen eintrat,
dass A_____ mit Schreiben vom 15. Januar 2016 Beschwerde erhob und sinngemäss die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte,
dass die Beschwerdeinstanz am 25. Januar 2016 verfügte, der Beschwerdeführer habe bis zum 15. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 500.‒ zu leisten und dass bei Nichtbezahlung nicht auf die Beschwerde eingetreten werde,
dass diese Frist am 19. Februar 2016 peremptorisch bis zum 10. März 2016 und am 9. März 2016 nachperemptorisch bis zum 4. April 2016 erstreckt wurde,
dass die Verfügung vom 9. März 2016 gemäss Zustellbeleg am 15. März 2016 dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bis zum 11. April 2016 nicht einbezahlt hat,
dass unter diesen Umständen gemäss Art. 383 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig wäre, jedoch unter Berücksichtigung der Umstände auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden kann,
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.