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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.04.2017 BES.2016.115 (AG.2017.326)

3 avril 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,673 mots·~13 min·3

Résumé

Einstellungsverfügung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.115

ENTSCHEID

vom 3. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 13. Juni 2016

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Am Abend des 26. Dezember 2015 wurde A____ im Treppenhaus an der [...] am Boden liegend aufgefunden. Sie gab an, vom Ex-Ehemann ihrer Mutter weggelaufen zu sein, da er sie sexuell bedrängt habe. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin eine Untersuchung gegen B____ wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung. Am 9. April 2016 stellte A____ zudem Strafantrag gegen B____ wegen Drohung. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person mangels Beweises des Tatbestands ein.

Gegen die Einstellungsverfügung hat A____ am 24. Juni 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur Erweiterung des Strafverfahrens wegen Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung, zur Ergänzung der Untersuchungshandlungen sowie erneuter Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweisanträgen und zur anschliessenden Anklageerhebung. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von [...]. Die Staatsanwaltschaft stellt mit Eingabe vom 31. August 2016 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner hat am 27. September 2016 eine schriftliche Ergänzung eingereicht. Mit Replik vom 14. November 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff "Partei" ist umfassend im Sinn von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 StPO N 1 f.). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, womit sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3      Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, sodass insgesamt darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin rügt vorab die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Mai 2016 angesetzte Frist zur Einreichung von Beweisanträgen bis zum 31. Mai 2016 sei sehr kurz bemessen gewesen. Da der Vertreterin der Beschwerdeführerin diese Frist nicht ausgereicht habe, um die Akten und die zu stellenden Beweisanträge ausführlich mit der Beschwerdeführerin zu besprechen, habe sie rechtzeitig am 31. Mai 2016 und damit vor Ablauf der Frist ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht. Ohne dem Fristerstreckungsgesuch stattzugeben oder dessen Abweisung zu begründen, habe die Staatsanwaltschaft jedoch am 13. Juni 2016 bereits die Einstellungsverfügung erlassen.

2.2      Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Da es sich bei dieser Frist um eine behördliche und nicht eine gesetzliche Frist handelt, ist diese grundsätzlich erstreckbar (Art. 92 StPO). Die Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO). Das rechtliche Gehör steht allen Parteien zu und umfasst namentlich das Recht Beweisanträge zu stellen (Art. 107 lit. e StPO).

Die Staatsanwaltschaft bestreitet nicht, dass das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2016 unbeantwortet geblieben ist, womit ihr keine Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen gewährt wurde. Dadurch wurde der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (vgl. AGE BES.2015.95 vom 18. November 2015 E. 2, BES.2013.114 vom 19. August 2014 E. 2.4, BE.2011.128/129 vom 20. Oktober 2011 E. 2.3). Hinzu kommt, dass am 10. Juni 2016 bei der Staatsanwaltschaft der am 1. April 2016 angeforderte Bericht der Frauenklinik des Universitätsspitals vom 10. Mai 2015 einging, der allerdings der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde. Da die Vertreterin der Beschwerdeführerin bereits am 3. Mai 2016 Akteneinsicht erhalten hatte, konnte sie demnach zu diesem Bericht nicht mehr Stellung nehmen. Dies stellt ebenfalls eine Gehörsverletzung dar.

2.3      Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von dessen materieller Rechtmässigkeit (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226). Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt und die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3; Steiner, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 318 StPO N. 15 f.).

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass es sich um keinen besonders schwerwiegenden Mangel handle, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden könne, in welchem sich die Beschwerdeführerin umfassend habe äussern können. Es trifft zu, dass das Appellationsgericht im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition verfügt und sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren ist somit grundsätzlich möglich. Allerdings handelt es sich vorliegend um eine eher schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, da den Beweisanträgen vor Abschluss der Untersuchung eine erhebliche Bedeutung zukommt (Steiner, a.a.O., Art. 138 StPO N 14). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft stellt auch keinen formalistischen Leerlauf dar, da der Sachverhalt noch nicht genügend abgeklärt worden ist, wie sogleich darzulegen ist.

3.

3.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozess-voraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227).

3.2      Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung und der versuchten Vergewaltigung die Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich seien. Nachdem sie zunächst eine weitreichende Amnesie hinsichtlich der angeblichen Tatnacht vom 26. Dezember 2015 geltend gemacht habe, habe sie im weiteren Verlauf dennoch zusätzliche Einzelheiten geschildert, die indessen viele Inkonsistenzen enthalten hätten. Auch ihr Verhalten werfe Fragen auf: Wäre die Beschwerdeführerin, wie sie schildere, vom Beschuldigten seit längerer Zeit (hierzu variierten ihre Angaben zwischen mehreren Monaten und vier Jahren) regelmässig sexuell bedrängt geworden, leuchte es nur schwerlich ein, dass sie ihn dessen ungeachtet einmal die Woche in seiner Wohnung aufgesucht und dort gar übernachtet habe.

3.3      Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, es sei nachvollziehbar, dass sie sich anlässlich ihrer Befragung vom 1. April 2016 nicht mehr an die genauen Ereignisse vom 26. Dezember 2015 habe erinnern können. Dies bedeute nicht, dass ihre Aussagen nicht glaubhaft seien, sondern es könne aufgrund ihrer offensichtlich schweren Traumatisierung im Nachhinein eine Verdrängung und ein damit einhergehendes Vergessen stattgefunden haben. Es sei zu beachten, dass sie sich zum Zeitpunkt ihrer Aussagen bei der Staatsanwaltschaft stationär in der Klinik […] befand und es ihr psychisch schlecht gegangen sei. Der Befragungstermin vom 16. März 2016 habe bereits abgesagt werden müssen, weil sie aus gesundheitlichen respektive psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, eine Befragung durchzustehen. Diese Fragen müssten mit den Ärzten der Beschwerdeführerin geklärt werden. Zudem müsse eine detaillierte Abklärung der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner erfolgen und in diesem Zusammenhang insbesondere auch überprüft werden, ob der Beschuldigte den instabilen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin ausgenutzt hab, um sie zu sexuellen Handlungen zu drängen oder gar zu zwingen.

3.4

3.4.1   Soweit die Vorinstanz ausführte, dass dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, kann ihr insofern gefolgt werden, als dass sich in den Darlegungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf sexuelle Kontakte finden, die sich unter Anwendung der gemäss Art. 189 bzw. Art. 190 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) tatbestandsmässigen Nötigungsmittel der Drohung, der Gewalt oder des psychischen Drucks seitens des Beschwerdegegners ereignet hätten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht feststellte, schilderte die Beschwerdeführerin keine Gewalthandlungen oder ähnliches, die auf eine Vergewaltigung schliessen lassen. Als einziges Druckmittel erwähnte sie ein Schweigegebot, welches allenfalls bei minderjährigen Opfern ein Gewaltelement darstellen könnte (Einvernahme vom 1. April 2016 S. 5). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschat diesbezüglich den Tatbestand als nicht bewiesen erachtete.

3.4.2   Die Beschwerdeführerin berichtet jedoch über mehrjährige sexuelle Handlungen mit dem Beschwerdegegner bzw. des Beschwerdegegners an ihr, die sie als Übergriffe erlebt habe, ohne jedoch einen einfühlbaren Grund angeben zu können, warum sie trotz der vorgeworfenen Übergriffe immer wieder in die Wohnung des Beschwerdegegners gegangen ist und teilweise dort auch übernachtet hat (Einvernahme vom 1. April 2016 S. 7, 9 und 14). Diesbezüglich könnte der Tatbestand der Ausnützung einer Notlage gegeben sein. Nach Art. 193 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis bestraft, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt. Das Opfer ist abhängig im Sinn dieses Tatbestands, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstands nicht ungebunden bzw. frei und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter angewiesen ist. Soweit es um ein Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die Entscheidungsfreiheit wesentlich einschränken. Für die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalls massgebend. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde (BGE 133 IV 49 E. 5.1 f. S. 53 f., 131 IV 114 E. 1 S. 117 ff.).

3.4.3   Aus der Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin werden biographische Eckdaten ersichtlich, die den Anschein erwecken, dass die Beschwerdeführerin psychisch stark belastet ist. Bereits die Tatsachen, dass sie wegen Überforderung ihrer Mutter bei einer Pflegefamilie aufgewachsen ist und in der Kindheit Opfer von sexuellen Übergriffen wurde (Einvernahme vom 13. April 2016 S. 4), wirken sich negativ auf die psychische Gesundheit aus. Nach der polizeilichen Requisition am 26. Dezember 2015 war sie zudem längere Zeit in psychiatrischen Kliniken. Ihre Einvernahme musste mindestens einmal verschoben werden, da sie während ihres Klinikaufenthaltes nicht einvernahmefähig war (vgl. Notiz der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2016). Die Mutter berichtete weiter von Selbstverletzungen (Einvernahme vom 13. April 2016 S. 6). Aus der Befragung des Beschwerdegegners geht sodann hervor, dass die Beziehung zu der Beschwerdeführerin offenbar auch vom gemeinsamen Alkoholkonsum geprägt war (Einvernahme vom 15. April 2016 S. 6 und 8, in diese Richtung auch die Erklärung des Weggangs der Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2015). Auch die Beschwerdeführerin begründet ihr jeweiliges Übernachten beim Beschwerdegegner mit Alkoholkonsum (Einvernahme vom 1. April 2016 S. 16). Anlässlich der Aufnahme der Polizei und auch im Universitätsspital soll sie gesagt haben, der Beschwerdegegner habe ihr viel Alkohol gegeben. Ihr Blutalkoholgehalt betrug bei der Untersuchung 1.08 0/00 (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 25. Januar 2016).

Es liegen somit zahlreiche Hinweise für eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin vor, die möglicherweise zu einer Abhängigkeit im psychiatrischen Sinn von einem Menschen führte, der ihr Zuwendung oder auch Zugang zu materiellen Vorteilen gab, und als Gegenleistung sexuelle Handlungen verlangte und von dem sie sich aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht abzugrenzen vermochte. Die Beschwerdeführerin konnte keine Erklärung dafür geben, warum sie sich verpflichtet fühlte, beim Beschwerdegegner den Haushalt zu machen. Sie gab aber an, auch noch in zwei weiteren Haushalten zu putzen (Einvernahme vom 1. April 2016 S. 7). Der Beschwerdegegner gab zu verstehen, dass er der Beschwerdeführerin materielle Güter zukommen liess (Einvernahme vom 15. April 2016 S. 11). Diese Anhaltspunkte sind bis jetzt noch nicht untersucht worden. Insgesamt kann daher beim jetzigen Verfahrensstand nicht gesagt werden, die Verdachtsmomente seien derart ausgeräumt, dass eine Verfahrenseinstellung gerechtfertigt wäre.

3.4.4   Folglich sind die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragten Berichte aus den behandelnden Kliniken und von der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin einzuholen. Aufgrund dieser Berichte hat die Staatsanwaltschaft abzuklären, ob eine psychische Krankheit in einem Ausmass vorliegt, das die Beschwerdeführerin als abhängig oder notleidend im Sinn des Gesetzes erscheinen lässt. Zudem ist die Frage der materiellen Abhängigkeit zu untersuchen. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sind nochmals im Hinblick auf den Tatbestand der Ausnutzung einer Notlage zu befragen. Demnach erweist sich eine Rückweisung an die Vorinstanz als angezeigt, weshalb auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden kann.

3.5

3.5.1   In Bezug auf die angezeigte Drohung des Beschwerdegegners vom 9. April 2016 hat die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass hinsichtlich des genauen Wortlauts Aussage gegen Aussage stehe. Selbst wenn der Beschwerdegegner die vom Bruder der Beschwerdeführerin geschilderte Äusserung getan hätte, läge darin noch keine schwere Drohung im Sinn von Art. 180 StGB vor, zumal der Bruder die Bemerkung keinesfalls als bedrohlich wahrgenommen habe. Insgesamt könne dem Beschwerdegegner kein strafrechtlich relevantes Verhalten zulasten der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich nachgewiesen werden.

3.5.2   Am 9. April 2016 erschien die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder am Schalter eines Polizeiposten und erklärte, der Beschwerdegegner habe gegenüber ihrem Bruder gesagt, "es wird deiner Schwester noch leid tun, dass sie mich angezeigt hat". Sie habe Angst vor ihm und nehme die Drohung sehr ernst. Der Bruder bestätigte diesen Wortlaut. Es fällt auf, dass seine Aussage im Polizeirapport identisch mit jener der Beschwerdeführerin protokolliert ist. Der Bruder wurde aber zur Drohung nie persönlich befragt, was die Beschwerdeführerin zu Recht rügt. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Es ist beim Tatbestand der Drohung ebenfalls entscheidend, ob bei der Beschwerdeführerin eine krankhafte Beeindruckbarkeit besteht und der Beschwerdegegner davon Kenntnis hatte. In ihrer Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe Angst und Panik alleine unter Leute zu gehen, sie sehe überall Gefahr (Einvernahme vom 1. April 2016 S. 19). Auch das Universitätsspital und die Kantonspolizei haben ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen sehr verstörten und verängstigten Eindruck erweckt habe (Rapport vom 27. Dezember 2015 S. 3; Bericht Universitätsspital vom 10. Mai 2016). Dieser subjektiven Beeinflussbarkeit ist unter Umständen aufgrund der psychiatrischen Erkenntnisse ebenfalls Rechnung zu tragen (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, Art. 180 StGB N 21).

3.6      Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als begründet. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens zurückzuweisen. Sie hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge anzusetzen, Berichte zur psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin einzuholen sowie eine erneute Befragung der Parteien vorzunehmen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Da ihre Mittellosigkeit belegt und ihre Beschwerde gutzuheissen und damit nicht aussichtslos ist, ist ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin ist daher aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihr mit Honorarnote vom 14. November 2016 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 7.75 Stunden sowie die Auslagen in Höhe von CHF 44.40 erscheinen angemessen. In Analogie zur amtlichen Verteidigung (Art. 173 und Art. 138 Abs. 1 StPO) kommt praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung (vgl. AGE BES.2015.74 vom 28. Februar 2017 E. 4). Der Vertreterin der Beschwerdeführerin ist folglich eine Entschädigung von total CHF 1'721.95 zu bezahlen.

Dem Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls zu entsprechen. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdegegners ist für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihr mit Honorarnote vom 27. September 2016 geltend gemachte Zeitaufwand von 5.25 Stunden ist angemessen und daher ebenso wie die Auslagen von CHF 40.75 zu vergüten. Insgesamt ist der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdegegners somit CHF 1'178.– auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zu weiteren Ermittlungen im Sinn der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, […], für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'594.40, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 127.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdegegners, […], wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'090.75, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 87.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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